Bistum Aachen
.Rahmenrichtlinie
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
Rahmenrichtlinie
für Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung
Vom 9. Februar 2026
####Präambel
Die Vergabe kirchlicher Mittel dient der Förderung des pastoralen, schulischen und bildungsbezogenen Sendungsauftrags der Kirche und der Unterstützung von Maßnahmen, die der Evangelisierung, Glaubensbildung, Caritas und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des kirchlichen Auftrags dienen.
#§ 1
Zweck und Ziel
Zweck dieser Richtlinie ist die Regelung der Vergabe von Haushaltsmitteln des Bistums Aachen, die aus der Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung als Zuschuss, Zuwendung, Förderung, Umlage oder Zahlung gemäß Leistungsvereinbarung (im Folgenden kurz Zuschuss genannt) an berechtigte Empfänger gewährt werden.
Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherstellung einer sachgerechten, transparenten und ordnungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen im Sinne des kirchlichen Auftrags sowie der diözesanen Leitungs- und Steuerungsverantwortung.
Sie schafft eine einheitliche Entscheidungs-, Verwaltungs- und Kontrollgrundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Nachweisführung der Zuwendungen.
#§ 2
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Organisationseinheiten, Einrichtungen und Dienststellen der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung sowie für alle dort tätigen Mitarbeitenden.
Sie gilt entsprechend für sonstige Personen und Stellen, soweit sie mit der Ausführung der Regelung betraut sind.
Alle genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, die bestehende Richtlinie vollumfänglich, sachgerecht und ordnungsgemäß zu beachten und umzusetzen.
#§ 3
Zuschussarten
- Institutionelle Förderung
ist die laufende finanzielle Unterstützung eines Rechtsträgers zur Sicherstellung seiner dauerhaften Aufgabenwahrnehmung und Grundfunktionen. Sie dient der Finanzierung der Gesamt- oder wesentlicher Teile der laufenden Tätigkeit einer Einrichtung, insbesondere ihres sachlichen und personellen Grundbedarfs, soweit dieser im Einklang mit den pastoralen, schulischen oder bildungsbezogenen Zielsetzungen des Bistums steht.
Die institutionelle Förderung ist nicht auf ein einzelnes Projekt beschränkt und wird in der Regel über einen definierten Zeitraum regelmäßig gewährt. Voraussetzung ist, dass der geförderte Träger seine Gesamtfinanzierung sicherstellt, wirtschaftlich handelt und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweist. - Projektförderung
ist die finanzielle Unterstützung eines zeitlich befristeten, inhaltlich abgegrenzten und zielgerichteten Vorhabens. Sie dient der Realisierung einer klar definierten Maßnahme mit konkreten Zielsetzungen, Maßnahmenplan und Budget, die im pastoralen, schulischen oder bildungsbezogenen Auftrag des Bistums verortet ist.
Die Förderung erfolgt zweckgebunden. Sie umfasst ausschließlich die für das jeweilige Projekt notwendigen Ausgaben und wird nur für den genehmigten Zeitraum gewährt. Eine Auszahlung erfolgt regelmäßig unter der Voraussetzung, dass die ordnungsgemäße Durchführung, die zweckentsprechende Mittelverwendung sowie die fristgerechte Berichterstattung nachgewiesen werden. - Personalbezuschussung
ist die finanzielle Unterstützung eines Trägers oder einer Einrichtung zur anteiligen Deckung der Personalkosten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im pastoralen, schulischen oder bildungsbezogenen Bereich anfallen.
Die Bezuschussung kann für bestimmte Stellen oder Funktionen gewährt werden und ist zweckgebunden. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass der Empfänger die Einhaltung arbeitsrechtlicher, steuerlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften sicherstellt und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweist. - Leistungsvereinbarung
ist ein vertragliches oder verwaltungsseitig formales Abkommen zwischen dem Bistum (als Zuschussgeber) und einer Einrichtung oder einem Träger, in dem Art, Umfang, Ziele, Qualitätsstandards, Fristen und Berichts-/Nachweispflichten der zu erbringenden Leistungen verbindlich festgelegt werden.
