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Richtlinie für die Erfassung, Bewertung
und Bilanzierung von Vermögen und Schulden
der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
im Bistum Aachen

Vom 7. Juni 2021

(KlAnz. 2021, Nr. 73, S. 129)

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1. Einleitung

Die Richtlinie regelt die grundsätzlichen Bestimmungen zu Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen
Die Bilanzen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sollen einen vollständigen Überblick über das Vermögen sowie dessen Herkunft bzw. Finanzierung liefern und so die Abbildung des Vermögensverzehrs und seiner periodengerechten Abgrenzung ermöglichen.
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2. Grundlagen

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2.1 Gesetzliche Grundlagen und Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung

( 1 ) Die vorliegende Richtlinie orientiert sich an den Regelungen des Handelsgesetzbuchs, insbesondere an den Ansatz- und Bewertungsvorschriften, sowie an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
( 2 ) Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind alle Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz einzeln und unabhängig voneinander zu bewerten. Ausnahmen lässt das Handelsgesetzbuch in Teilen des Sachanlagevermögens und der Vorräte zu.
( 3 ) Die Bewertung aller Vermögensgegenstände erfolgt grundsätzlich zu den um die jährlichen Abschreibungen geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. § 255 HGB.
Im Anlagevermögen sind nur dauerhafte Wertminderungen zu berücksichtigen, während im Umlaufvermögen nach dem Niederstwertprinzip auch kurzfristige Wertminderungen zum Bilanzstichtag zwingend zu berücksichtigen sind.
Bei den Schulden greift das Höchstwertprinzip, so dass sie mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.
( 4 ) Weiterhin soll die Bewertung aller Vermögensgegenstände nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen.
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2.2 Inventar und Inventur

Da in Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden in der Regel keine Vorratshaltung erfolgt, wird eine Buchinventur vorgenommen, bei der Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände und Schulden an Hand von Belegen (z.B. Konten, Saldenlisten, Anlageverzeichnisse) festgestellt werden.
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2.3 Abgrenzung von Investition und Instandsetzung bei Gebäuden

( 1 ) Die Differenzierung von aktivierungsfähigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einerseits und Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwand andererseits erfolgt anhand der Kriterien des Handelsrechts.
( 2 ) Allgemeine Voraussetzung für die Aktivierungsfähigkeit ist grundsätzlich eine Mehrung des Vermögens und die Eigenschaft, zu einem langfristigen Verbleib im Unternehmen zu dienen. Diese kann sich bei einem Gebäude beispielsweise durch Wiederherstellung nach Vollverschleiß, durch Wesens- bzw. Nutzungsänderung oder durch Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung ergeben. Unter Umständen gehen solche Maßnahmen mit einer Verlängerung der Nutzungsdauer einher. Maßnahmen, die dagegen nur der Erhaltung des Zustands des Gebäudes dienen, stellen in der Regel Aufwand dar und sind nicht aktivierungsfähig.
( 3 ) Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Kosten für den Erwerb sowie solche Kosten, die der Versetzung des Gebäudes in einen betriebsbereiten Zustand dienen, soweit sie sich einzeln dem jeweiligen Gebäude zuordnen lassen. Ferner zählen auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
( 4 ) Herstellungskosten eines Gebäudes sind die Kosten für seine Herstellung sowie Kosten für die Erweiterung oder die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes. Maßnahmen der Instandsetzung oder Modernisierung können unter Umständen auch als Herstellungskosten eingeschätzt werden, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß). Kosten für eine Erweiterung sind unabhängig von ihrer Höhe dann Herstellungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder einem Anbau, einer Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer Vermehrung der Substanz stehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn Maßnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen.
( 5 ) Sind im Rahmen einer Maßnahme sowohl Arbeiten durchgeführt worden, die den Kriterien der Herstellungskosten entsprechen, als auch solche, die als Instandsetzung einzuschätzen sind, istgrundsätzlich – ggf. im Wege einer sachgerechten Schätzung – eine Aufteilung vorzunehmen.
( 6 ) Bei Maßnahmen nach 2.3 (5) obliegt die Differenzierung in Instandsetzung einerseits und Herstellungskosten andererseits sowie deren Aufteilung innerhalb einer Maßnahme auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen dem mit der Maßnahme betrauten Bautechniker bzw. Architekt.
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2.4 Bilanzgliederung für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände

