Bistum Aachen
.
Satzung des Regionalpastoralrates
Vom 5. Februar 2026
####1. Zweck, Auftrag und Aufgaben des Regionalpastoralrates
Neben dem Regionalteam ist der Regionalpastoralrat das mitverantwortliche Organ, das die Schwerpunkte für die Pastoral der Region berät, beschließt und für ihre Verwirklichung sorgt. Dabei muss er sich davon leiten lassen, die Einheit im Bistum, die Verbindung zu den Organisationen, Einrichtungen und freien Initiativen und die Zusammenarbeit der Pastoralen Räume in der Region zu fördern.
Als Referenz- und Orientierungspunkt dient ihm dabei die Pastoralstrategie mit den zentralen Begriffen Freiheit, Begegnung, Ermöglichung. Leitprinzipien der Beratungen und Entscheidungen sind ein Verständnis von Synodalität, das „auf die Sendung ausgerichtet“ ist und „das Zusammenkommen auf allen Ebenen der Kirche zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung“ beinhaltet (Per una Chiesa sinodale 28) sowie das Subsidiaritätsprinzip.
Ist eine Region territorial deckungsgleich mit einem Pastoralen Raum, so kann dem Rat des Pastoralen Raumes die Funktion des Regionalpastoralrates übertragen werden (Funktionsübertragung). Die Funktionsübertragung erfolgt durch bischöfliches Dekret auf Antrag der Räte. Die nähere rechtliche Ausgestaltung der Zusammensetzung und Arbeit des Rates des Pastoralen Raumes in der Funktion des Regionalpastoralrates ist in seiner jeweils gültigen Satzung oder hilfsweise im bischöflichen Dekret der Funktionsübertragung geregelt.
Der Regionalpastoralrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Er greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Erfordernisse und Bedarfe der jeweiligen Region ergeben, und beschließt unter Berücksichtigung der pastoralen Schwerpunkte des Bistums Richtlinien für die Pastoral in der Region, soweit nicht allgemein-kirchenrechtliche oder diözesanrechtliche Regelungen entgegenstehen.
1.2 Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips unterstützt er die Pastoralen Räume und ihre Vernetzung untereinander, schafft Synergien und bündelt Ressourcen.
1.3 Er behält die Arbeitsfelder der pastoralen und pädagogischen Mitarbeiter/-innen mit regionalem Auftrag im Blick und nimmt ihre Berichte entgegen.
1.4 Er ist bei Veränderungen von territorialen Grenzumschreibungen zu hören, gibt dazu Voten ab und kann solche Veränderungen selbst beantragen.
1.5 Er berät und beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagene Verwendung finanzieller Mittel, die das Bistum der Region für deren pastorale Aktivitäten zuteilt.
1.6 Er wählt das Mitglied der Region im Diözesanpastoralrat.
1.7 Er entsendet entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen Vertreter/-innen in Gremien, die aufgrund der jeweiligen Erfordernisse bestehen oder gebildet werden.
1.8 Er hält die ökumenischen Beziehungen auf der Ebene der Region im Blick und fördert den Dialog und die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern/-innen in Kirche und Gesellschaft.
#2. Konstituierung
Der Regionalpastoralrat wird für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren gebildet. Das Regionalteam lädt die aus den Pastoralen Räumen und aus den regionalen Gremien delegierten Mitglieder in der Regel spätestens drei Monate nach der Wahl der Räte der Pastoralen Räume zur konstituierenden Sitzung ein.
Der Regionalpastoralrat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Rates im Amt.
#3. Mitglieder des Regionalpastoralrates
3.1 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalpastoralrates sind:
- die Mitglieder des Regionalteams mit je einer Stimme
- aus jedem Pastoralen Raum bis zu drei Personen mit je einer Stimme:
- eine hauptamtliche Person, die zur Leitung des Pastoralen Raumes beauftragt ist
- bis zu zwei ehrenamtliche Personen, die vom Rat des Pastoralen Raumes delegiert werden; davon mindestens ein Mitglied des Rates
- eine Vertretung des Regionalen Caritasverbandes
- eine Vertretung des regionalen Katholikenrates
- bis zu fünf Frauen und Männer aus der Region, die im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Regionalpastoralrat berufen werden. Bei der Berufung sind das besondere Profil und die pastoralen Schwerpunkte der jeweiligen Region zugrunde zu legen sowie katholische Verbände und Initiativen und pastorale oder sozial-caritative Dienste zu berücksichtigen. Mindestens zwei dieser Personen sollen aus Orten kirchlicher oder verbandlicher Jugendarbeit kommen.
