.Rahmenvereinbarung
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Rahmenvereinbarung
für Gemeinschaften von Gemeinden
Vom 3. November 2005
(KlAnz. 2005, Nr. 223, S. 322),
geändert am 29. März 2006 (KlAnz. 2006, Nr. 93, S. 174)
Im Bistum Aachen koordinieren die Gemeinden die Pastoral auf der Ebene der Kirche am Ort und kooperieren miteinander. Für die Gemeinden, die dauerhaft zusammenarbeiten, geben die folgenden Bestimmungen einen Rahmen vor.
Eine dauerhafte Zusammenarbeit kann nur gelingen, wenn verbindliche inhaltliche, personelle und organisatorische Vereinbarungen in einer Gemeinschaft von Gemeinden getroffen werden.
Entscheidend für die getroffenen Vereinbarungen ist, dass sie das Ergebnis einer inhaltlichen Auseinandersetzung und eines gemeinsamen Prozesses sind und von den Beteiligten mitgetragen werden.
#1. Ziele und Aufgaben
- 1.1
- Ziel der Gemeinschaft von Gemeinden ist die Koordination der Pastoral und eine verbindliche Form der Kooperation der beteiligten Gemeinden. Unter Gemeinden werden dabei Pfarren und andere Gemeinden – z.B. Gemeinden anderer Kultur und Sprache / Missionen, kategoriale Gemeinden – verstanden (c. 516 § 2, c. 564 in Verbindung mit c. 571 CIC).
- 1.2
- Die Koordination und Kooperation erfordert eine Gesamtsicht
- der Lebenssituationen der Menschen als Grundlage einer pastoralen Planung,
- der bisherigen pastoralen Aufgaben und speziellen Erfordernisse beziehungsweise Schwerpunktsetzungen in den beteiligten Gemeinden und
- der personellen Ressourcen unter den ehrenund hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Gemeinschaft von Gemeinden.
- 1.3
- Aufgabe der Gemeinschaft von Gemeinden ist eine verbindliche Schwerpunktsetzung und Planung der Pastoral durch
- Koordinierung, z.B. der Sakramentenkatechese oder der Gottesdienstzeiten und des liturgischen Lebens und
- Kooperation untereinander und in ausgewiesenen pastoralen Sachgebieten.
2. Bildung einer Gemeinschaft von Gemeinden
- 2.1
- Die Gemeinden vereinbaren auf der Basis des jeweils gültigen diözesanen Strukturplanes nach Beratung in den Pfarrgemeinderäten und Kirchenvorständen und nach Absprache mit dem zuständigen Dechanten und dem übrigen Pastoralpersonal (Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten/-innen)· die Zusammenarbeit in einer Gemeinschaft von Gemeinden. Der örtliche und sachliche Zuständigkeitsbereich sowie die inhaltlichen Voraussetzungen der Zusammenarbeit sind festzulegen.
- 2.2
- Die Vereinbarung ist von den Pfarrgemeinderäten zu beschließen. Der Kirchenvorstand wird an gehört. Die Vereinbarung ist schriftlich zu verfassen und bedarf der Genehmigung durch den Bischof von Aachen.
- 2.3
- Der Einsatz des Pastoralpersonals erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Einsatzplanes ,,Pastorale Ämter und Dienste".
3. Kooperationsgremium der Pfarrgemeinderäte
Die Pfarrgemeinderäte in einer Gemeinschaft von Gemeinden arbeiten zusammen. Sie haben teil an der Leitung der Gemeinschaft und bilden ein Kooperationsgremium: Sie können dazu wahlweise gemeinsame Sitzungen abhalten, einen gemeinsamen Ausschuss bilden oder einen Gesamtpfarrgemeinderat bilden (§ 14 Abs. 3 Satzung für Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen).
Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach der Satzung für Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen.
#4. Pastoralteam
Zum Pastoralteam gehören alle in der Gemeinschaft der Gemeinden vom Bischof urkundlich Ernannten bzw. durch Einsatzmitteilung eingesetzten Mitglieder des Pastoralpersonals.