Mit Beginn des Jahres 2014 wurde im Bistum Aachen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände eine erweiterte Bilanzgliederung eingeführt, die durch eine differenzierte Darstellung des Eigenkapitals den kirchenspezifischen Besonderheiten gerecht wird und so Transparenz und Aussagekraft der Bilanzen verbessert. Diese Bilanzgliederung und ihre einzelnen Positionen sind nunmehr Basis für die Bilanzierung der Vermögensgegenstände und deren Zuordnung zu den einzelnen Bilanzpositionen.
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2.5 Bilanzierung von Gebäuden mit Einrichtungen in Trägerschaft Dritter

( 1 ) Bei der Übertragung der Betriebsträgerschaft von Einrichtungen verbleiben die Gebäude grundsätzlich im Eigentum der Kirchengemeinden bzw. des unter ihrer Verwaltung stehenden Fondsvermögens.
( 2 ) Nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Betriebsträgerschaft getätigte Investitionen werden als „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ (statisch unabhängige und eigenständig nutzbare Gebäude oder Gebäudeteile) oder als „Mietereinbauten“ beim Träger der Einrichtung bilanziert.
( 3 ) Die sich aus der Bezuschussung und damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen ergebenden Sonderposten sind grundsätzlich ebenfalls beim Träger zu bilanzieren.
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2.6 Abschreibungen und ihre Auswirkungen

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2.6.1 Grundlagen

( 1 ) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unterliegen zum Teil einer jährlichen Abnutzung, weil ihre Nutzbarkeit zeitlich begrenzt ist. Bei diesen Vermögensgegenständen ist der bilanzierte Wert über seine Nutzungsdauer jährlich um die planmäßigen Abschreibungen zu vermindern.
( 2 ) Für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen ist ausschließlich die lineare Abschreibung zulässig, bei der ein Vermögensgegenstand über seine Nutzungsdauer mit jährlich gleichen Beträgen abgeschrieben wird.
( 3 ) Bei Zugang oder Abgang eines Vermögensgegenstands innerhalb eines Geschäftsjahres werden die Abschreibungsbeträge monatsgenau angesetzt. Der angefangene Monat gilt als voller Monat.
( 4 ) Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Rahmen der Regelungen des Handelsgesetzbuchs möglich und im Jahresabschluss zu erläutern.
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2.6.2 Abschreibungen auf pastoral genutzte Gebäude, wirtschaftlich genutzte Gebäude sowie gemischtgenutzte Gebäude.

Die jährlichen Abschreibungen der Gebäude werden im Rechnungswesen als Aufwand dargestellt, erlangen jedoch keine Zahlungswirksamkeit. Das Substanzkapital der Fonds in Form von Sachanlagen oder entsprechend die Vermögensbindungen in Form von Sachanlagen reduzieren sich auch auf der Passivseite in Höhe der jährlichen Abschreibung. Das Gleiche gilt auch für dem Zweckkapital zuzuordnende und aus eigenen nicht-fondsgebundenen Mitteln finanzierte Investitionsanteile. Die Reduzierung ist über das entsprechende Ertragskonto zu buchen. Bei gemischter Finanzierung erfolgt die Reduzierung der Passivposten entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsanteil.
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2.6.3 Abschreibungen auf Außenanlagen

Abschreibungen der aktivierungsfähigen Außenanlagen (vgl. 3.1.3 (5)) werden im Rechnungswesen als Aufwand dargestellt, erlangen jedoch keine Zahlungswirksamkeit. Das Substanzkapital der Fonds in Form von Sachanlagen oder entsprechend die Vermögensbindungen in Form von Sachanlagen reduzieren sich auch auf der Passivseite in Höhe der jährlichen Abschreibung. Das Gleiche gilt auch für dem Zweckkapital zuzuordnende und aus eigenen nicht-fondsgebundenen Mitteln finanzierte Investitionsanteile. Die Reduzierung ist jeweils über das entsprechende Ertragskonto zu buchen.
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2.7 Veräußerung von Vermögensgegenständen und ihre Auswirkungen

