.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung zur Regelung der Leistungen für Priesterkandidaten des Bistums Aachen
Vom 11. September 2019
(KlAnz. 2019, Nr. 452, S. 367)
####§ 1
Personenkreis
Diese Ordnung gilt für alle Priesterkandidaten, die
- 1.
- vor Aufnahme des Theologiestudiums ein Propädeutikum in Form eines Praktikums leisten (im Folgenden: Propädeutiker),
- 2.
- als Theologiestudenten während des Studiums ein Gemeindepraktikum leisten,
- 3.
- als Pastoralpraktikanten nach Abschluss ihres Theologiestudiums vor Beginn des Gemeinsamen Pastoralkurses ein pastorales Praktikum in Gemeinden des Bistums Aachen leisten,
- 4.1
- als Seminaristen in den Gemeinsamen Pastoralkurs des Priesterseminars aufgenommen sind, bis zur Diakonenweihe (im Folgenden: Seminaristen),
- 4.2
- als Seminaristen im Gemeinsamen Pastoralkurs sind, ab dem Tag der Diakonenweihe (im Folgenden: Diakone).
§ 2
Unterhaltsleistungen
Priesterkandidaten erhalten Unterhaltsleistungen nach folgender Maßgabe:
- 1.
- Propädeutiker erhalten während der propädeutischen Phase der Priesterausbildung eine monatliche Vergütung (Brutto) in Höhe von 650,00 EUR. Hiervon ist der Sachbezug nach § 3 Ziffer 1 abzuziehen.
- 2.
- Theologiestudenten erhalten während des Gemeindepraktikums als steuerpflichtigen Bezug die Leistung nach § 3 Ziffer 2.
- 3.
- Die Grundvergütung (Brutto) der Pastoralpraktikanten beträgt 75 Prozent des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe P 2 (Kaplan mit Haushalt) entsprechend der Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen (PrBVO).
- 4.1
- Die Grundvergütung (Brutto) der Seminaristen beträgt 80 Prozent des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe P 2 (Kaplan mit Haushalt) entsprechend der Anlage 1 zur PrBVO, zuzüglich der Leistung nach § 3 Ziffer 4.1.
- 4.2
- Die Grundvergütung (Brutto) der Diakone beträgt 90 Prozent des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe P 2 (Kaplan mit Haushalt) entsprechend der Anlage 1 zur PrBVO, zuzüglich der Leistung nach § 3 Ziffer 4.2.
§ 3
Unterkunft und Verpflegung
Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung erfolgt nach folgender Maßgabe:
- 1.
- Propädeutiker werden freie Unterkunft und Verpflegung als Sachbezug gewährt. Die Höhe entspricht dem durch die Generalvikare NW festgelegten pauschalen Pensionssatz in Theologenkonvikten.
- 2.
- Theologiestudenten wird während des Gemeindepraktikums eine wöchentliche Leistung in Höhe der jeweils geltenden Beträge für freie Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gewährt.
- 3.
- Pastoralpraktikanten wird Unterkunft und Verpflegung gewährt.
- 4.1
- Seminaristen erhalten für Ihre Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu Ihrer Diakonenweihe eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Während ihrer Ausbildungsphasen in anderen Diözesen wird ihnen dort freie Unterkunft und Verpflegung gewährt, die als Sachbezug zu versteuern ist.
- 4.2
- Als Sachbezug für Diakone wird eine freie Wohnung gewährt. Sofern eine Wohnung nicht gestellt werden kann, wird ersatzweise eine Wohnungszulage in Höhe der Kaltmiete der durch den Diakon angemieteten Wohnung gewährt, höchstens jedoch 90 % der Wohnungslage P2.
§ 4
Krankenfürsorge / Versorgung
- 1.
- Für die Propädeutiker besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird die Grundvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt (Krankenbezüge).
- 2.
- Für Theologiestudenten besteht während des Gemeindepraktikums der Verisicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Krankenversicherung von immatrikulierten Studenten fort.
- 3.
- Für die Pastoralpraktikanten besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eines Pastoralpraktikanten wird die Grundvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt (Krankenbezüge).
- 4.1
- Für Seminaristen besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eines Seminaristen wird die Grundvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt (Krankenbezüge).
- 4.2
- Diakone erhalten mit der Diakonenweihe die Versorgungszusage im Sinne der §§ 3 bzw. 13 ff PrBVO. Hierdurch besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung und ein Beihilfeanspruch gemäß der Beihilfeordnung für die Priester des Bistums Aachen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Unfallfürsorge
- 1.
- Für Propädeutiker besteht während des Praktikums Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Verwaltungsberufsgenossenschaft).
- 2.
- Für Theologiestudenten besteht während des Praktikums Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Verwaltungsberufsgenossenschaft).
- 3.
- Für Pastoralpraktikanten besteht während des Praktikums Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Verwaltungsberufsgenossenschaft). Sie erhalten bei Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Arbeitsunfall verursacht ist, nach Ende der Lohnfortzahlung einen Krankengeldzuschuss.
- 4.1
- Für Seminaristen besteht Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Verwaltungsberufsgenossenschaft). Sie erhalten bei Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Arbeitsunfall verursacht ist, nach Ende der Lohnfortzahlung einen Krankengeldzuschuss.
- 4.2
- Bei Diakonen richtet sich die Unfallfürsorge nach § 24 PrBVO.
§ 6
Introiturgeld
Seminaristen erhalten nach der Diakonenweihe eine einmalige finanzielle Unterstützung (z.B. zur Anschaffung von Dienstkleidung, des Stundenbuches und weiterer liturgischer Bücher). Die Höhe beträgt 600,00 EUR.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Ordnung zur Regelung der Leistungen für Priesterkandidaten im Studium, für Pastoralpraktikanten des Bistums Aachen“ vom 18. September 2012 außer Kraft.