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Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB)

Vom 4. Dezember 2023

(KlAnz. 2024, Nr. 9, S. 21)

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§ 1
Präambel

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen.
Für Baumaßnahmen der Trägergesellschaften von Tageseinrichtungen für Kinder haben nur die Abschnitte 2.2.5 - 2.2.8 und 3.1.7 - 3.3 sowie 4.3.4 dieser Richtlinie Gültigkeit. Nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen Baumaßnahmen an Sonderimmobilien in Nutzung durch Pflege- oder Kinderheime in Trägerschaft einer Kirchengemeinde, für die gesonderte Verfahren zur Anwendung kommen.
Kirchliche Bautätigkeit - das heißt Umbau, Neubau sowie Unterhaltung sowohl von Sakralbauten als auch von kirchengemeindlichen Profanbauten - muss sich an pastoralen Erfordernissen und veränderten kirchlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen orientieren.
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§ 2
Kirchliche Genehmigungen

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2.1 Genehmigungspflicht

Der kirchlichen Genehmigung bedürfen alle Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 15.000 €. Unabhängig von der Höhe der Baukosten bedürfen der kirchlichen Genehmigung:
(1)
Alle Baumaßnahmen, für die ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln gewährt wird.
(2)
Die Errichtung von Neubauten, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen.
(3)
Nutzungsänderungen, Um- und Erweiterungsbauten an pastoral genutzten Gebäuden.
(4)
Außerordentliche Instandhaltung an oder Umgestaltung von Kirchen.
(5)
Die Anschaffung, Veräußerung, Veränderung oder Restaurierung von liturgischen Ausstattungsstücken und Kunstgegenständen.
(6)
Die Anschaffung und der Umbau von Orgeln, Glocken, Turmuhren sowie deren Restaurierung und außerordentliche Instandhaltung.
(7)
Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern.
(8)
Restaurierungsmaßnahmen an Wand- und Deckenmalereien.
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2.2 Genehmigungsverfahren

(1)
Die kirchliche Genehmigung für eine Baumaßnahme ist im Bischöflichen Generalvikariat (BGV), Abteilung 4.2 Vermögen Kirchengemeinden, zu beantragen.
(2)
Für Baumaßnahmen an Tageseinrichtungen für Kinder (in Trägerschaft von Kirchengemeindeverbänden (kgv) oder von auf Ebene einer Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) vereinigten Kirchengemeinde), ist diese im BGV, Abteilung 1.3 Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu beantragen.
(3)
Für Maßnahmen an Orgeln im BGV, Abteilung 1.1 Grundfragen der Pastoral.
(4)
Die Genehmigungen werden durch den Ökonom erteilt.
(5)
Das Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich in vier Schritte eingeteilt:
1. Schritt (Vorbereitung, formlose Anzeige der Baumaßnahme), 2. Schritt (Kirchliche Planungsgenehmigung), 3. Schritt (Vorbereitung zur Kirchlichen Baugenehmigung) und 4. Schritt (Kirchliche Baugenehmigung).
(6)
Das Genehmigungsverfahren nach (4) kann bei Baumaßnahmen mit Bauwerkskosten unter 25.000 € in ein Verfahren mit zwei Schritten verkürzt werden. Über die Verkürzung entscheidet die Fachabteilung. In begründeten Ausnahmefällen ist in Abstimmung mit der Fachabteilung ein verkürztes Genehmigungsverfahren auch bei Bauwerkskosten von über 25.000 € zulässig.
Im verkürzten Genehmigungsverfahren ist lediglich die kirchliche Baugenehmigung gemäß Abschnitt 2.2.3 und 2.2.4 vorzubereiten und einzuholen.
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2.2.1 Vorbereitung der Kirchlichen Planungsgenehmigung (1. Schritt)

Nachdem der Bedarf für eine Baumaßnahme festgestellt wurde, zeigt die Kirchengemeinde/ der Kirchengemeindeverband die Baumaßnahme im BGV formlos an. Anschließend sind die im Folgenden genannten Inhalte der Kirchlichen Planungsgenehmigung zu erarbeiten und zusammenzustellen. Dies entspricht den Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-3, bei Maßnahmen an denen ein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist.
(1)
Eine mit der Fachabteilung abgestimmte aussagekräftige Entwurfsplanung, bei Maßnahmen an denen ein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist.
(2)
Eine Kostenberechnung nach DIN 276 (nach Bedarf dritte Ebene, ggf. auch gewerkeweise Aufstellung der Kosten), die nach Investition und Instandhaltungsaufwand unterscheidet, bei Maßnahmen an denen ein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist.
(3)
Ein prüffähiges Angebot, gemäß dem in Abschnitt 3.2 erläuterten Vergabeverfahren, anstelle einer Kostenberechnung, bei Maßnahmen an denen kein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist.
(4)
Einen Erläuterungsbericht zur Maßnahme, aufgestellt von der Bauherrschaft oder Objekt- oder Fachplaner/innen mit Darstellung der wesentlichen Ziele der Maßnahme.
(5)
Bei Investition an wirtschaftlich genutzten Objekten den Nachweis der Wirtschaftlichkeit durch eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
(6)
Ein Finanzierungskonzept, insbesondere zur Finanzierung des Eigenanteils.
(7)
Die Höhe des voraussichtlichen Zuschusses ermittelt die zuständige Fachabteilung und teilt diese in der Vorbereitung der kirchlichen Planungsgenehmigung mit.
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2.2.2 Kirchliche Planungsgenehmigung (2. Schritt)

