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Ordnung zur finanziellen Unterstützung von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens im
Bistum Aachen (Ordensfonds)

Vom 8. Dezember 2022

(KlAnz. 2023, Nr. 37, S. 119),
zuletzt geändert am 8. November 2024 (KlAnz. 2024, Nr. 153, S. 268)

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Präambel

In Sorge um das Leben und Wirken von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens (im Folgenden: Ordensgemeinschaften) im Bistum Aachen und damit diese auch künftig ihre vielfältigen Apostolate verwirklichen können, wird diese Ordnung gegeben.
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1. Zielsetzung und Grundlagen

Um Ordensgemeinschaften im Bistum Aachen bei notwendigen Maßnahmen und zu ihrer Existenzsicherung finanziell zu unterstützen, wenn sie allein dazu nicht in der Lage sind, richtet das Bistum Aachen einen diözesanen Fonds (im Folgenden: Ordensfonds) ein. Dieser wird aus dem Budget des Bistums mit Kirchensteuermitteln jährlich in Höhe von 500.000,- Euro gespeist. Falls der tatsächliche Bedarf höher ist, soll geprüft werden, ob die Möglichkeit eines höheren Zuflusses aus dem Budget des Bistums besteht. In einem Kalenderjahr nicht verwendete Mittel bleiben dem Ordensfonds zur Verausgabung in folgenden Kalenderjahren erhalten.
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2. Antragsteller

Antragsteller können Ordensgemeinschaften sein, die ihren Hauptsitz oder eine Niederlassung in der Diözese Aachen haben.
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3. Vergabekriterien

3.1
Die finanzielle Unterstützung ist maßnahmenorientiert. Sie erfolgt, wenn
  • die Durchführung der Maßnahme zur Abwendung einer Notlage erforderlich ist,
  • eigene Mittel der Ordensgemeinschaft und Drittmittel nicht im erforderlichen Maß zur Verfügung stehen,
  • die Maßnahme ohne eine finanzielle Unterstützung des Bistums nicht durchgeführt werden kann und
  • die beantragte Unterstützung mindestens 1.000,- EUR beträgt.
3.2
Priorität haben Maßnahmen, die der Existenzsicherung oder der Substanzerhaltung von Wohngebäuden und Altersruhesitzen dienen. Unterstützt werden vorrangig monastische Ordensgemeinschaften. Eine finanzielle Unterstützung kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller Eigentümer des zu fördernden Objekts ist oder ein noch mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über das Objekt nachweisen kann.
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4. Antragstellung

4.1
Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen sind durch die Leitung der Ordensgemeinschaft schriftlich an das Bischöfliche Generalvikariat, z.H. des Ordensreferenten, Klosterplatz 7, 52062 Aachen zu richten.
4.2
Im Antrag ist die Maßnahme zu beschreiben, die Notwendigkeit darzustellen und der Finanzbedarf unter Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans detailliert zu beziffern. Der Eigenanteil des Antragstellers sowie Drittmittel sind auszuweisen. Antragsteller müssen selbst prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf anderweitige Finanzierung besteht.
4.3
Mit der Antragstellung erklärt sich die Ordensgemeinschaft zugleich mit den Modalitäten und Auflagen, die aus dieser Ordnung erwachsen, einverstanden.
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5. Mittelvergabe und Vergabeausschuss

5.1
Die Mittelvergabe erfolgt, falls der Generalvikar sich in einem Einzelfall diese Aufgabe nicht vorbehält, über einen Vergabeausschuss, der seine Entscheidungen einvernehmlich trifft.
5.2
Ihm gehören an:
  • der Bischofsvikar für das Ordenswesen,
  • der Ordensreferent,
  • der Leiter der Abt. 2.2 Verwaltung.
5.3
Der Vergabeausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Feststellung der noch zur Verfügung stehenden freien Mittel des Ordensfonds,
  • Prüfung und Bewertung der Förderungsfähigkeit der Anträge,
  • Entscheidung über den Antrag und Festlegung der Höhe der finanziellen Unterstützung,
  • Entgegennahme der Verwendungsnachweise,
  • Beschluss über Rückforderungen von Unterstützungen.
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6. Bearbeitungs- und Vergabeverfahren

6.1
Anträge werden in der Abt. 2.2 durch das Ordensbüro bearbeitet. Dort werden erforderliche Stellungnahmen bei den Fachabteilungen des Bischöflichen Generalvikariats eingeholt und eventuell erforderliche Klärungen mit der antragstellenden Ordensgemeinschaft vorgenommen.
6.2
Erforderlichenfalls sind durch die Ordensgemeinschaft ergänzende Unterlagen einzureichen.
6.3
Liegen die erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen vor, trifft der Vergabeausschuss die Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen und die Höhe der jeweiligen finanziellen Unterstützung. Über finanzielle Unterstützungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro entscheidet der Ordensreferent.
6.4
Voraussetzung für die Bewilligung einer finanziellen Unterstützung ist, dass die erforderlichen Finanzmittel im Ordensfonds vorhanden sind.
6.5
Über die Entscheidung des Vergabeausschusses bzw. des Ordensreferenten wird die Ordensgemeinschaft umgehend informiert.
6.6
Eine verbindliche Bewilligung erfolgt ausschließlich in Form eines schriftlichen Bewilligungsbescheids an die Ordensgemeinschaft durch den Ordensreferenten. Darin werden die Höhe der bewilligten Mittel, der Zeitpunkt der Auszahlung(en) sowie die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen schriftlich mitgeteilt.
6.7
Der Baubeginn muss spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen, ansonsten verfällt die Zuschusszusage und eine neue Antragstellung ist erforderlich.
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7. Verwendungsnachweis

7.1
Die sachgerechte Verwendung der bewilligten Mittel muss durch die Ordensgemeinschaft schriftlich nachgewiesen werden.
7.2
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Er umfasst:
  • die differenzierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
  • Kopien der Ausgabe- und Einnahmebelege,
  • einen Sachbericht.
7.3
Bewilligte Mittel sind - ggf. anteilig - zurückzuzahlen
  • bei Abweichungen vom Kosten- und Finanzierungsplan (z. B. Minderausgaben, Reduzierung von Eigenmitteln),
  • bei maßnahmenfremder Verwendung.
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8. Gültigkeit

Diese Ordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 und ist zunächst auf den 31. Dezember 2025 befristet.