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2.7.1 Buchwert und Markt- oder Verkehrswert als Bezugsgrößen

( 1 ) Der Buchwert eines Vermögensgegenstandes ist der in der Bilanz zu einem jeweiligen Stichtag ausgewiesene und zuvor nach definierten Kriterien ermittelte Wert des Vermögensgegenstandes. Regelmäßig weicht der aktuelle Markt- oder Verkehrswert zum Zeitpunkt einer Veräußerung vom aktuellen Buchwert ab. Buchwert und Markt- oder Verkehrswert sind als Bezugsgröße je nach Sachzusammenhang heranzuziehen.
( 2 ) Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer Veräußerung ist der Markt- oder Verkehrswert Orientierungsgröße und ggf. durch ein entsprechendes Gutachten zu belegen. Im Hinblick auf die Verwendung eines Verkaufserlöses unter Einbeziehung der Regelungen zu den Fonds und weiteren Vermögensbindungen ist der Buchwert die Referenzgröße.
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2.7.2 Veräußerung unter Buchwert

( 1 ) Bei einer Veräußerung unter Buchwert ist die erzielte Einnahme im jeweiligen Fonds zu kapitalisieren.
( 2 ) Der Unterschiedsbetrag zum Buchwert mindert als Verlust aus der Veräußerung das Substanzkapital des Fonds bzw. die Vermögensbindung und wird analog zur jährlichen Abschreibung behandelt.
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2.7.3 Veräußerung über Buchwert und Verwendung des Ertrags

( 1 ) Bei einer Veräußerung über Buchwert ist die erzielte Einnahme in der Höhe des Buchwertes im jeweiligen Fonds zu kapitalisieren.
( 2 ) Der Unterschiedsbetrag zum Buchwert gilt als Ertrag aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen und ist dem Substanzkapital des Fonds zuzuführen. Ein Anteil von 75% dieses Unterschiedsbetrages kann als Superflua nach einer Freigabe durch die Bischöfliche Verwaltung für pastorale Zwecke verwendet werden.
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2.8 Bewertungsvereinfachungsverfahren und Wertanpassungen

( 1 ) Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 6 Abs.2 EstG liegen, können als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ohne Aufnahme in ein Anlageverzeichnis direkt als Aufwand aus der Absetzung für Abnutzung geringwertiger Vermögensgegenstände unter Verwendung einer eindeutigen Bezeichnung des Wirtschaftsgutes erfasst werden.
( 2 ) Bei einem Wert unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 6 Abs. 2 EStG sind die Vermögensgegenstände unmittelbar auf das sachlich zutreffende Aufwandskonto zu buchen.
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2.8 Nutzungsdauer kirchenspezifischer Vermögensgegenstände

( 1 ) Als Nutzungsdauer der Gebäudetypen werden folgenden Werte festgelegt:
  • Wohngebäude, Verwaltungsgebäude und Pfarrhäuser 80 Jahre bei massiver Bauweise und 40 Jahre bei teilmassiver Bauweise
  • Pfarrheime, Jugendeinrichtungen, Kindertagesstätten, Gemeindezentren und sonstige Begegnungsstätten 60 Jahre bei massiver Bauweise bzw. 30 Jahre bei teilmassiver Bauweise
  • Sonstige kleinere Gebäude 50 Jahre bei massiver Bauweise und 25 Jahre bei teilmassiver Bauweise
  • Sakralgebäude 100 Jahre.
Sollte sich bei der Anschaffung eines Gebäudes aus dem vorhandenen Wertgutachten eine andere (Rest-) Nutzungsdauer ergeben, so ist diese anzusetzen.
( 2 ) Als Nutzungsdauer der Orgeln werden folgende Werte festgelegt:
  • Orgeln mechanisch 100 Jahre
  • Orgeln elektrisch 50 Jahre
( 3 ) Die Nutzungsdauern der beweglichen Vermögensgegenstände orientieren sich an den Nutzungs dauern der einschlägigen amtlichen AfA-Tabellen.
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3. Bilanzierung der Bilanzposten der Aktivseite