Bei Vorlage der vollständigen Unterlagen (Abschnitt 2.2.1) und auf Grundlage der in der Vorbereitung zur Kirchlichen Planungsgenehmigung erzielten Ergebnisse beschließt der Kirchenvorstand/ die Verbandsvertretung den Antrag auf Kirchliche Planungsgenehmigung.
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2.2.3 Vorbereitung der Kirchlichen Baugenehmigung (3. Schritt)

Die Kirchliche Planungsgenehmigung ist Grundlage für die Konkretisierung der Planung der Baumaßnahme sowie von deren Finanzierung. Im Anschluss sind die Planungsleistungen gem. den Leistungsphasen 4 – 7 HOAI durch die entsprechenden Fachplaner zu erbringen. Auf Grundlage dessen sind die im Folgenden genannten Inhalte der Kirchlichen Baugenehmigung zu erarbeiten und zusammenzustellen:
(1)
Ein Kostenanschlag der Baukosten (KG 200-700 nach DIN 276, brutto), in der 75% der bisher berechneten Bauwerkskosten (KG 300-400 nach DIN 276, brutto) durch Ausschreibungsergebnisse bzw. Angebote entsprechend dem Vergabeverfahren gem. Abschnitt 3.2 belegt sind, bei Maßnahmen an denen ein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist.
(2)
Prüffähige Vergleichsangebote gemäß Abschnitt 3.2, bei Maßnahmen bei denen kein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist.
(3)
Bei Investitionen an wirtschaftlich genutzten Objekten die Fortschreibung des für die Planungsgenehmigung erstellten Nachweises der Wirtschaftlichkeit.
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2.2.4 Kirchliche Baugenehmigung (4. Schritt)

Bei Vorlage der vollständigen Unterlagen und auf Grundlage der in der Vorbereitung zur Kirchlichen Baugenehmigung erzielten Ergebnisse beschließt der Kirchenvorstand/ die Verbandsvertretung den Antrag auf Kirchliche Baugenehmigung.
Der Kirchenvorstandsbeschluss/ der Beschluss der Verbandsvertretung, muss die von der Fachabteilung abschließend ermittelte Zuschusssumme aus Kirchensteuermitteln und das aktualisierte Finanzierungskonzept basierend auf dem Kostenanschlag oder der Vergleichsangebote beinhalten. Die Finanzierung der Maßnahme und besonders des Eigenanteils kann bei veränderten Kosten vom Finanzierungskonzept der Planungsgenehmigung abweichen. Sie ist bezogen auf diese Abweichung und deren Begründung sodann erneut zu erläutern.
Die kirchliche Baugenehmigung ist Grundlage für die Durchführung der Baumaßnahme, deren Finanzierung und die Bewilligung des Zuschusses.
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2.2.5 Bewilligungsverfahren für Baumaßnahmen von Trägergesellschaften der Tageseinrichtungen für Kinder

(1)
Für Baumaßnahmen von Trägergesellschaften an Tageseinrichtungen für Kinder ist keine kirchliche Baugenehmigung erforderlich.
(2)
Ein Antrag auf Bewilligung und Bezuschussung aus Kirchensteuermitteln ist im BGV in der Abteilung 1.3 Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu beantragen.
(3)
Die bautechnische Prüfung und Berechnung des Zuschusses erfolgt in der Abteilung 4.2 Vermögen Kirchengemeinden. Zur Prüfung sind die folgenden notwendigen Unterlagen zu erarbeiten:
(4)
Eine aussagekräftige Entwurfsplanung, bei Maßnahmen an denen ein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist,
(5)
Eine Kostenberechnung nach DIN 276 (nach Bedarf dritte Ebene, ggf. auch gewerkeweise Aufstellung der Kosten), die nach Investition und Instandhaltungsaufwand unterscheidet, bei Maßnahmen an denen ein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist,
(6)
Ein prüffähiges Angebot, bei Maßnahmen an denen kein/e Objekt- oder Fachplaner/in beteiligt ist,
(7)
Einen Erläuterungsbericht zur Maßnahme, aufgestellt von der Bauherrschaft oder Objekt- oder Fachplaner/innen mit Darstellung der wesentlichen Ziele der Maßnahme,
(8)
Bei Bewilligung eines Zuschusses aus Kirchensteuermitteln wird ein Bewilligungsbescheid durch die Abteilung 1.3 Kinder, Jugendliche und Erwachsene erteilt.
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2.2.6 Mehrkosten und Kostenverschiebungen

(1)
Mehrkosten müssen unverzüglich gemeldet, beantragt und durch die jeweilige Fachabteilung des Bischöflichen Generalvikariats genehmigt werden, wenn 15.000 € überschreiten und/oder einen Zuschuss aus Kirchensteuermitteln erhalten sollen. Sie bedürfen grundsätzlich des in Abschnitt 2.2 beschriebenen Genehmigungsverfahrens.
(2)
Kostenverschiebungen sind der Fachabteilung zu melden.
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2.2.7 Abschluss einer Baumaßnahme

Zum Abschluss von Baumaßnahmen, die mit Zuschüssen aus Kirchensteuermitteln finanziert wurden, ist ein Verwendungsnachweis nach Abschnitt 4.3.4 zu erstellen und in der jeweiligen Fachabteilung einzureichen. Bei allen anderen Baumaßnahmen ist der Abschluss einer Maßnahme durch eine Baufertigstellungsanzeige anzuzeigen.
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2.2.8 Beseitigung unmittelbarer Gefahren