Die Vereinbarung dient der Rechts- und Planungssicherheit, stellt die Zweckbindung der Mittel sicher und ermöglicht die kontrollierte Überwachung der Zielerreichung. Sie kann für institutionelle oder projektbezogene Förderungen geschlossen werden und bildet die Grundlage für Auszahlung, Abrechnung und ggf. Rückforderungen.
§ 4
Zuschussbestimmungen
Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass der Empfänger alle für ihn und sein Handeln einschlägigen gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägigen kirchlichen Normen einhält.
Zuschüsse sind nach der angegebenen Zweckbestimmung so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden.
#§ 5
Antragstellung und Antragsfristen
Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sofern seitens der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung Formulare zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
Dem jeweiligen Antrag ist beizufügen:
bei einer Institutionellen Förderung:
- der Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr
bei einer Projektförderung:
- eine inhaltliche Projektbeschreibung mit einem detaillierten Projektfinanzierungsplan
bei einer Personalbezuschussung:
- eine inhaltliche Projektbeschreibung mit einem detaillierten Projektfinanzierungsplan
Bei Verbänden und Vereinen ist zusätzlich ein aktueller Auszug der Vertretungsberechtigung beizufügen. Die in den Antragsformularen genannten Fristen sind einzuhalten. Das Bistum Aachen behält sich die Anforderung weiterer Unterlagen vor.
#§ 6
Laufzeiten
Zuschüsse werden in der Regel bis zu 3 Jahre gezahlt und sind seitens des Bistums Aachen vorbehaltlich der jährlichen Genehmigung des Budgets abgesichert.
Vor Ablauf der Förderfrist erfolgt eine inhaltliche Prüfung durch das Bistum Aachen dahingehend, ob der Zuschuss weiter gewährt wird, der Zuschuss angepasst wird oder eine bezuschussungsfähige Aufgabe noch gegeben ist.
Die Befristung soll dem Bistum Aachen und dem Zuschussempfänger gleichermaßen eine dreijährige Planungssicherheit gewähren.
#§ 7
Zuschuss-Bewilligung
Nach Prüfung des vollständigen Antrages durch die zuständige Stelle/Kommission im Bischöflichen Generalvikariat ergeht der Zuschussbewilligungsbescheid an den Zuschussempfänger seitens des Bistums Aachen im digitalen Freigabeprozess.
#§ 8
Auszahlung
bei einer institutionellen Förderung
- der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird in 12 Monatsraten oder gemäß entsprechender Vereinbarung auf das angegebene Konto des Rechtsträgers des Zuschussempfängers überwiesen.
bei einer Projektförderung
- der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird in einer Summe auf das im Antrag genannte Konto überwiesen.
bei einer Personalbezuschussung
- der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird in 4 Quartalsraten auf das angegebene Konto des Rechtsträgers des Zuschussempfängers überwiesen.
bei einer Leistungsvereinbarung
- der bewilligte Zuschuss seitens des Bistums Aachen wird werden in 12 Monatsraten oder gemäß entsprechender Vereinbarung auf das angegebene Konto des Rechtsträgers des Zuschussempfängers überwiesen.
§ 9
Nachweis und Abrechnung
Verwendungsnachweise müssen schriftlich – ggf. unter Anwendung von standardisierten Formularen – bei der inhaltlich zuständigen Stelle eingereicht werden.
Über die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses ist fristgerecht (gemäß Frist im Zuwendungsbescheid) ein schriftlicher Nachweis beizufügen,
bei einer institutionellen Förderung:
- durch Vorlage der geprüften Jahresrechnung/Bilanz.
bei einer Projektförderung:
- durch eine Ein- und Ausgabenrechnung.
bei einer Personalbezuschussung:
- durch eine Ein- und Ausgabenrechnung.
bei einer Leistungsvereinbarung:
- in der dort festgelegten Form.
