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Energie-Fonds Bistum Aachen - Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen
zu Energiesparmaßnahmen und zu Maßnahmen
zur Nutzung regenerativer Energien

Vom 14. November 2019

(KlAnz. 2020, Nr. 7, S. 23)

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I. Zuwendungsbescheid und Zuwendungsempfänger

In Verantwortung für die Schöpfung richtet das Bistum Aachen einen Energie-Fonds ein. Ziel ist, den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Verwirklichung der globalen Klimaschutzziele zu leisten. Mit dem Energie-Fonds fördert das Bistum Aachen Schritte auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand.
Aus dem Energie-Fonds werden die nachfolgend genannten Maßnahmen folgender Rechtsträger gefördert:
  • Kirchengemeinden,
  • Vereine als Träger von kirchlichen Einrichtungen,
  • kirchliche Kindergartenträger in der Rechtsform der GmbH oder des Kirchengemeindeverbandes.
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II. Bezuschussung von Energiesparmaßnahmen
und von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

  1. Zuwendungsvoraussetzungen
    1.1
    Es werden nur Maßnahmen gefördert an Gebäuden, die nicht überwiegend Dritten einer dauerhaften wirtschaftlichen Nutzung dienen (Vermietung, Verpachtung u. ä.) analog den Richtlinien zur Bezuschussung von Baumaßnahmen.
    1.2
    Es ist sicherzustellen, dass denkmalpflegerische, architektonische, bauphysikalische und baukonstruktive Belange der beabsichtigten Maßnahme nicht entgegenstehen.
    1.3
    Kirchengemeinden können nur für die pastoral genutzten Gebäude Zuschüsse beantragen, die vom Bistum weiterhin gemäß Ergebnis des Kirchlichen Immobilienmanagements (KIM) Sonderzuschüsse bei Sanierungsmaßnahmen erhalten. Ausnahmen sind Träger von Kindertagesstätten.
  2. Bezuschussungsfähige Maßnahmen
    Folgende Maßnahmen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gefördert:
    2.1
    Einbau von Photovoltaikanlagen.
    Die Zuwendung beträgt 20 % der Kosten, maximal 5.000 €.
    2.2
    Einbau von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen mit einer Speicherkapazität von in der Regel ca. 1 kWh pro 1.000 kWh Stromverbrauch des Gebäudes und ca. 1 kWh pro kWp Leistung der Photovoltaikanlage.
    Die Zuwendung beträgt 20 % der Kosten, maximal 3.000 €.
    2.3
    Erneuerung der Heizung
    (a)
    mit Holzpelletheizungen, Holzhackschnitzelheizungen mit Entstaubungsanlage, Erdwärmepumpen (Sole/Wasser oder Wasser/Wasser), Luftwärmepumpen in Kombination mit Brennwertkessel oder erneuerbaren Energiequellen zur Vermeidung von Spitzenlasten oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit mindestens 4.500 Volllaststunden pro Jahr.
    Die Zuwendung aus Bistumsmitteln (Zuwendungen nach der Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen und Energie-Fonds Bistum Aachen) beträgt 85 % der Kosten. Für Maßnahmen in offenen Jugendfreizeiteinrichtungen (KOT, OT) beträgt die Zuwendung 90 % der Kosten.
    (b)
    mit Brennwerttechnik.
    Die Zuwendung aus Bistumsmitteln (Zuwendungen nach der Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen und Energie-Fonds Bistum Aachen) beträgt 60 % der Kosten. Für Maßnahmen in offenen Jugendfreizeiteinrichtungen (KOT, OT) beträgt die Zuwendung 80 % der Kosten.
    (c)
    Für Vereine als Träger von kirchlichen Einrichtungen beträgt die Zuwendung für Maßnahmen nach Buchstabe (a) 25 % der Kosten. Für Maßnahmen nach Buchstabe (b) erhalten sie keine Zuwendung.
    2.4
    Einbau von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung mit und ohne Heizungsunterstützung.
    Die Zuwendung aus Bistumsmitteln (Zuwendungen nach der Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen und Energie-Fonds Bistum Aachen) beträgt 85 % der Kosten. Für Maßnahmen in offenen Jugendfreizeiteinrichtungen (KOT, OT) beträgt die Zuwendung 90 % der Kosten.
    Für Vereine als Träger von kirchlichen Einrichtungen beträgt die Zuwendung 25 % der Kosten.
    2.5
    Heizungsoptimierung mit Heizlastberechnung und Durchführung des hydraulischen Abgleichs.
    Die Zuwendung beträgt 75 % der nach Abzug der vorgesehenen Bundesförderung verbleibenden Kosten.
    2.6
    Ersatz von Pumpen durch Hocheffizienzpumpen, Einbau von voreinstellbaren Thermostatventilen, Strangventilen, Technik zur Volumenstromregelung, Pufferspeichern und die Verbesserung der Regelungstechnik.