Eine förmliche Genehmigung braucht zunächst nicht eingeholt werden, wenn es sich um die Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren handelt oder um Sofortmaßnahmen, die zur Vermeidung weitergehender Schäden erforderlich sind. Über solche Maßnahmen ist die zuständige Fachabteilung unverzüglich zu verständigen. Die kirchliche Genehmigung ist im Nachhinein einzuholen.
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2.3 Zustimmungspflichten

Die jeweils für die Erteilung der Genehmigungen zuständige Fachabteilung muss für die Erteilung der Kirchlichen Planungsgenehmigung und Kirchlichen Baugenehmigung in Abhängigkeit von den Baukosten bestimmte Zustimmungsrechte der „Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe“ in der jeweils gültigen Fassung (Ökonom, Vermögensrat und Konsultorenkollegium) beachten:
(1)
Für Baumaßnahmen mit Baukosten ≤ 100.000 € können die notwendigen Genehmigungen ohne Beteiligung weiterer Organe durch die Leitung der jeweils zuständigen Abteilung erteilt werden.
(2)
Baumaßnahmen mit Baukosten > 100.000 € bedürfen zu ihrer Genehmigung der Zustimmung des Vermögensrates. Dabei ist die Zustimmungspflicht zu Baumaßnahmen mit Baukosten zwischen 100.000 € und 250.000 € auf den Ökonomen des Bistums delegiert.
(3)
Im Zusammenhang mit Darlehensaufnahmen ist Abschnitt 4.2 zu beachten.
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2.3.1 Kommission für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen

Die Zustimmung der Kommission für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen ist gemäß den im Statut der Kommission für Kirchliche Kunst im Bistum Aachen in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben erforderlich.
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§ 3
Planungs- und bautechnische Abwicklung

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3.1 Beauftragung von Objekt- oder Fachplaner/innen

(1)
Die Beauftragung externer Fachplaner/innen erfolgt im Rahmen der Vorbereitung einer Baumaßnahme (siehe Abschnitt 2.2.1) in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich Bau und Denkmalpflege der Abteilung 4.2.
(2)
Die Verträge sind ausschließlich nach den Vertragsmustern des Bistums anzufertigen und bedürfen zur Rechtswirksamkeit, unabhängig von der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Baumaßnahme, der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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3.1.1 Notwendigkeit der Beauftragung von Objekt- oder Fachplaner/innen

Die Beauftragung von Objekt- oder Fachplaner/innen ist bei Baumaßnahmen ab Bauwerkskosten von 25.000 € und grundsätzlich bei Baumaßnahmen an Kirchen und Denkmälern erforderlich. Über Abweichungen von dieser Vorgehensweise entscheidet die Abteilung 4.2, Fachbereich Bau und Denkmalpflege.
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3.1.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung von Objekt- oder Fachplaner/innen erfolgt stufenweise und lehnt sich an das Genehmigungsverfahren in vier Schritten an. Im Vertragsmuster des Bistums sind die Schritte des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt. Der Vertrag ist vor Erteilung der Planungsgenehmigung zu schließen.
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3.1.3 Schritt 1 (Vorbereitung):

(1)
Die Leistungen des Schrittes 1 werden bei Vertragsabschluss abgerufen. Zur Vorbereitung einer Baumaßnahme erbringt der/ die Objekt- oder Fachplaner/in Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung), Leistungsphase 2 (Vorplanung) und Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) gemäß HOAI (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen) in Abstimmung mit der Abteilung 4.2.
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3.1.4 Schritt 2 (mit Vorlage der Kirchlichen Planungsgenehmigung):

(1)
Der Abruf der Leistungsphasen 4 (Genehmigungsplanung), 5 (Ausführungsplanung), 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) erfolgt nach Vorlage der Kirchlichen Planungsgenehmigung.
(2)
Das Vorhaben, Arbeiten in manueller Eigenleistung auszuführen, ist bei Beantragung der kirchlichen Baugenehmigung der Baumaßnahme im Rahmen des Kostenanschlags anzumelden.
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3.1.5 Öffentlich-Rechtliche Genehmigung (Bestandteil von Schritt 2)

(1)
Die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung ist nach Erteilung der kirchlichen Planungsgenehmigung im Sinne der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) einzuholen.
(2)
Die kirchlichen Genehmigungen ersetzen nicht erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen nach öffentlichem Recht.
(3)
Bei Maßnahmen an eingetragenen Denkmälern ist dazu u.a. die Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) bei der jeweiligen Zivilgemeinde als Untere Denkmalbehörde einzuholen und dem Fachbereich Bau und Denkmalpflege vorzulegen.
(4)
Verhandlungen mit staatlichen oder kommunalen Behörden sollten in Abstimmung mit bzw. unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs Bau und Denkmalpflege der Abteilung 4.2 durchgeführt werden.
(5)
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind mit den zugehörigen Planungsunterlagen dem Fachbereich Bau und Denkmalpflege der Abteilung 4.2 vorzulegen.
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3.1.6 Schritt 4 (mit Vorlage der Kirchlichen Baugenehmigung):

