.Ordnung über die Gewährung eines Zuschusses
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung über die Gewährung eines Zuschusses
an Priester des Bistums Aachen zur Vergütung
ihrer Haushälterin oder Haushaltshilfe
Vom 15. November 2012
(KlAnz. 2012, Nr. 195, S. 277), zuletzt geändert am 17. September 2018
(KlAnz. 2018, Nr. 123, S. 294)
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für Priester des Bistums Aachen, die eine Besoldung oder ein Ruhegehalt vom Bistum Aachen erhalten und in ihrem Haushalt
- eine Haushälterin oder
- eine Haushaltshilfe
in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen.
(
2
)
Als Haushälterin gilt die Mitarbeiterin, die als Vollzeitbeschäftigte den gesamten Haushalt des Priesters führt. Als Vollzeitbeschäftigung gilt eine regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden.
Als Haushaltshilfe gilt die Mitarbeiterin, die als Teilzeitbeschäftigte hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Haushalt des Priesters ausführt. Als Teilzeitbeschäftigung gilt eine regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden.
#§ 2
Voraussetzungen für den Zuschuss
(
1
)
Zwischen dem Priester und der Haushälterin / Haushaltshilfe ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen.
(
2
)
Der Priester ist damit einverstanden, dass das Bistum Aachen die ZfK - Zentralrendantur für Kirchliche Einrichtungen GmbH, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, beauftragt, die Personalabrechnung durchzuführen. Die anfallenden Bearbeitungsgebühren der ZfK GmbH trägt das Bistum Aachen.
(
3
)
Der Priester reicht dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 - Pastoralpersonal, Abt. 2.2 - Verwaltung, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen zur Weiterleitung an die ZfK GmbH ein.
(
4
)
Mit der Gewährung des Zuschusses ist gleichzeitig die Anmeldung der Haushälterin1# zum Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk des Bistums Aachen verbunden.
(
5
)
Die Zahlung des Zuschusses endet, wenn die Haushälterin / Haushaltshilfe eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.
(
6
)
Der Zuschuss kann während eines Rentenbezugs der Haushälterin / Haushaltshilfe gewährt werden, wenn der Priester Besoldung für aktiven Dienst im Bistum Aachen erhält und die Haushälterin / Haushaltshilfe auch bis zu ihrem Renteneintritt im Haushalt des Priesters beschäftigt war, längstens bis zum Ende des Monats, in dem die Haushälterin / Haushaltshilfe das 70. Lebensjahr vollendet.
(
7
)
In den Fällen, in denen für August 2018 ein Zuschuss gewährt wurde, auf den nach § 2 Abs. 6 kein Anspruch besteht, wird die Bezuschussung zur Vermeidung von unbilligen Härten bis zum 30. September 2019 fortgeführt.
#§ 3
Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss zu den Kosten der Vergütung für die Haushälterin / Haushaltshilfe beträgt 65 % der bezuschussungsfähigen Arbeitgeberaufwendungen (Bruttovergütung und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Der Zuschuss ist steuerpflichtiges Entgelt des Priesters.
#§ 4
Höhe der bezuschussungsfähigen Vergütung
(
1
)
Die Höhe der bezuschussungsfähigen monatlichen Mindestvergütung entspricht bei
- Haushälterinnen:einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes bei 39 Wochenstunden,
- Haushaltshilfen:einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes bei 15 Wochenstunden.
Die Obergrenze für die Bemessung des Zuschusses ist die um 10 % erhöhte monatliche Mindestvergütung einer vollbeschäftigten Haushälterin. Zahlungen, die über die genannte Vergütung hinausgehen, bleiben bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.
Die Vergütung einer Haushälterin / Haushaltshilfe, die eine Regelaltersrente auf Grund eigener Leistungsbeiträge aus der Deutschen Rentenversicherung bezieht, ist bei einer Weiterbeschäftigung nach § 2 Abs. 6 bis zur Höhe von 50% der Obergrenze der Vergütung einer vollzeitbeschäftigten Haushälterin bezuschussungsfähig.
(
2
)
Für im Haushalt des Priesters gewährte Sachbezüge (freie Unterkunft / Verpflegung) wird der entsprechende Wert nach der jeweils gültigen Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge von der Nettovergütung der Haushälterin einbehalten.
(
3
)
Eine einmalige Sonderzuwendung (z. B. Weihnachtsgeld) ist bis zur Höhe von 30 % einer nach Ziffer (1) bezuschussfähigen Monatsvergütung zuschussfähig.
#§ 5
Meldepflichten
Der Priester ist verpflichtet, alle Daten und ihre Veränderungen, die für die Zahlung des Zuschusses und der Vergütung für die Haushälterin / Haushaltshilfe bedeutsam sind, unverzüglich der Abt. 2.2 schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
- Änderung des Beschäftigungsumfanges,
- Änderung der Höhe der Vergütung,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitsunfähigkeit (Vorlage eines ärztlichen Attests),
- Arbeitsunfall,
- Stellung eines Rentenantrags,
- Bewilligung einer Rente aus der Sozialversicherung mit Angabe des Grundes der Rentenbewilligung und des Tages des Rentenbeginns.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Ordnung über die Gewährung eines Zuschusses an die Priester zu den Kosten der Vergütung ihrer Haushälterin“ vom 15. Januar 1998 außer Kraft.