.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)
Vom 8. Januar 2013
####§ 1
Wahlgrundsatz
- Die zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats gemäß § 4 Ziffer 1 der Satzung für den GdG-Rat werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§ 2
Wahltermin
- Die Wahlen zu den GdG-Räten finden regelmäßig alle vier Jahre statt, soweit nicht der Bischof in begründeten Einzelfällen eine andere Amtsperiode festlegt oder Neuwahlen anordnet.
- Der Bischof setzt für alle Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums einen einheitlichen Wahltermin fest. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bischof.
§ 3
Größe des GdG-Rats
- Die Anzahl der nach § 4 Ziffer 1 der Satzung zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats beträgt mindestens acht und wird vor der Wahl vom GdG-Rat festgelegt.
- Die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder kann erfolgen nach:
- a.
- Schwerpunkten der Pastoral der Gemeinschaft der Gemeinden und/oder
- b.
- Anzahl der Pfarreien/Gemeinden in der Gemeinschaft der Gemeinden. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder aus den einzelnen Pfarreien/Gemeinden kann für jede Pfarrei/Gemeinde gleich groß sein oder proportional bestimmt werden.
- Nach dieser Vorgabe erstellt der Wahlausschuss die Liste der Kandidaten/-innen der zu wählenden Mitglieder.
§ 4
Aktives Wahlrecht
- Wahlberechtigt sind Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinschaft der Gemeinden ihren Hauptwohnsitz haben. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere geeignete Weise geführt werden.
- Das Wahlrecht kann auch in einer anderen Gemeinschaft der Gemeinden, in der der/die Wahlberechtigte am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem Fall gilt folgende Regelung: der/die Wahlberechtigte meldet sich unter Vorlage des Personalausweises als auswärtige/r Wähler/-in beim Wahlvorstand, lässt sich im Wählerverzeichnis eintragen und erklärt verbindlich, in keiner weiteren Gemeinschaft der Gemeinden an der Wahl teilzunehmen.
- Das aktive Wahlrecht darf nur in einer Gemeinschaft der Gemeinden ausgeübt werden.
§ 5
Passives Wahlrecht
Wählbar sind Katholiken/-innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinschaft der Gemeinden ihren Hauptwohnsitz haben oder am Gemeindeleben teilnehmen. Sie müssen ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
#§ 6
Wahlverfahren für die Wahl des GdG-Rats
Der GdG-Rat legt das Wahlverfahren fest und teilt dies dem Wahlausschuss mit.
- WahlmodusDas Wahlverfahren kann nach folgenden Arten durchgeführt werden:
- a.
- eine gemeinsame Liste der Kandidaten/-innen für die Gemeinschaft der Gemeinden. Jede/r Wähler/-in kann die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl vergeben,
- b.
- eine gemeinsame Liste der Kandidaten/-innen gegliedert nach Wahlbezirken. Jede/r Wähler/-in kann die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl vergeben. Gewählt sind die Kandidaten/-innen, die in den Wahlbezirken die meisten Stimmen erhalten haben.
- WahlbezirkeIn den Gemeinschaften der Gemeinden können Wahlbezirke gebildet werden, wenn dies aus sozialräumlichen und pastoralen Gründen angezeigt ist. Die Wahlbezirke sollen den Pfarrei-/Gemeindegrenzen entsprechen.
§ 7
Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses
- Zur Vorbereitung der Wahl beruft der bestehende GdG-Rat mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.
- Dem Wahlausschuss gehören der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden oder ein von ihm benannte/r Vertreter/-in, sowie mindestens vier vom bisherigen GdG-Rat zu wählende Mitglieder an. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
- Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.
§ 8
Aufgaben des Wahlausschusses
- Der Wahlausschuss hat die AufgabenKandidaten/-innen für die Wahl des GdG-Rats aufzustellen (§ 9),den endgültigen Wahlvorschlag bekannt zu geben (§ 10),den Wahlvorstand zu bestellen (§ 11),das endgültige Ergebnis zu prüfen (§ 15).
- Der Wahlausschuss bestimmt das Wahllokal/die Wahllokale und setzt eine ausreichende Zeitdauer für die Wahl fest.
- Sind mehrere Wahlbezirke eingerichtet, ist dafür Sorge zu tragen, dass jede/r Wahlberechtigte/r nur einmal seine/ihre Stimme abgeben kann.