(1)
Mit der Kirchlichen Baugenehmigung ist die Kirchengemeinde zur Durchführung der Baumaßnahme und zu den notwendigen Finanzierungsmaßnahmen ermächtigt. In dieser Phase sind die Planungsleistungen der Leistungsphasen 8 (Objektüberwachung) und 9 (Objektbetreuung) gemäß HOAI durch die entsprechenden Objekt- und Fachplaner/innen zu erbringen.
(2)
Verbindlich für die Ausführung sind die der Kirchlichen Baugenehmigung zugrundeliegenden Unterlagen nach Abschnitt 2.2.3. Sollten genehmigte Maßnahmen nicht oder nur teilweise zur Ausführung kommen, so ist die Abteilung 4.2 unter Darlegung der Gründe zeitnah schriftlich zu informieren.
(3)
Vertreter der Abteilung 4.2 sowie der Stabsabteilung 0.2 Interne Revision haben jederzeit das Recht, unangemeldet das Baugrundstück zu betreten und in Abstimmung mit dem/ der beauftragten Objekt- oder Fachplaner/in und ggf. der Bauherrschaft Anordnungen zu treffen. In dringenden Fällen (z.B. Gefahr im Verzug) kann von der Abstimmung abgesehen werden.
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3.1.7 Bauabnahme und Dokumentation

(1)
Entsprechend dem Fortschritt der Baumaßnahme sind Abnahmen bzw. Teilabnahmen mit Objekt- und Fachplaner/innen, Vertretern der Bauherrschaft und mit den bauausführenden Unternehmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2)
Für die Schlussabnahme der Leistungen des/ der Objekt- oder Fachplaner/in gelten die Bestimmungen des Architektenvertrages. Diese/r hat der Bauherrschaft die Kostenfeststellung und eine prüffähige Honorarschlussrechnung über die Leistungsphasen 1-8 vorzulegen. Gleichzeitig ist einvernehmlich zu regeln, wann die Abrechnung der Leistungsphase 9 erfolgt.
(3)
Weisen die erbrachten Leistungen wesentliche Mängel auf, so ist die Abnahme zu verweigern. Eine Abnahmebescheinigung darf dann nicht erteilt werden. Eine vorzeitige Ingebrauchnahme gilt bereits als Abnahme.
(4)
Spätestens nach Erbringung seiner Leistungen hat der/die Objekt- oder Fachplaner/in die Baumaßnahme entsprechend der Leistungsphase 8 HOAI (Bauüberwachung) und gemäß Vertrag zu dokumentieren.
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3.2 Vergabeverfahren

(1)
Bei Vergabe von Bauleistungen sind die folgenden Vergabeverfahren anzuwenden. Bauleistungen sind Arbeiten jener Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.
(2)
Als Vertragsgrundlage für Bauleistungen ist die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. Bietereigene Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich ausgeschlossen.
(3)
Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch die Bauherrschaft, in der Regel nach dem Vergabevorschlag des/ der Objekt- oder Fachplaners/ -planerin.
(4)
Die Berechtigung zur Auftragserteilung kann durch entsprechende schriftliche Vollmacht auch an den/ die Objekt- oder Fachplaner/in delegiert werden. Diese/r hat unter Angabe der Auftragssumme die Bauherrschaft über die Vergabe zu unterrichten.
(5)
Das Vergabeverfahren ist entsprechend den Grundsätzen der VOB/A durchzuführen.
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3.2.1 Vereinfachtes Vergabeverfahren

Für Leistungen unter dem Vergabewert von 25.000 € brutto können Aufträge nach einem vereinfachten Vergabeverfahren vergeben werden. Dabei gelten folgende Wertgrenzen:
(1)
Bei einem Auftragswert bis 5.000 € brutto ist ein Angebot einzuholen.
(2)
Bei einem Auftragswert von 5.000 € bis 15.000 € brutto sind mindestens zwei vergleichbare Angebote einzuholen.
(3)
Bei einem Auftragswert von 15.000 € bis 25.000 € brutto sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen.
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3.2.2 Beschränkte Ausschreibung

(1)
Ab einer Vergabesumme von 25.000 € brutto ist in der Regel eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen.
(2)
Bei einer beschränkten Ausschreibung werden mindestens drei Unternehmen aufgefordert, auf Grundlage eines durch eine/n Objekt- oder Fachplaner/in erstellten Leistungsverzeichnisses ein vergleichbares Angebot abzugeben.
(3)
Alle eingegangenen Angebote sind im Rahmen einer Submission zu öffnen. An diesem Submissionstermin nimmt mindestens ein/e Vertreter/in der Bauherrschaft oder eine von der Bauherrschaft bevollmächtigte Person teil. Es ist ein Submissionsprotokoll anzufertigen und zu den Bauakten zu nehmen.
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3.2.3 Vergabeverfahren gemäß Förderbestimmungen (z.B. öffentliche Ausschreibung)

Werden für eine Baumaßnahme öffentliche Fördergelder eingesetzt, sind die in den Förderbestimmungen enthaltenen Vergabevorschriften (z.B. öffentliche Vergabe nach VOB/A) einzuhalten.
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3.2.4 Verzicht auf Ausschreibung

(1)
Im Falle der Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren oder Sofortmaßnahmen, die zur Vermeidung weitergehender Schäden erforderlich werden, ist die Kirchengemeinde in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung berechtigt, die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr erforderlichen Leistungen unabhängig vom Auftragswert direkt zu vergeben.
(2)
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind zu wahren.
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3.3 Versicherungen

(1)
Für genehmigte Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Trägergesellschaften von Tageseinrichtungen für Kinder über 30.000 € Baukosten besteht ein Generalvertrag mit einem Versicherer über eine Bauleistungsversicherung der Maßnahme. Baumaßnahmen über 500.000 € Baukosten müssen durch die Bauherrschaft dem Versicherer für eine gesonderte Risikobewertung angezeigt werden.
(2)
Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung für Baumaßnahmen bis zu Baukosten von 2.000.000 € besteht ebenfalls über einen Generalvertrag. Bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2.000.000 € ist die Abteilung 3.1, Fachbereich Versicherung, bezüglich des Versicherungsschutzes zu kontaktieren.
(3)
Personen, die ehrenamtlich für eine Kirchengemeinde / einen Kirchengemeindeverband Eigenbauleistungen erbringen, unterliegen gemäß dem Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), dem gesetzlichen Unfallschutz. Die Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und des staatlichen Arbeitsschutzes sind bei der Ausführung der Arbeiten einzuhalten.
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§ 4
Finanzierung einer Baumaßnahme