    Die Zuwendung beträgt 25 % der nach Abzug der vorgesehenen Bundesförderung verbleibenden Kosten, maximal 2.500 €.
    2.7
    Durchführung eines Monitorings nach dem Einbau aus dem Energiefonds geförderter technischer Anlagen zur optimalen Nutzung der technischen Möglichkeiten.
    Die Zuwendung beträgt 75 % der Kosten, maximal 10.000 €.
    2.8
    Umstellung auf eine energetisch effizientere Form der Warmwasserbereitung.
    Die Zuwendung beträgt 25 % der Kosten, maximal 1.000 €.
    2.9
    Einbau von Wärmemengenzählern zur Etablierung eines Energiecontrollings. Gefördert wird ein Zähler pro Gebäude und/oder Nutzungsart.
    Die Zuwendung beträgt 25 % der Kosten, maximal 350 € je förderfähigem Wärmemengenzähler.
    2.10
    Einbau von Zwischenzählern zur Etablierung eines Energiecontrollings bei gemeinsamer Versorgung mehrerer Gebäude über einen Anschluss oder bei mehreren eigenständigen Nutzungen innerhalb eines Gebäudes.
    Die Zuwendung beträgt 25 % der Kosten, maximal 350 € je förderfähigem Zwischenzähler.
    Einbau von Wärmedämmungen und Erneuerung von Fenstern, bei denen die U-Werte mindestens den Standard für ein KfW Effizienzgebäude 55 (bei Denkmälern: KfW Effizienzgebäude Denkmal) erfüllen.
    Die Zuwendung beträgt 10 % der Kosten.
    2.12
    Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung.
    Die Zuwendung beträgt 10 % der Kosten, maximal 10.000 €.
    2.13
    Einbau außenliegender Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung, wenn eine aktive Kühlung bereits vorhanden ist oder durch die Maßnahme ein nachweislich notwendiger Einbau einer aktiven Kühlung vermieden werden kann.
    Die Zuwendung beträgt 25 %, maximal 2.500 €.
    2.14
    Ersatz vorhandener Beleuchtung durch LED-Beleuchtung.
    Die Zuwendung beträgt 25 % der Kosten, maximal 2.500 €.
    2.15
    Energieberatung für Nichtwohngebäude durch einen BAFA-zertifizierten Energieberater in Abstimmung mit dem Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 4.2 – Vermögen Kirchengemeinden.
    Die Zuwendung beträgt 75 % der nach Abzug der vorgesehenen Bundesförderung verbleibenden Kosten, maximal 3.000 €.
  3. Antragsverfahren
    3.1
    Anträge auf Zuwendung zu Maßnahmen nach Ziffer II.2. sind durch die Rechtsträger gemäß Ziffer I. an das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 4.2 – Vermögen Kirchengemeinden, zu stellen. Eine besondere Antragsfrist besteht nicht.
    3.2
    Zuwendungsanträge müssen vor der Auftragserteilung zur Umsetzung der Maßnahmen gestellt werden. Für bereits begonnene oder durchgeführte Maßnahmen ist die Gewährung einer Zuwendung nicht möglich.
    3.3
    Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme beizufügen, ggf. mit Darstellung der erwarteten jährlichen Energieeinsparung und/oder CO2 Reduzierung. Zudem ist wünschenswert, wenn die Maßnahme in die jeweilige pastorale/pädagogische Arbeit des/r Antragstellers/-in erkennbar eingebettet ist.
    3.4
    Mit dem Antrag sind die Energieverbräuche des Gebäudes für die letzten drei Jahre einzureichen.
    3.5
    Des Weiteren ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, der die vorhandenen Eigenmittel und die erwarteten Zuschüsse des Bistums und anderer Dritter ausweist.
  4. Bewilligungsverfahren
    4.1
    Über die Vergabe der Mittel entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 4.2 – Vermögen Kirchengemeinden, im Rahmen der verfügbaren Mittel.
    4.2
    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
    4.3
    Die Bewilligung der Zuwendung setzt die gesicherte Finanzierung der Maßnahme voraus.
    4.4
    Der Einsatz externer Fördermittel ist zu prüfen.
    4.5
    Der/die Antragssteller/-in erhält einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, sofern dem Antrag entsprochen wird. Eine Ablehnung des Antrags wird ebenfalls schriftlich bekanntgegeben.
  5. Form der Zuwendung und Rechnungslegung
    5.1
    Die bewilligten Mittel dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel bleibt eine Rückforderung der gezahlten Zuschüsse vorbehalten.
    5.2
    Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bewilligung und Baubeginn. Die Mittel sind formlos mit der Anzeige des Baubeginns anzufordern.
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III. Inkrafttreten

Die vorliegende Richtlinie zum Energie-Fonds tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 28. Juli 2017 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. September 2017, Nr. 9, S. 156 f) außer Kraft.