Bistum Aachen
.

Rahmensatzung der Katholik*innenräte in den Regionen des Bistums Aachen

Vom 10. Juni 2026

(KA 2026, Nr. 211)

####

Präambel

Der Katholik*innenrat in den Regionen des Bistums Aachen versteht sich als eigenständige, katholische Laienvertretung, welche eintritt für die grundlegenden Werte des christlichen Glaubens, insbesondere für Nächstenliebe, Respekt, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Deswegen nimmt der regionale Katholik*innenrat Verantwortung wahr und setzt Zeichen für soziale Gerechtigkeit und Menschenwürde.
Infolge dieses Selbstverständnisses verpflichtet er sich, insbesondere solche Personen nicht zur Wahl oder Delegation in den Katholik*innenrat zuzulassen, die Mitglied in einer völkischen, rechtsextremen oder extremistischen Gruppierung sind, da diese Mitgliedschaft eine kirchenfeindliche Betätigung ist.
#

§ 1
Der Katholik*innenrat

( 1 ) Der Katholik*innenrat ist der Zusammenschluss von Vertreter*innen der Räte der Pastoralen Räume in der Region und der katholischen Verbände sowie von weiteren Personen aus Kirche, Gesellschaft und Institutionen des Laienapostolats.
( 2 ) Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit in der Region.
( 3 ) Die Mitglieder des Katholik*innenrates fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.
#

§ 2
Aufgabe

Der Katholik*innenrat hat insbesondere die Aufgaben:
( 1 ) Anregungen für das Wirken der Katholik*innen der Region in der Gesellschaft zu geben;
( 2 ) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen;
( 3 ) gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholik*innen der Region vorzubereiten und durchzuführen;
( 4 ) die Entwicklung im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und die Anliegen der Katholik*innen der Region in der Öffentlichkeit zu vertreten;
( 5 ) die Arbeit der Pastoralen Räte in der Region und der kirchlich anerkannten Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit hinsichtlich der unter (1) bis (4) genannten Aufgaben anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen sowie in entsprechenden Konfliktfällen zu vermitteln;
( 6 ) das Regionalteam und die regionalen Institutionen in entsprechenden Fragen zu beraten;
( 7 ) die Vertreter*innen der Region in den Diözesanrat der Katholik*innen zu wählen.
#

§ 3
Zusammensetzung des Katholik*innenrates und Amtszeit

( 1 ) Der Katholik*innenrat auf der Ebene der Region setzt sich zusammen aus:
  1. je nach Festlegung durch die Vollversammlung gem. § 5 (8) dieser Satzung einem oder zwei ehrenamtlichen Laien aus jedem Pastoralen Raum in der Region, die der Rat des Pastoralen Raums delegiert; dabei können auch interessierte Personen delegiert werden, die selbst nicht Mitglied im Rat des Pastoralen Raumes sind.
  2. je bis zu zwei Vertreter*innen pro katholischem Verband / Organisation / freier Initiative, die jeweils im Pastoralen Raum bestehen. Die Gesamtzahl der Vertreter*innen darf die Gesamtzahl der nach § 3 Abs. 1 lit. a) nicht übersteigen. Sofern die Gesamtzahl höher liegt als die Gesamtzahl nach § 3 Abs. 1 lit. a), werden die Vertreter*innen bis zur zulässigen Höchstzahl nach § 3 Abs. 1 lit. a) gewählt.
  3. sachkundigen Personen, die für bestimmte Aufgaben vom Katholik*innenrat hinzugewählt werden – ihre Zahl darf 1/4 der Gesamtmitgliederzahl des Katholik*innenrates nicht übersteigen;
  4. beratend der*dem Geistlichen Assistent*in und der*dem Geschäftsführer*in des Katholik*innenrates.
( 2 ) Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 a) und b) haben die entsendenden Gremien die Möglichkeit, für den Verhinderungsfall Ersatzvertreter*innen zu benennen.
Die Wahl der Vertreter*innen und gegebenenfalls der Ersatzpersonen der katholischen Verbände, Organisationen und freien Initiativen gem. Abs. 1b) erfolgt auf einer eigenen Wahlversammlung im Vorfeld der Konstituierung des regionalen Katholik*innenrates.
Der amtierende Vorstand des regionalen Katholik*innenrates ist für die Einladung und Durchführung der Wahlversammlung verantwortlich.
Für die Wahl der Mitglieder gem. Abs. 1 c) können die Mitglieder des Katholik*innenrates bis vier Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, Kandidat*innen vorschlagen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Katholik*innenrat gilt für jeweils eine Amtszeit von vier Jahren. Die Amtszeit des Katholik*innenrates beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung und endet mit der Konstituierung des nächsten Katholik*innenrates, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach dem vom Bischof festgesetzten Termin für die Wahl der Räte der Pastoralen Räume im Bistum Aachen.
#