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4.1 Finanzierung und Wirtschaftlichkeit

(1)
Die Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen an pastoral genutzten Gebäuden / Gebäudeteilen sollen nicht zu einer wirtschaftlichen Überforderung führen und die zukünftige wirtschaftliche Solidität nicht gefährden.
(2)
Die Durchführung und die Finanzierung von Baumaßnahmen an wirtschaftlich genutzten Gebäuden / Gebäudeteilen unterliegen besonderen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit. Bei Investitionen oder größeren Instandhaltungsmaßnahmen ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme über eine aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unter Nutzung der durch die Abteilung 4.2 zur Verfügung gestellten Berechnungsmuster zu belegen.
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4.2 Finanzierung des Eigenanteils

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4.2.1 Freies Vermögen der Kirchengemeinde

(1)
Dem Eigenkapital der Kirchengemeinde / des Kirchengemeindeverbandes zuzuordnende Finanzmittel können im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne weitere Einschränkung eingesetzt werden.
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4.2.2 Fondsvermögen unter Verwaltung der Kirchengemeinde

(1)
Der Einsatz von Substanzvermögen eines unter der Verwaltung der Kirchengemeinde stehenden Fonds ist im Ausnahmefall unter Einhaltung der im Bistum Aachen geltenden Regelungen zulässig.
(2)
Ein solcher Einsatz von Fondsmitteln bedarf unabhängig von der Höhe immer der kirchlichen Genehmigung. Beträge über 100.000 € bedürfen zuvor jeweils der Zustimmung des Diözesanvermögensrates und des Konsultorenkollegiums.
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4.2.3 Sonstige Vermögensbindungen

(1)
Mittel aus den sonstigen Vermögensbindungen können unter Einhaltung des jeweiligen Zwecks eingesetzt werden.
(2)
Die aus den in den Jahren 2015 bis 2018 durch die Sonderzuweisung des Diözesankirchensteuerrates aufgebaute Vermögensbindung für Instandhaltung darf ausschließlich zur Finanzierung des Eigenanteils an instandhaltenden Maßnahmen an pastoral genutzten Gebäuden / Gebäudeteilen eingesetzt werden.
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4.2.4 Fremdfinanzierung über ein Darlehen

(1)
Die Finanzierung des Eigenanteils kann grundsätzlich über die Aufnahme eines Darlehens erfolgen.
(2)
Kapitalmarktdarlehen dürfen nur zur Finanzierung einer Investition in ein wirtschaftlich genutztes Gebäude aufgenommen werden.
(3)
Unter bestimmten Bedingungen können Darlehen bei einer Kirchengemeinde / einem Kirchengemeindeverband aufgenommen werden.
(4)
Darlehen können auch als Innere Darlehen bei einem unter der Verwaltung der die Baumaßnahme ausführenden Kirchengemeinde stehenden Fonds aufgenommen werden. Dabei wird das Innere Darlehen zur Finanzierung einer Instandhaltung mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren und zur Finanzierung einer Investition mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren aus dem Substanzvermögen des gebenden Fonds aufgenommen und über die Laufzeit ratierlich an diesen zurückgeführt. Innere Darlehen sind in Orientierung am Habenzins zu verzinsen.
(5)
Die Fremdfinanzierung durch ein Kapitalmarktdarlehen oder ein Inneres Darlehen bedarf unabhängig von der Darlehenshöhe immer der kirchlichen Genehmigung. Darlehensgenehmigungen über 100.000 € bedürfen zuvor jeweils der Zustimmung des Diözesanvermögensrates und des Konsultorenkollegiums.
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4.2.5 Zuweisungen und Zuschüsse Dritter

(1)
Die anteilige Finanzierung über Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter aus öffentlichen (z.B. Bundes- oder Landesmittel der Denkmalförderung) oder privaten Mitteln Dritter (z.B. Förderverein) ist zulässig.
(2)
Bei einer anteiligen Finanzierung über Zuweisungen und Zuschüsse Dritter aus öffentlichen Mitteln ist ggf. die Anrechnung auf einen Zuschuss aus Kirchensteuermitteln nach Abschnitt 4.3.3 (3) zu beachten. Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter aus privaten Mitteln unterliegen grundsätzlich keiner Anrechnung auf einen Zuschuss aus Kirchensteuermitteln.
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4.3 Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln

(1)
Zuschüsse müssen vor Aufnahme der Bautätigkeit beim Bischöflichen Generalvikariat beantragt werden. Eine Bewilligung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossenen Budgets. Es besteht kein Rechtsanspruch.
(2)
Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln können grundsätzlich zu Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung gewährt werden, wenn die anerkannten bezuschussungsfähigen Kosten 5.000 € übersteigen.
(3)
Für Investitionen oder den investiven Anteil einer Maßnahme können unter Berücksichtigung pastoraler und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln gewährt werden.
(4)
Für Maßnahmen der laufenden Instandhaltung werden grundsätzlich keine Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln gewährt.
(5)
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch das Bischöfliche Generalvikariat.
(6)
Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln ab einem Betrag von 50.000 € unterliegen grundsätzlich einer Zweckbindung von 20 Jahren. Bei vorzeitiger Zweckänderung oder Verkauf kann der Zuschuss zeitanteilig zurückgefordert werden.
(7)
Abweichungen vom Gegenstand und Umfang der Maßnahme können zur Rückforderung von Kirchensteuermitteln führen.
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4.3.1 Bezuschussungsfähige Objekte