§ 9
Wahlvorschläge
- Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag sollte möglichst mehr Kandidaten/-innen enthalten, als zu wählen sind.
- Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidaten/-innen in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter und Anschrift aufzuführen.
- Der Wahlausschuss macht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin seinen Wahlvorschlag der Gemeinschaft der Gemeinden bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der Bekanntgabe für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht an zentralen Orten der Gemeinschaft der Gemeinden offen zu legen. Er ist außerdem der Gemeinschaft der Gemeinden in sonstiger geeigneter Weise, z. B. in den Gottesdiensten, durch Aushänge, auf der Homepage, im Newsletter oder dem Printmedium der Gemeinschaft der Gemeinden mitzuteilen.
- Gleichzeitig ist die Gemeinschaft der Gemeinden darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlags weitere Vorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden können.
- Ergänzungsvorschläge dürfen jeweils nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder zum GdG-Rat zu wählen sind. Für jeden Vorschlag sind mindestens zwanzig Unterschriften von Wahlberechtigten mit der Angabe von Vor- und Zunamen und Anschrift erforderlich. Der Vorschlag muss die Erklärung des/der Vorgeschlagenen enthalten, dass er/sie zur Annahme einer Wahl bereit ist.
- Die Ergänzungsvorschläge sind vom Wahlausschuss zu prüfen und nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit in den Wahlvorschlag aufzunehmen.
§ 10
Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags
Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist innerhalb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen und in den Gottesdiensten am Samstag/Sonntag vor der Wahl und in sonstiger geeigneter Weise (s. § 9 Ziffer 3) bekannt zu geben.
#§ 11
Wahlvorstand
Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss (ggf. für jeden Wahlbezirk) einen Wahlvorstand mit einem/r Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern zu bestellen. Dem Wahlvorstand dürfen keine Kandidaten/-innen für den GdG-Rat angehören. Mitglieder des Wahlausschusses können auch Mitglieder des Wahlvorstands sein. Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen, die Wähler zu registrieren, die Stimmzettel entgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
#§ 12
Wahlhandlung
- Die Wahlhandlung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.
- Die Wähler/-innen geben zur Kontrolle ihrer Wahlberechtigung und zur Registrierung Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in Zweifelsfällen durch Personalpapiere zu belegen.
- Die Wähler/-innen kreuzen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder zu wählen sind.
§ 13
Briefwahl
- Briefwahl ist auf Antrag möglich.
- Dieser Antrag kann vom Tage nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Dann wird ein Briefwahlschein zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.
- Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem Wahlvorstand zur Registrierung übergeben wird.
- Der/die Wähler/-in hat in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat der/die Wähler/-in zu versichern, dass er/sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
§ 14
Feststellung des Wahlergebnisses
- Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/-innen zu wählen waren.
- Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter Kennzeichnung entscheidet der Wahlvorstand.
- Gewählt sind die Kandidaten/-innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Ergebnis der vorläufigen Stimmenzählung ist in der Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Wahlausschuss unverzüglich zuzuleiten.
§ 15
Wahlprüfung
- Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen.
- Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Wahlergebnis in sonstiger geeigneter Form (siehe § 9 Ziffer 3) mitzuteilen.
- Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim Wahlausschuss schriftlich angefochten werden. Der Wahlausschuss hat etwaige Einsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Bischof vorzulegen, damit darüber entschieden werden kann.
§ 16
Bekanntgabe
Die Namen aller Mitglieder des GdG-Rats sowie des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder werden vom Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden bis spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Konstituierung des GdG-Rats der Gemeinschaft der Gemeinden bekannt gegeben. Zugleich unterrichtet er das Bischöfliche Generalvikariat über den Verlauf der Wahl (Berichtsformular) und über die Zusammensetzung des GdG-Rats.
#§ 17
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Diese Wahlordnung wurde im Diözesanpriesterrat, im Diözesanpastoralrat und im Diözesanrat der Katholiken beraten und tritt zum 1. November 2013 in Kraft.
- Durch diese Wahlordnung verliert die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen vom 27. März 1997 ihre Gültigkeit.
- Zur erstmaligen Wahl des GdG-Rats am 9./10. November 2013 übernehmen die amtierenden Pfarrgemeinderäte in Abstimmung mit dem laut GdG-Vereinbarung bestehenden Kooperationsgremien der Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden die Festlegung der zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats und treffen die Absprachen für das Wahlverfahren gemäß § 6 Ziffer 1 und 2 dieser Wahlordnung.