.Statut der Kommission für Kirchenmusik
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Statut der Kommission für Kirchenmusik
des Bistums Aachen
Vom 5. Mai 2006
(KlAnz. 2006, Nr. 116, S. 191)
###Gemäß den Artikeln 45 und 46 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Instruktion „Musicam sacram“ vom 5. März 1967 wird im Bistum Aachen eine diözesane Kommission für Kirchenmusik eingesetzt. Sie ist wie die Kommission für Kirchliche Kunst der Liturgiekommission des Bistums zugeordnet und stimmt ihre Arbeit mit dieser ab. Die diözesane Kommission für Kirchenmusik tritt an die Stelle der 1973 eingerichteten Diözesankonferenz für Kirchenmusik im Bistum Aachen und erhält die nachstehende Satzung.
#§ 1
Aufgaben
Die Kommission ist das Beratungsgremium des Bischofs in kirchenmusikalischen Fragen. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kommission richten. Sie bearbeitet Aufträge aus der Liturgiekommission, sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben.
#§ 2
Mitgliedschaft
Die Kommission für Kirchenmusik besteht aus geborenen, delegierten und berufenen Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind
- der/die Vorsitzende (gemäß § 3),
- der/die Referent/-in im Fachbereich Kirchenmusik (gemäß § 3).
- Delegierte Mitglieder sind
- zwei Mitglieder aus der Konferenz der Regionalkantoren/-innen,
- ein/e Vertreter/-in der Kommission für Kirchliche Kunst.
- Berufene Mitglieder
Der Bischof beruft bis zu sieben weitere Kommissionsmitglieder. Nach Möglichkeit sollten folgende Personenkreise und Aufgabenbereiche Berücksichtigung finden.
- Pfarrer,
- andere pastorale Dienste,
- Verantwortliche in der Ausbildung der pastoralen Dienste,
- Dommusik,
- Kirchenmusiker/-innen,
- Musikpädagogen/-innen,
- Orgelsachverständige.
Die Liturgiekommission schlägt dem Bischof nach Anhörung der Kirchenmusikkommission geeignete Frauen und Männer zur Berufung vor. Die Berufung geschieht auf die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
#§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung
Der Bischof ernennt den/die Vorsitzenden/e der Kommission für Kirchenmusik, in der Regel den/die Leiter/-in der Abt. Grundfragen und -aufgaben der Pastoral. Der/die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den/die Referenten/-in im Fachbereich Kirchenmusik. Der/die Referent/-in im Fachbereich Kirchenmusik ist zugleich Geschäftsführer/-in der Kommission für Kirchenmusik.
#§ 4
Sitzungen
Die Kommission für Kirchenmusik wird im Auftrag des/der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/in eingeladen. Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist außer den Mitgliedern der Kommission für Kirchenmusik dem Bischof, den Mitgliedern der Liturgiekommission und den Regionalkantoren zuzuleiten.
#§ 5
Inkraftsetzung
Dieses Statut tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Gleichzeitig werden entgegenstehende Regelungen außer Kraft gesetzt.