(1)
Grundsätzlich können nur pastoral genutzte Gebäude/ Gebäudeteile (wie z.B. Kirchen, Kapellen, Pfarrheime, Amtsbereiche, Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der offenen Jugendarbeit) einen Zuschuss aus Kirchensteuermitteln erhalten. Die Bezuschussung von Maßnahmen an wirtschaftlich genutzten Gebäuden / Gebäudeteilen ist ausgeschlossen.
(2)
Zusätzlich wird bei der Bezuschussung von Baumaßnahmen an pastoral genutzten Gebäuden / Gebäudeteilen nach dem aus den Ergebnissen des KIM-Projektes abgeleiteten Status des Gebäudes/ Gebäudeteils zwischen bezuschussungsfähig (KIM-grün) und nicht bezuschussungsfähig (KIM-rot) unterschieden.
(3)
Als nicht bezuschussungsfähig gelten darüber hinaus Kolumbarien und Gebäude auf Friedhöfen sowie Gebäude, die in Folge von Umsiedlungsprozessen des Braunkohletagebaus mit Entschädigungsleistungen der Tagebaubetreiberin errichtet wurden.
(4)
Nicht bezuschussungsfähige pastoral genutzte Gebäude/ Gebäudeteile sind von der Gewährung eines Zuschusses aus Kirchensteuermitteln ausgeschlossen. Eine Ausnahme regelt Abschnitt 4.3.1 (6) und (7).
(5)
Bei Gebäuden mit mehreren Nutzungsarten können für die bezuschussungsfähigen Gebäudeteile anteilig Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln gewährt werden. Maßgeblich ist je nach Gebäude der bezuschussungsfähige Anteil entweder der Brutto-Grundfläche (BGF) oder des Brutto-Rauminhalts (BRI).
(6)
Bei einer Nutzungsänderung nicht bezuschussungsfähiger Kirchengebäude können unter Berücksichtigung pastoraler und wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Ausnahmefall als letztmalige Förderung Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln zu außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen gewährt werden. Eine wirtschaftliche Folgenutzung und der Nachweis ihrer langfristigen Tragfähigkeit sind Bedingung.
(7)
Bei einem die Nutzung ändernden oder erweiternden Einbau einer pastoralen Nutzung aus einem bezuschussungsfähigen Gebäude/ Gebäudeteil in ein nicht bezuschussungsfähiges Kirchengebäude können die damit im Zusammenhang stehenden Investitionsmaßnahmen aus Kirchensteuermitteln bezuschusst werden.
(8)
Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung an einem Kirchengebäude nach Abschnitt 4.3.1 (7) können im Anschluss an die Nutzungserweiterung anteilig des Brutto-Rauminhalts (BRI) der bezuschussungsfähigen pastoralen Nutzung aus Kirchensteuermitteln bezuschusst werden.
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4.3.2 Bezuschussungsfähige Kosten

(1)
Die Bezuschussungsfähigkeit einzelner Kosten bzw. Kostengruppen und ggf. relevante Ausnahmen sind der Tabelle nach Anlage 1 dieser Richtlinie zu entnehmen.
(2)
Für Machbarkeitsstudien zu möglichen Nutzungsänderungen oder Nutzungserweiterungen pastoral genutzter Gebäude / Gebäudeteile können Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln gewährt werden.
(3)
An Orgeln, denkmalwerten Ausstattungsgegenständen und Kunstobjekten können Maßnahmen zur Bekämpfung von Schimmel oder Schädlingen sowie Maßnahmen zur Erstsicherung einen Zuschuss aus Kirchensteuermitteln erhalten.
(4)
Für die fachgerechte Instandsetzung elektrischer Orgeltrakturen kann ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln gewährt werden.
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4.3.3 Berechnung eines Zuschusses

(1)
Auf die anerkannten bezuschussungsfähigen Baukosten kann für den Kostenanteil der Maßnahme bis 300.000 € ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln in Höhe von 60 % gewährt werden. Auf den über 300.000 € hinausgehenden Kostenanteil kann ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln in Höhe von 70 % gewährt werden.
(2)
Davon abweichend kann bei Maßnahmen an Gebäuden / Gebäudeteilen der offenen Jugendfreizeit (KOT, OT) auf die anerkannten Kosten ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln in Höhe von 80 % gewährt werden.
(3)
Bei der Berechnung der Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln werden Versicherungsleistungen, öffentliche Fördermittel und Zuwendungen von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Stiftungen in Anrechnung gebracht. Die Anrechnung erfolgt in der Form, dass Zuwendungen Dritter zunächst von den gesamten Kosten der Maßnahme abgezogen werden und ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln dann auf den verbleibenden zu finanzierenden Restbetrag gewährt wird.
(4)
Für Zuschüsse zu manuellen Eigenleistungen ist eine geprüfte Kostenberechnung auf der Basis von Unternehmerpreisen oder eine Kostenberechnung der/des Objekt- oder Fachplanenden, jeweils ohne Mehrwertsteuer, Grundlage der Förderung.
(5)
Nach Feststellung der Baukosten anhand des nach Abschnitt 4.3.4 vorzulegenden Verwendungsnachweises setzt das Bischöfliche Generalvikariat den Zuschuss aus Kirchensteuermitteln endgültig fest. Ggf. überzahlte Zuschüsse werden zurückgefordert.
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4.3.4 Finanzielle Abwicklung und Verwendungsnachweis

