Bistum Aachen
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Statut der Kommission für Kirchenmusik
des Bistums Aachen

Vom 15. Februar 2026

(KA 2026, Nr. 159)

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§ 1
Aufgaben

Gemäß den Artikeln 45 und 46 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Instruktion „Musicam sacram“ vom 5. März 1967 wird im Bistum Aachen eine diözesane Kommission für Kirchenmusik eingesetzt. Sie ist wie die Kommission für Kirchliche Kunst der Liturgiekommission des Bistums zugeordnet und stimmt ihre Arbeit mit dieser ab. Die diözesane Kommission für Kirchenmusik sieht es als ihre Aufgabe an, die Vielfältigkeit der Kirchenmusik zwischen Tradition und Innovation wahrzunehmen und kirchenmusikalische Entwicklungen zu fördern. Dabei ist sie sowohl ihrem kulturellen Erbe als auch ihrer Bedeutung als Verbindungsglied zwischen Kirche und säkularer Gesellschaft verpflichtet und nimmt als lebendige Form der Verkündigung einen pastoralen Auftrag wahr.
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§ 2
Arbeitsweise

Die Kommission ist das Beratungsgremium des Bischofs in kirchenmusikalischen Fragen. Dem Bischof kommt im Hinblick auf die Beratungsthemen ein Initiativrecht zu. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kommission richten. Sie bearbeitet Aufträge aus der Liturgiekommission, sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben.
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§ 3
Mitgliedschaft

Die Kommission für Kirchenmusik besteht aus geborenen, delegierten und berufenen Mitgliedern.
  1. Geborene Mitglieder sind:
    • der/die Vorsitzende (gemäß § 4)
    • der/die Referent/in im Fachbereich Kirchenmusik (gemäß § 4)
  2. Delegierte Mitglieder sind:
    • ein Mitglied aus der Konferenz der Regionalkantoren/innen
    • ein/e Vertreter/in der Kommission für Kirchliche Kunst
  3. Berufene Mitglieder sind:
    Der Bischof beruft bis zu sieben weitere Kommissionsmitglieder. Nach Möglichkeit sollen folgende Personenkreise und Aufgabenbereiche Berücksichtigung finden
    • Pfarrer
    • andere pastorale Dienste
    • Verantwortliche in der Ausbildung der pastoralen Dienste
    • Dommusik
    • Kirchenmusiker/innen
    • Musikpädagogen/innen
    • Orgelsachverständige
Die Liturgiekommission schlägt dem Bischof nach Anhörung der Kirchenmusikkommission geeignete Frauen und Männer zur Berufung vor. Die Berufung geschieht auf die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
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§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung

Der Bischof ernennt den/die Vorsitzenden/e der Kommission für Kirchenmusik, in der Regel den/die Leiter/in der Abteilung Pastorale Räume und Pfarreien. Der/die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den/die Referent/in im Fachbereich Kirchenmusik.
Der/Die Referent/in im Fachbereich Kirchenmusik ist zugleich Geschäftsführer/in der Kommission für Kirchenmusik.
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§ 5
Sitzungen

Die Kommission für Kirchenmusik wird im Auftrag des/der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/in eingeladen. Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist außer den Mitgliedern der Kommission für Kirchenmusik dem Bischof, den Mitgliedern der Liturgiekommission und den Regionalkantoren zuzuleiten.
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§ 6
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Einspruchsmöglichkeit

Die Kirchenmusikkommission ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, Ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst die Kirchenmusikkommission ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Minderheitenvoten sind möglich. Sie werden dem Protokoll beigefügt.
Gegen die Beschlüsse der Kirchenmusikkommission kann durch den/die Antragsteller/in beim Bischof von Aachen Einspruch erhoben werden.
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§ 7
Inkraftsetzung

Dieses Statut tritt am 1. April 2026 in Kraft und setzt das bisher geltende Statut vom 5. Mai 2006 (KA 2006, Nr. 116) außer Kraft.

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