Die zweckgebundene Verwendung der Zuschüsse muss eindeutig aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein. Die entsprechenden Belege müssen beim Zuschussempfänger zwecks möglicher Nachprüfung durch den Zuschussgeber mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Das Bistum Aachen ist berechtigt, die zweckgebundene Verwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege zu prüfen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
#§ 10
Rückforderung
Das Bistum Aachen ist berechtigt, gewährte (Teil-)Zuschüsse innerhalb von drei Jahren – gerechnet ab dem Zeitpunkt der bestandskräftigen Feststellung nachfolgend unter Buchstaben a bis e genannter Sachverhalte – zurückzufordern:
- bei Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie und der Vorgaben des Zuwendungsbescheids
- bei Nichteinhaltung der genannten Fristen
- wenn die Zuschüsse nicht zweckgebunden verwendet wurden
- bei Fehlen der geprüften Jahresrechnung/Bilanz oder des ordnungsgemäßen Nachweises der Ein- und Ausgaben
- wenn die Projektabrechnung ausweist, dass nicht alle Projektmittel gemäß Finanzierungsplan benötigt wurden
§ 11
Umsetzung
Zur Gewährleistung einer einheitlichen, transparenten und rechtskonformen Umsetzung verfassen die zuständigen Stellen auf Grundlage dieser Richtlinie eigene Ausführungsregelungen.
Diese Regelungen konkretisieren diese Rahmenrichtlinie und bestimmen verbindliche Vorgaben für deren praktische Durchführung. Sie bestimmen mindestens die zuständigen Personen, Vergabekriterien und Verfahrensabläufe und treten nach Genehmigung der Hauptabteilungsleitung in Kraft.
Ziel ist die Sicherstellung einer rechtmäßigen, wirksamen und einheitlichen Umsetzung im Zuständigkeitsbereich.
#§ 12
Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt zum 1. März 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral/Schule/Bildung vom 19. Juli 2016 (KA 2018, Nr. 5) außer Kraft. Zudem treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie sämtliche zuvor erlassenen, inhaltlich vergleichbaren Richtlinien, Anordnungen, Dienstanweisungen oder Ausführungsbestimmungen, soweit sie Regelungen zur Vergabe und Verwaltung der in § 1 genannten Mittel enthalten, außer Kraft.
Dies sind insbesondere
- Richtlinie zur Anstellungsträgerschaft und finanziellen Förderung der Diözesanverbände im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2016
- Richtlinie für die Tätigkeit von Mitarbeiter/-innen in den katholischen Verbänden und zum Wechsel der Anstellungsträgerschaft, Inkraftsetzung 1. April 2016
- Richtlinie für die finanzielle Förderung der BDKJ-Jugendbildungsstätte Rolleferberg und des Hauses St. Georg, Inkraftsetzung 1. Januar 2005
- Richtlinie für die finanzielle Förderung von Pilgermaßnahmen, Inkraftsetzung 1. August 2024
- Richtlinie für die finanzielle Förderung von Exerzitien und Besinnungstagen, Inkraftsetzung 1. August 2024
- Finanzielle Unterstützung Ausbildung Ehrenamtlicher Geistlicher Begleiter, ohne Datum
- Richtlinie über Mittel und Dienstleistungen des Bistums Aachen für den Diözesanverbänderat im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2007
- Richtlinie über Mittel und Dienstleistungen des Bistums Aachen für den Diözesanrat der Katholiken im Bistum Aachen und seinen Rechtsträger, Inkraftsetzung 1. Januar 2007
- Richtlinie für Zuschüsse zur Arbeit der Krankenseelsorge in den Krankenhäusern auf dem Gebiet des Bistums Aachen, Inkraftsetzung 27. Juni 2016
- Richtlinie zur Finanzierung der Ausländerseelsorge im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2005
- Vergaberichtlinie des Bistums Aachen für Stipendien zur Förderung von ausländischen Studierenden, Inkraftsetzung 1. Juli 2022
- Richtlinie zur Vergabe der Projektmittel (Kirche am Ort), Inkraftsetzung 1. Oktober 2015
- Förderung der Arbeitslosenarbeit im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2007
- Diözesaner „Migrationsfonds“ im Bistum Aachen – Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrant/inn/en und Flüchtlinge vom 4. April 2025
- Leitungsvereinbarung über die Förderung aus Kirchensteuermitteln für die Offene Kinder- und Jugendarbeit in der Kleinen Offenen Tür (Satzung der Diözesankommission im Prozess zur Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen [WOKJA]), Inkraftsetzung 23. Juni 2009
- Ordnung zur diözesanen Refinanzierung und Weiterentwicklung Offener Jugendeinrichtungen in Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden und Vereine im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 21. März 2002
- Förderung der bischöflichen Schulen im Bistum Aachen sowie Zuschüsse an nicht bischöfliche Schulen im Bistum Aachen, entwickelt in 2016
- Kooperationsvereinbarung „RevierDialoge“, 10. Januar 2023
- Vereinbarung griechisch-orthodoxe Gemeinde Hl. Dimitros, 1987
- Personalprojekte Agiamondo, 1. Dezember 2022
- Vereinbarung Aachener Diözesanverbände des BDKJ, der DPSG und der KJG (Entsendeverbände), 28. September 2023
- Vereinbarung Katholischer Akademischer Ausländerdienst (KAAD), 9. Januar 2023
- Vereinbarung Katholische Kirchengemeinde St. Josef, Herzogenrath-Straß (Arbeitskreis Peru), 11. April 2025
- Vereinbarung Steyler Missionsschwestern, Programm Mitleben auf Zeit (MaZ), ohne Datum
- Unterstützung der Fachberatungsstelle SOLWODI, 3. Juli 2024
- Kooperationsvertrag für den Laden „Weltweit am Dom“, 31. Oktober 2023
- Vereinbarung Kirchenvorstand der Pfarr- und Wallfahrtsgemeinde St. Clemens Heimbach, 17. Mai 2023
- Vereinbarung Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Heimbach-Vlatten, 17. Mai 2023
- Kooperationsvertrag zum eBook-Projekt, ohne Datum
- Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer „Onleihe“, 12. September 2013
- Umlage Borromäusverein, ohne Datum
- Investitionsförderung Bibliotheken, ohne Datum
- Finanzielle Förderung der Katholischen öffentlichen Büchereien im Bistum Aachen, Inkraftsetzung 1. Januar 2012
- Leitung in pfarrerlosen Pfarreien im Bistum Aachen nach c. 517 § 2 CIC, 27. Februar 2013
- Finanzierung der Citypastoral im Bistum Aachen, 14. Januar 2015
- Projektmittelförderung ''Qualifizierungskurs Seelsorge für Fachkräfte in Altenheimen der Caritas“, 14. Januar 2022
- Kooperation im forum Seniorenbildung, 27. Februar 2020
- Beratungstätigkeit der Orgel- und Glockensachverständigen, 1. September 2022
- Kooperationsvereinbarung Refugio e.V. / Cafe Zuflucht, 30. September 2022
- Richtlinie für Zuschüsse zur Arbeit der Krankenhausseelsorge in den Krankenhäusern auf dem Gebiet des Bistums Aachen, 30. August 2021
- Kooperationsvereinbarung Irrsinnig Menschlich e.V., 13. September 2023
- Kooperationsvereinbarung Regionalgruppe Projekt „Verrückt? Na und!“, ohne Datum
- Finanzielle Förderung der Arbeitsgemeinschaft für Freiwillige Soziale Dienste der katholischen Jugend im Bistum Aachen e.V., Inkraftsetzung 1. Januar 2006
- Jugendwerk für internationale Zusammenarbeit e.V. (Bleiberger Fabrik), ohne Datum
- Kooperationsvereinbarung Fachtage BDKJ Diözesanverband Aachen, ohne Datum
- Bezuschussung von Orientierungstagen, 1. Januar 2024
- Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen in Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von „profinos“, „pro multis“, pro futura“ und dem zu gründenden Träger für die Regionen Kempen-Viersen und Krefeld (weiterhin gemeinsam „gGmbh“ genannt), 6. Januar 2014
- Hinweise zum Einsatz von Berufspraktikantinnen, 16. März 2009
- Vermerk Kindergarten des SKF, Stolberg, 29. Januar 1996
- Weiterleitung von zweckgebundenen öffentlichen Zuschüssen für katholische Tageseinrichtungen für Kinder, 1. August 2020
- Grundlagen der finanziellen Unterstützung der nicht-bischöflichen katholischen Schulen in freier Trägerschaft, 5. Juli 2021
- Wirtschaftsplan der Katholischen Fachhochschule Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ohne Datum
- Zuschuss Studentenwerk, ohne Datum
Bereits laufende Verfahren oder bewilligte Zuwendungen bleiben von der Aufhebung unberührt, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen in dieser Richtlinie vorgesehen sind.