(1)
Die bewilligten Zuschussbeträge können nach Baufortschritt im Bischöflichen Generalvikariat abgerufen werden. Bei Zuschussbeträgen über 50.000 € werden 5 % der Zuschusssumme bis zur Genehmigung des Verwendungsnachweises zurückgehalten.
(2)
Nach Schlussabnahme gemäß Abschnitt 3.1.7 (2) ist bei aus Kirchensteuermitteln bezuschussten Baumaßnahmen innerhalb von drei Monaten auf Grundlage der Kostenfeststellung ein Verwendungsnachweis über die Baumaßnahme zu erstellen und im Bischöflichen Generalvikariat vorzulegen. Hierfür ist das Formblatt Verwendungsnachweis zu verwenden. Eine Aufstellung über erbrachte manuelle Eigenleistungen ist ggf. beizulegen.
(3)
Der Verwendungsnachweis muss die Baukosten und die Finanzierung der Maßnahme abbilden sowie durch Erklärung/Beschluss des verantwortlichen Leitungsgremiums bestätigen, dass die Mittel gemäß Kirchlicher Baugenehmigung zweckgerichtet eingesetzt worden sind.
(4)
Die im Verwendungsnachweis enthaltene Zusammenstellung der entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Aufwendungen muss mit den in der Buchhaltung ausgewiesenen übereinstimmen. Abweichungen sind zu begründen.
(5)
Der Verwendungsnachweis erhält nach Prüfung durch das Bischöfliche Generalvikariat als Abschluss der Finanzierung der Baumaßnahme eine kirchliche Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie wird die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung (RBB) vom 1. Januar 2019 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2019, Nr. 35, S. 48) außer Kraft gesetzt.
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Anlage 1

Bezuschussung von Baukosten nach DIN 276 (Dezember 2018) für Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung an bezuschussungsfähigen Gebäuden:
Kostengruppen (KG)
nach DIN 276
Zuschuss aus
Kirchensteuer-mitteln
Erläuterungen / Ausnahmen
100 Grundstück
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln
200 Herrichten +
Erschließen
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln
300 Bauwerk –
Baukonstruktion
X
Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss für Innenanstrich ausschließlich in Folge substanzerhaltender Baumaßnahmen anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
* Kein Zuschuss für KG 380 „Baukonstruktive Einbauten“ (z.B. Altäre)
X
* Zuschuss für KG 390 „Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
400 Bauwerk –
Technische Anlagen
X
Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss für KG 490 „Sonstige Maßnahmen für „Technische Anlagen“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
500 Außenanlagen
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss in Folge von substanzerhaltenden Baumaßnahmen an bezuschussungsfähigen Gebäuden und / oder in Folge öffentlich-rechtlicher Vorschriften
X
* Zuschuss für KG 590 „Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen“ anteilig der o.g. bezuschussungsfähigen Baukosten
600 Ausstattung und
Kunstwerke
Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln, jedoch*
X
* Zuschuss für die Bekämpfung von Schimmel und Schädlingen sowie Erstsicherung an Orgeln (hier auch für die fachgerechte Instandsetzung elektrischer Trakturen zur Abwendung von Brandrisiken), denkmalwerter Ausstattung und Kunstobjekten
* Kein Zuschuss für die Reinigung und Reparatur von Orgeln
700 Baunebenkosten
* Kein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln,
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* Zuschuss für KG 730 „Objektplanung“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
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* Zuschuss für KG 740 „Fachplanung“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
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* Zuschuss für KG 761 „Gutachten und Beratung“ anteilig der bezuschussungsfähigen Baukosten
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Anlage 2