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3.1 Bilanzierung des Anlagevermögens

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3.1.1 Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände

Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht in der Bilanz anzusetzen.
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3.1.2 Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände

Käuflich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Konzessionen, Lizenzen oder Schutzrechte) sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.
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3.1.3 Bilanzierung der Sachanlagen

Vermögensgegenstände aus dem Bereich der Sachanlagen sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten. Soweit sie abnutzbar sind, werden sie über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
( 1 ) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren. Sie unterliegen keiner Abnutzung und werden nicht abgeschrieben.
( 2 ) Auf Grundstücken aufstehende Gebäude aller Art sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren, zusätzlich zu den Grundstücken als eigenständige Vermögensgegenstände auszuweisen und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 3 ) Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden ist nur der Wert des Gebäudes zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 4 ) Die funktionsbezogenen Einbauten bei Friedhöfen in Kirchen sind als Betriebsvorrichtung zu definieren und nicht als fest mit dem Gebäude verbunden. Daher sind sie getrennt zu bewerten, mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 5 ) Die funktionsbezogenen Einbauten bei Friedhöfen in Kirchen sind als Betriebsvorrichtung zu definieren und nicht als fest mit dem Gebäude verbunden. Daher sind sie getrennt zu bewerten, mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 6 ) Außenanlagen werden nur aktiviert, wenn sie erstmals errichtet oder angeschafft werden. Sie sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Außenanlagen, die jedoch im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes erstmals errichtet werden, gehören zum aktivierenden Gebäudewert und sind keine selbstständigen Wirtschaftsgüter.
Nicht aktivierungsfähig sind Erneuerungen / Ersatz von vorhandenen Außenanlagen, auch wenn diese höherwertig sind.
Zu den Außenanlagen gehören Einfriedungen, Bodenbefestigungen wie Straßen, Wege und Plätze, Rampen, Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Tore, Stützmauern, Uferbefestigungen und Gartenanlagen.
Keine Außenanlagen sind: Bänke, Fahrradständer, Fahnenmaste, Gartenhäuser, Sandkasten, Schaukasten, Spielgeräte, Gartenbeleuchtung u.a.
( 7 ) Technische Anlagen, Maschinen sowie Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
Bei allen beweglichen Vermögensgenständen mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu einem Wert von 5.000,00 € wird im fünften Jahr nach der Abschreibung auf den Erinnerungswert von 1,00 € unterstellt, dass sich diese Vermögensgegenstände nicht mehr im Eigentum befinden.
( 8 ) Kulturgüter, Kunst- und Kultusgegenstände sind mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren. Da sie keiner gewöhnlichen Abnutzung unterliegen, werden sie nicht abgeschrieben.
( 9 ) Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind geleistete Vorauszahlungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf noch nicht zum Bilanzstichtag abgeschlossene Investitionen. Anlagen im Bau dürfen nicht planmäßig abgeschrieben werden, da eine Verrechnung von Aufwand vor Beginn der Nutzung nicht zulässig ist. Bei Fertigstellung (Abnahme oder Inbetriebnahme) sind Anlagen im Bau mit diesem Stichtag zwingend auf das zugehörige Bilanzkonto des Anlagevermögens umzubuchen.
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3.1.4 Bilanzierung der Finanzanlagen

Die Bilanzierung von Finanzanlagen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten. Abschreibungen sind nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen.
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3.2 Bilanzierung des Umlaufvermögens

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3.2.1 Bilanzierung der Vorräte

Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Erzeugnisse und Waren) spielen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in der Regel nur eine untergeordnete Rolle. Eine Bilanzierung erfolgt nur in Ausnahmefällen und dann nach dem Niederstwertprinzip.
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3.2.2 Bilanzierung der Forderungen und der sonstigen Vermögensgegenstände

Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalwert zu bilanzieren, wobei zweifelhafte Forderungen ggf. wertmäßig zu berichtigen sind.
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3.2.3 Bilanzierung der Wertpapiere des Umlaufvermögens

Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Abschreibungen sind im Rahmen der handelgesetzlichen Regelungen zulässig. Das Niederstwertprinzip ist zu beachten.
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3.2.4 Bilanzierung des Kassenbestand

Der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Kreditinstituten sind mit dem Nominalwert zum Bilanzstichtag zu bilanzieren. Schecks sind wie Forderungen zu bewerten.
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3.2.5 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist zu bilden, wenn in Folgeperioden in Anspruch zu nehmende Leistungen bereits im Voraus bezahlt worden sind. Auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ist zu verzichten, wenn es sich bei dem abzugrenzenden Sachverhalt um nicht wesentliche Beträge oder um jährlich wiederkehrende Zahlungen handelt. Bei nicht wesentlichen Beträgen ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs.2 EstG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern abzustellen.
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3.2.6 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag wird grundsätzlich in der Bilanz ausgewiesen, wenn der Bilanzverlust auf der Passivseite der Bilanz größer ist als die Gesamtheit der weiteren Positionen des Eigenkapitals. Zur Definition des Eigenkapitals im Sinne der erweiterten Bilanzgliederung für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vgl. 4.1.
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4. Bilanzierung der Bilanzposten der Passivseite

Die Passivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Herkunft der auf der Aktivseite als Vermögensgegenstände aufgeführten Mittel.
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4.1 Bilanzierung des Eigenkapitals

Als Eigenkapital wird im Sinne des Handelsgesetzbuches grundsätzlich die Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Schulden (Passiva) dargestellt. Im Kontext der erweiterten Bilanzgliederung bildet das Eigenkapital die Teile des Vermögens ab, über die durch die Kirchengemeinde oder den Kirchengemeindeverband ohne Einschränkung durch einen Dritten verfügt werden kann. Zum Eigenkapital zählen unter dieser Prämisse das Zweckkapital, die Rücklagen und der Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust.
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4.2 Bilanzierung des Kapitals aus Fonds und Vermögensbindung

Das Kapital der Fonds und der Vermögensbindungen bildet im Kontext der erweiterten Bilanzgliederung die Teile des Vermögens ab, die durch Vorgaben Dritter einer Bindung unterliegen und nicht ohne Einschränkung zu verwenden sind.
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4.3 Bilanzierung von Sonderposten

Sonderposten zu Investitionszuschüssen stellen die Gegenposition zu den bezuschussten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dar. Sonderpsten werden entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände ratierlich erfolgswirksam aufgelöst.
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4.4 Bilanzierung von Rückstellungen

Rückstellungen sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu bilden und mit ihrem zu erwartenden Erfüllungsbetrag und unter Berücksichtigung der künftigen Preisentwicklung zu bilanzieren. Sie dürfen nur abgezinst werden, soweit die Ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
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4.5 Bilanzierung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten aller Art sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
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4.6 Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist zu bilden, wenn in Folgeperioden zu erbringende Leistungen bereits im Voraus bezahlt worden sind. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten soll in der Folge jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres periodengerecht aufgelöst werden.
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5. Erstbewertung des Sachanlagevermögens aus dem Bestand vor 2007

Da der Prozess der Erstbilanzierung des Sachanlagevermögens aus dem Bestand vor 2007 mit dem Jahr 2018 abgeschlossen ist und seine Regelungen ab dem Wirtschaftsjahr 2019 nicht für neue Sachverhalte angewandt werden dürfen, werden weitergehende Erläuterungen in der Richtlinie nicht mehr aufgeführt.
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6. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen“ vom 21. November 2019 (Kirchlicher Anzeiger vom 1. Januar 2020, Nr. 6, S. 15) außer Kraft.