Die Pastoralteambesprechung ist das für alle verpflichtende Dienstgespräch, zu dem der Leiter regelmäßig wenigstens einmal monatlich einzuladen hat. Weitere Personen, in deren Bereich die zur Beratung anstehenden Fragen fallen, können hinzugezogen werden.
Aufgabe des Pastoralteams ist es, die anfallenden pastoralen Aufgaben mitzugestalten und zu koordinieren sowie für die Umsetzung von gemeinsamen Beschlüssen der Pfarrgemeinderäte und des Kooperationsgremiums mit Sorge zu tragen.
#5. Leiter
- 5.1
- Ist in den beteiligten Gemeinden nur ein Pfarrer ernannt, ist er zugleich Leiter der Gemeinschaft von Gemeinden.
- 5.2
- Sind in den beteiligten Gemeinden mehrere Pfarrer oder Capellani ernannt, beruft der Bischof nach Anhörung des oder der Pfarrgemeinderäte einen der Pfarrer oder Capellani zum Leiter der Gemeinschaft von Gemeinden.
- 5.3
- Der Leiter kann Aufgaben zur ständigen Vertretung oder im Verhinderungsfall an Mitglieder des Kooperationsgremiums der Pfarrgemeinderäte oder des Pastoralteams delegieren. Handelt es sich um priesterliche Aufgaben, muss die Vertretung einem Priester übertragen werden.
- 5.4
- Der Leiter hat die Zusammenarbeit der Gemeinden zu initiieren und zu moderieren.Damit ist das Recht und die Pflicht verbunden, pastorale Vereinbarungen in der Gemeinschaft von Gemeinden herbeizuführen und für deren Umsetzung Sorge zu tragen.Der Leiter stellt sicher, dass im gegebenen Fall Spannungen und Konflikte bearbeitet werden können.Er ist Mitglied in dem Kooperationsgremium der Gemeinschaft von Gemeinden und leitet das Pastoralteam.Er repräsentiert die Gemeinschaft nach außen.
6. Finanzierung und Verwaltung
- 6.1
- Die beteiligten Kirchengemeinden sollen sich auf der Basis des geltenden Entwurfs einer Satzung eines Katholischen Kirchengemeindeverbandes zu einem Kirchengemeindeverband zusammenschließen, um die Anstellungsträgerschaft des kirchengemeindlichen Personals und die Betriebsträgerschaft für die Einrichtungen der Gemeinschaft zu übernehmen.
- 6.2
- Zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinschaft von Gemeinden wird eine Umlage auf die beteiligten Kirchengemeinden erhoben. Die Höhe der Umlage schlagen die Pfarrgemeinderäte gemeinsam vor. Die Festlegung erfolgt durch die Kirchenvorstände.
Besteht ein Kirchengemeindeverband, gilt: Die Finanzierung der Aufgaben der Gemeinschaft der Gemeinden obliegt dem Kirchengemeindeverband. Das Kooperationsgremium der Pfarrgemeinderäte erstellt pastorale Richtlinien, die bei der Aufstellung des Haushaltes des Kirchengemeindeverbandes zu berücksichtigen sind analog zu § 13 (2) der Satzung für Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen. Vor bedeutenden Entscheidungen des Kirchengemeindeverbandes ist das Kooperationsgremium der Pfarrgemeinderäte rechtzeitig zu informieren und zu hören analog zu § 13 (3) der Satzung für Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen.)
#7. Dauer und Änderungen
Vereinbarungen zwischen Gemeinden zu einer Gemeinschaft von Gemeinden erfolgen auf Dauer. Eine Änderung ist nur aus schwerwiegendem Grund möglich. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Bischofs von Aachen nach Zustimmung der Pfarrgemeinderäte und Anhörung der Kirchenvorstände.
#8. Schlussbestimmung
Durch diese Rahmenvereinbarung verliert die Rahmenvereinbarung für Gemeinschaften von Gemeinden vom 11. Februar 2000 ihre Gültigkeit.