§ 4
Organe

Organe des Katholik*innenrates sind:
  1. die Vollversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Vorsitzenden.
#

§ 5
Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholik*innenrates.
( 2 ) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder ¼ der Mitglieder dies verlangt. Eine Vollversammlung kann auch digital stattfinden.
( 3 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. gemäß der Geschäftsordnung einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Beschlussfassung in einer Vollversammlung nicht gegeben, so kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand unverzüglich einen neuen Termin ansetzen. In dieser Vollversammlung, zu der erneut eingeladen werden muss, ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Die neue Vollversammlung kann frühestens einen Tag nach der ursprünglichen angesetzten Vollversammlung stattfinden. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Die Vollversammlung bestimmt den Rahmen der Arbeit und fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
( 5 ) Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholik*innenrates bedürfen, beschließt die Vollversammlung, Arbeitsgruppen einzurichten.
( 6 ) Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung beschließen, ad-hoc-Ausschüsse einzurichten, die ihre Arbeitsergebnisse entsprechend dem Auftrag der Vollversammlung dem von der Vollversammlung bestimmten Organ des Katholik*innenrates oder der Vollversammlung selbst vorlegen.
( 7 ) Die Vollversammlung wählt die Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Vollversammlung wählt die Vertreter*innen und Ersatzvertreter*innen der Region im Diözesanrat der Katholik*innen.
( 8 ) Die Vollversammlung beschließt die Anzahl der ehrenamtlichen Laien, die gem. § 3 (1) a dieser Satzung aus jedem pastoralen Raum in der Region in den Katholik*innenrat delegiert werden sollen.
#

§ 6
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden Personen sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorstand soll zahlenmäßig möglichst geschlechtergerecht zusammengesetzt sein.
Der*die Geistliche Assistent*in und die geschäftsführende Person nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Die zwei Vorsitzenden, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für jeweils eine Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Der Vorstand
  1. führt die Beschlüsse der Vollversammlung durch; er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind und in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt;
  2. schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor.
  3. Eine Abwahl von Mitgliedern des Vorstands kann stattfinden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder der Vollversammlung dies beantragen. Für die Abwahl ist eine Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung notwendig.
#

§ 7
Die Vorsitzenden

( 1 ) Eine*r der Vorsitzenden bzw. eine*r stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Katholik*innenrat im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich. Zudem gehört eine*r der Vorsitzenden oder eine*r der stellvertretenden Vorsitzenden kraft Amtes dem Regionalpastoralrat und dessen Vorstand an.
( 2 ) Die Vorsitzenden berufen, leiten und schließen die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes. Die Vorsitzenden können sich durch eine*n der stellvertretende*n Vorsitzende*n vertreten lassen.
#

§ 8
Geistliche*r Assistent*in

Der Vorstand des regionalen Katholik*innenrates schlägt eine*n Geistliche*n Assistent*in zur Beratung des regionalen Katholik*innenrates in geistlichen und theologischen Fragen vor. Das Regionalteam ernennt dann die Person, die als Geistliche*Assistent*in tätig wird.
#

§ 9
Geschäftsstelle und geschäftsführende Person

( 1 ) Geschäftsstelle des Katholik*innenrates ist das Büro der Regionen. Zur Deckung der laufenden Arbeit wird im Haushalt der Regionen ein Jahresbudget festgesetzt.
( 2 ) Der*die Referent*in des jeweils zuständigen Büros der Regionen nimmt die Funktion des*der Geschäftsführers*in wahr und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden Geschäfte. Der*die Geschäftsführer*in ist hierbei an die Weisungen der Vorsitzenden gebunden.
#

§ 10
Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholik*innenrates und die in der Region bestehenden Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und ggf. Vorlagen zu erstellen sowie die Ausschüsse der Räte der Pastoralen Räume in der Region in ihrer Arbeit zu unterstützen.
( 2 ) Die Arbeitsgruppen arbeiten ggf. mit den entsprechenden Ausschüssen des Regionalpastoralrates zusammen.
( 3 ) Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern des Katholik*innenrates und aus Berater*innen und interessierten Personen.
( 4 ) Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte den*die Vorsitzenden.
#

§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese überarbeitete Fassung der Satzung wurde vom Diözesanrat der Katholik*innen am 19. Mai 2026 beschlossen und vom Bischof am 21. Mai 2026 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Satzung vom 1. November 2001 und 21. April 2005 inklusive ihrer Veränderungen vom 5. November 2013.
( 2 ) Änderungen dieser Rahmensatzung bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung des Diözesanrats der Katholik*innen sowie der anschließenden Prüfung und Inkraftsetzung durch den Bischof.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER