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Richtlinie zur Förderung von Wohnraumbereitstellung für Flüchtlinge durch katholische Rechtsträger
im Bistum Aachen

Vom 16. Februar 2016

(KlAnz. 2016, Nr. 40, S. 45)

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1. Förderungszweck und Förderempfänger

Vor dem Hintergrund der unverändert hohen Flüchtlingszahlen ist die Dringlichkeit in den Kommunen groß, geeigneten Wohnraum für asylsuchende Menschen zur Verfügung zu stellen. Zweck der Förderung ist es im Bistum Aachen einen Beitrag zur Bereitstellung von geeignetem Wohnraum für Flüchtlinge zu leisten.
Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur angemessenen Bereitstellung von Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen in Immobilien, die sich im Eigentum eines katholischen Rechtsträgers im Bistum Aachen befinden.
Förderempfänger im Sinne der Richtlinie sind:
Kirchengemeinden,
Katholische Rechtsträger, die ihren Sitz im Bistum Aachen haben.
Begünstigte Personen im Sinne der Richtlinie sind:
Flüchtlinge, die den Kommunen aus Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zugewiesen wurden,
Flüchtlinge, die im Rahmen eines Asylverfahrens anerkannt wurden,
unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge.
Mieter/Vertragspartner im Sinne der Richtlinie sind:
Zivilkommunen,
Freie Träger der Jugendhilfe,
Flüchtlinge, die im Rahmen eines Asylverfahrens anerkannt wurden.
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2. Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Bereitstellung von Wohnungen, Wohngruppen, Wohngemeinschaften und nach Einzelfallprüfung von Gemeinschaftsunterkünften.
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
Schönheitsreparaturen,
Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten,
Sanierungsarbeiten (u.a. der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallation),
Um- und Ausbauarbeiten,
Funktionsausstattungen (z.B. Küchen),
Technische Umsetzung von bauaufsichtlichen Auflagen (z.B. Brandschutzmaßnahmen),
Baunebenkosten (z.B. Planungskosten),
Neubaumaßnahmen (nach Einzelfallprüfung mit Baukosten der Kostengruppen 300-700 nach DIN 276).
Eigenleistungen werden in einem angemessenen Rahmen anerkannt.
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3. Fördervoraussetzungen

Die Förderung ist subsidiär. Eine Doppelfinanzierung mit Kommunal-, Landes- oder Bundesmitteln ist ausgeschlossen. Eine ergänzende Teilfinanzierung durch die Förderung ist möglich. Im Falle einer nachträglichen Finanzierung durch öffentliche Stellen sind die Fördermittel an das Bistum zurückzuführen.
Es ist sicherzustellen, dass der Maßnahme keine baurechtlichen, denkmalpflegerischen, sowie baukonstruktiven und brandschutztechnischen Belange entgegen stehen. Der Herrichtungsbedarf ist in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Zivilgemeinde zu ermitteln.
Der/die Antragsteller/-in verpflichtet sich mit der Inanspruchnahme der Fördermittel, den hergerichteten Wohnraum für mindestens 5 Jahre für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Sollte der Mietvertrag vor Ablauf dieser Frist durch den Förderempfänger gekündigt werden, ist die Fördersumme anteilig an das Bistum zurückzuzahlen.
Der/die Antragsteller/-in erteilt seine Zustimmung zu einer Prüfung der Maßnahme vor Ort, sowie zu einer möglichen anonymisierten Publizierung der Maßnahme in öffentlichen oder kirchlichen Medien
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4. Förderhöhe

Die Höhe der Förderung wird, in Abhängigkeit des baulichen und finanziellen Aufwands, mit folgenden pauschalen Fördersätzen pro Quadratmeter Wohnfläche (WFL) festgelegt:
für Schönheitsreparaturen 25 €/m2 WFL,
für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten 50 €/m2 WFL,
für Sanierungs-, Um- und Ausbauarbeiten 150 €/m2 WFL,
für Neubaumaßnahmen 150 €/m2 WFL.
Die Zuordnung der Fördermaßnahme zu dem entsprechenden Fördersatz erfolgt durch das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände.
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5. Antragsverfahren

Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach Ziffer 2 sind vor Maßnahmenbeginn durch die Rechtsträger gemäß Ziffer 1 schriftlich unter Nutzung des vorgegebenen Antragsformulars an das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, zu stellen.
Dem Antrag ist eine Kurzbeschreibung der Maßnahme, ein Grundriss des vorhandenen oder geplanten Wohnraums, eine Wohnflächenberechnung nach II. Berechnungsverordnung sowie eine Kostenberechnung nach DIN 276 (oder eine Aufstellung der Baukosten mit Angeboten durch bauausführende Firmen hinterlegt) beizufügen.
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen, der die vorhandenen Eigenmittel und die zu erwartenden Zuwendungen des Bistums und anderer Dritter ausweist.
Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass keine Doppelförderung mit Kommunal-, Landes- oder Bundesmitteln oder anderen Drittmitteln vorliegt.
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6. Bewilligungsverfahren

Nach inhaltlicher und technischer Prüfung der Anträge entscheidet die Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Rahmen der verfügbaren Kirchensteuermittel über die Bewilligung der Fördermittel.
Die Bewilligung der Förderung setzt eine gesicherte Finanzierung der Maßnahme voraus. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Sofern dem Antrag entsprochen wird, erhält der/die Antragssteller/-in bei kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung mit Angabe der Höhe der Fördersumme. Bei Maßnahmen, die nicht kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtig sind, erhält der/die Antragssteller/-in einen Bewilligungsbescheid.
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7. Zweckbindung und Auszahlung

Die bewilligten Mittel dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden. Ein Verwendungsnachweis, der unter Nutzung des vorgegebenen Formulars für Verwendungsnachweise von Bauprojekten zu erstellen ist, ist nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel werden die ausgezahlten Mittel durch das Bistum zurückgefordert.
Bei kirchenaufsichtlich genehmigten Baumaßnahmen erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördermittel auf Abruf gemäß Bauablauf. Bei nicht kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen erfolgt die Auszahlung gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid.
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8. Inkrafttreten

Die vorliegende Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. März 2016 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie wird die Richtlinie zur Förderung von Wohnraumbereitstellung für Flüchtlinge durch kirchliche Rechtsträger im Bistum Aachen (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2015, Nr. 1, S. 17) außer Kraft gesetzt.