3.2 Beratende Mitglieder des Regionalpastoralrates sind:
- der/die pastorale Mitarbeiter/-in im Büro der Regionen als Geschäftsführung
- optional, je nach Profil der jeweiligen Region entweder themenbezogen oder als ständige Vertretung:
- weitere Mitarbeitende mit regionalem Auftrag
- eine von einem Evangelischen Kirchenkreis oder von der lokalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) entsandte Person
- weitere Personen, die für die Pastoral der Region strukturell und inhaltlich relevant sind und vom Vorstand eingeladen werden.
Bei der Zusammensetzung des Regionalpastoralrates ist darauf zu achten, dass der Anteil der ehrenamtlichen Mitglieder über den der Hauptamtlichen hinausgeht.
Die Mitgliedschaft im Regionalpastoralrat ist jeweils an eine Person gebunden. Eine Vertretung ist in Einzelfällen möglich.
#4. Vorstand
4.1 Der Regionalpastoralrat bildet einen Vorstand, der die Sitzungen des Regionalpastoralrates vor- bzw. nachbereitet und die Umsetzung seiner Beschlüsse verantwortet.
4.2 Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:
- der Regionalvikar als Vorsitzender
- eine Person, die zur Leitung oder zur Mitwirkung an der Leitung eines Pastoralen Raumes beauftragt ist
- ein ehrenamtliches Mitglied, das von einem Rat des Pastoralen Raumes entsandt wurde
- die Vertretung des regionalen Katholikenrates
4.3 Beratende Mitglieder des Vorstandes sind:
- die zwei weiteren Mitglieder des Regionalteams
- der/die pastorale Mitarbeiter/-in im Büro der Regionen als Geschäftsführer/-in
4.4 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann die Moderation der Sitzungen des Vorstandes und des Regionalpastoralrates an eine andere geeignete Person delegieren.
4.5 Der Vorstand ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, seine Beschlüsse einmütig zu fassen; sollte das nicht möglich sein, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt es dabei zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
#5. Arbeitsweise und Beschlussfassung
5.1 Der Regionalpastoralrat tagt mindestens viermal im Jahr auf Einladung des Vorstandes und immer dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Rates dies verlangt.
5.2 Einladungen zu allen Sitzungen erfolgen durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen.
5.3 Sitzungen sind in Präsenz, hybrid oder digital möglich. Dies ist in der Einladung zu vermerken.
5.4 Weitere Regelungen zur Arbeitsweise des Regionalpastoralrats, einschließlich des Vorstands, sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich jeder Regionalpastoralrat im Rahmen dieser Satzung selbst geben kann.
5.5 Der Regionalpastoralrat ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
5.6 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5.7 Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst der Rat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (auf Antrag in geheimer Wahl). Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Kommt es dabei zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.8 Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Bischof unter Angabe von Gründen.
5.9 Über die Beratungen und die Beschlüsse des Rates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
5.10 Der Regionalpastoralrat hat für einen guten Informationsfluss in Richtung der Räte der Pastoralen Räume in der jeweiligen Region zu sorgen. Dazu kann er ihnen die Tagesordnung und Protokolle seiner Sitzungen zur Kenntnis zu geben. Beratungsthemen, die durch einen Rat des Pastoralen Raumes beantragt werden, müssen zugelassen werden, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann.
5.11 Der Regionalpastoralrat kann die Behandlung eines Gegenstandes durch den Diözesanpastoralrat beantragen, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf diözesaner Ebene behandelt werden kann.
5.12 Der Regionalpastoralrat kann ständige oder zeitlich begrenzte Ausschüsse mit beratender oder mit beschließender Vollmacht bilden, die ihm verantwortlich sind.
#6. Inkraftsetzung und Geltungsdauer
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. März 2026 in Kraft und gelten zunächst ad experimentum für die Dauer der vierjährigen Amtszeit der sich neu konstituierenden Regionalpastoralräte. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Satzung des Regionalpastoralrates vom 27. Dezember 2004 (KA 2005, Nr. 28), treten unter dem oben genannten Datum außer Kraft.