Abkürzungen und Begriffserläuterungen
Abnahme
Die Abnahme bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werkes und die Billigung der Vertragsgemäßheit des Werkes.
Der Unternehmer hat Anspruch auf die Abnahme, wenn das Werk - abgesehen von unwesentlichen Mängeln - vertragsgemäß hergestellt ist. Ein wesentlicher Mangel kann dann vorliegen, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks wesentlich beeinträchtigt ist oder der Mangel erhebliche finanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung erfordert.
Die Abnahme ist vom Besteller ausdrücklich zu erklären und förmlich durchzuführen.
Bei einer förmlichen Abnahme ist bei einer Begehung durch Auftraggeber und Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in das etwaige Vorbehalte wegen bekannter/behaupteter Mängel und Vertragsstrafen aufzunehmen sind.
Nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber innerhalb von zwölf Werktagen zur Abnahme verpflichtet. Kommt es zu keiner Aufforderung durch eine Vertragspartei so erfolgt:
  • eine stillschweigende Abnahme, wenn es z.B. zur vollständigen Zahlung der Vergütung kommt,
  • eine fiktive Abnahme mit dem Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart wurde,
  • eine Abnahme durch Ingebrauchnahme des Werkes. Hier gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
Eine Teilabnahme ist auf Verlangen einer Vertragspartei für in sich abgeschlossene Teile der Leistung, d.h. bei Teilen, deren Gebrauchsfähigkeit sich abschließend beurteilen lassen kann, möglich.
Die Abnahme hat u.a. folgende Wirkungen:
  • Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt (Beginn der Gewährleistungsfrist).
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über.
Baukosten
Baukosten umfassen die Kosten der Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276.
Bauwerkskosten
Bauwerkskosten umfassen die Summen der Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276.
BGF
Mit Brutto-Grundfläche (BGF) bezeichnet man die Fläche, welche sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet. Sie ist geschossweise zu ermitteln und wird auf Grundlage der DIN 277 berechnet in Quadratmeter angegeben.
BRI
Brutto-Rauminhalt (BRI) ist ein Begriff, der das Volumen eines Gebäudes definiert. Er wird auf Grundlage der DIN 277 berechnet in Kubikmeter angegeben.
DIN 276
DIN 276, Teil 1 gilt für die Ermittlung und Gliederung von Kosten im Hochbau. Zusammenhängende Bau- und Baunebenkosten werden, je nach Detaillierung der Kostenermittlung, in Kostengruppen gegliedert.
DSchG NW
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen § 9 Abs. 1 DSchG NW lautet:
„Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.“
Eigenkapital
Im Bistum Aachen umfasst das Eigenkapital die Vermögensbestandteile, über die eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband ohne einschränkende Bedingungen eines Dritten im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung frei verfügen kann. Zum Eigenkapital gehören in erster Linie die Mittel der Rücklagen und des Bilanzgewinns.
Gesamtkosten
Gesamtkosten sind die Kosten, die sich aus den Summen der Kostengruppen 100 bis 800 nach DIN 276 ergeben.
HOAI
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
Inneres Darlehen
Als innere Darlehen bezeichnet man die Inanspruchnahme liquider Mittel aus Sondervermögen oder Fondsvermögen. Dies bedeutet, dass die Kirchengemeinde zum Beispiel das Finanzvermögen eines Fonds für einen gewissen Zeitraum beleihen kann. Die Aufnahme eines inneren Darlehens ist genehmigungspflichtig. In der Genehmigung wird u.a. auch der Zeitpunkt festgelegt, nach dem die Werthaltigkeit der Finanzmittel des Fonds wieder zu 100% gegeben sein muss. Die Obergrenze der Laufzeit eines inneren Darlehens beträgt 20 Jahre.
außerordentliche
Instandhaltung
Außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen (Instandsetzungsmaßnahmen) sind bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Zustandes und des Dienstbetriebes eines Gebäudes dienen.
laufende
Instandhaltung
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden sowie Maßnahmen zur Beaufsichtigung und Pflege der Gebrauchstauglichkeit (z.B. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Grünpflege etc.).
Investition
Investitionsmaßnahmen sind Maßnahmen die durch Nutzungsänderung, Neubau, Umbau oder Ausbau sowie Wiederherstellung nach Vollverschleiß eine wesentliche Verbesserung ergeben und zur Mehrung des Vermögens führen. Die Einordnung orientiert sich an der gängigen Auslegung der Regelung des Handelsgesetzbuches (HGB, §255 (2)).
KIM
Kirchliches Immobilienmanagement
Mit dem KIM Projekt sollen die Kirchengemeinden auf GdG-Ebene festlegen, welche pastoral genutzten Immobilien zukünftig wie genutzt werden und wie eine Finanzierung nach geänderten Bedingungen nachhaltig funktionieren kann.
KOT, OT
Jugendfreizeiteinrichtungen: „Kleine Offene Tür“, „Offene Tür“
KOT und OT sind Jugendfreizeitstätten mit dem Schwerpunkt "Offene Jugendarbeit" und verstehen sich als Teil der pastoralen Arbeit der Kirche und erfüllen einen gesellschaftlichen Auftrag.
Kostenanschlag
Der Kostenanschlag umfasst alle Kosten der Kostengruppe 200 bis 700, von denen die Bauwerkskosten der Kostengruppe 300 und 400 zu 75% durch Ausschreibungsergebnisse zu belegen sind. Der Kostenanschlag ist Bestandteil der Leistungsphase 7 nach HOAI.
Kosten-
berechnung
Die Kostenberechnung umfasst alle Kosten der Kostengruppe 200 bis 700 nach DIN 276 und ist Bestandteil der Leistungsphase 3 nach HOAI.
Objekt- und
Fachplaner
Objekt und Fachplaner/innen sind nach HOAI die Architekt/innen und Ingenieur/innen, die mit den Leistungsbildern der Objektplanung (Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) sowie der Fachplanung (Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung) beauftragt sind.
Sonstige
Vermögens-
bindungen
Nach den Regelungen des Bistums Aachen nimmt die Bilanz unter den sonstigen Vermögensbindungen alle Vermögensbestandteile außerhalb der Fonds auf, deren Verwendung nicht ohne die Zustimmung eines Dritten (z.B. Bistum, öffentliche Hand oder Geber einer zweckgebundenen Spende) möglich ist. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Vermögensbindungen nach KIBIZ, für Jugendfreizeiteinrichtungen oder für Friedhöfe handeln.
Submission
Bei der Submission werden am Submissionstermin die im Rahmen einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung von Bauleistungen eingegangenen Angebote geöffnet und verlesen.
Substanzkapital eines Fonds
Im Bistum Aachen wird das Vermögen der Fonds in der Bilanz als Substanzkapital geführt. Es untergliedert sich in Form von Sachanlagen und in Form von Finanzanlagen. Letzteres entspricht den früher als Fondsmitteln geläufigen Vermögensbestandteilen.
TfK
Tageseinrichtung für Kinder
VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen (im Auftrage des deutschen Verdingungs-ausschusses für Bauleistungen vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V.) Die VOB enthält in Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ (VOB/A), in Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B) sowie in Teil C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (VOB/C) mit gewerkespezifischen technischen Vorschriften über die Ausführung und Abrechnung der jeweiligen Bauleistungen. Die Anwendung dieses Werkes muss besonders vereinbart werden.