Bistum Aachen
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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6
Statut der Liturgiekommission des Bistums Aachen
Vom 15. Februar 2026
####§ 1
Aufgaben
Gemäß den Artikeln 45 und 46 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils ist im Bistum Aachen eine diözesane Liturgiekommission zu bilden.
Ihre Aufgaben bestimmen sich einerseits nach der Instruktion „Iter Oecumenici“ zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie vom 16. September 1964. Hier werden u. a. die Vergewisserung über den Stand liturgischer Bildung und pastoralliturgischer Bewegungen im Bistum, die Förderung liturgiepraktischer Initiativen, die Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel und Handreichungen sowie die Sorge um das Zusammenwirken der verschiedenen Akteure im Bereich der Liturgie genannt.
Andererseits berücksichtigt die Liturgiekommission bei Ihren Beratungen aktuelle gesellschaftliche und kulturelle Entwicklungen, die Einfluss auf die Gestalt gottesdienstlicher Feiern haben können. Als Orientierung dient dabei die Pastoralstrategie des Bistums Aachen mit den darin benannten Bedürfnislinien und den Leitprinzipien Freiheit – Begegnung – Ermöglichung.
Die Liturgiekommission koordiniert zugleich die Arbeit der Kommissionen für Kirchenmusik und für Kirchliche Kunst des Bistums Aachen und gibt aus liturgischer Sicht Leitlinien für deren Arbeit vor.
#§ 2
Arbeitsweise
Die Kommission ist das Beratungsgremium des Bischofs in liturgischen Fragen. Dem Bischof kommt im Hinblick auf die Beratungsthemen ein Initiativrecht zu. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kommission richten. Sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben. Das Ergebnis ihrer Beratungen teilt sie dem Bischof mit.
#§ 3
Mitgliedschaft
Die Liturgiekommission besteht aus geborenen, delegierten und berufenen Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind:
- Delegierte Mitglieder sind:
- ein Vertreter aus dem Diözesanpriesterrat
- ein Vertreter des Domkapitels
- Berufene Mitglieder sind:Der Bischof beruft bis zu zehn weitere Kommissionsmitglieder. Dazu können von der Liturgiekommission Vorschläge gemacht werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder muss die Zahl der geborenen und delegierten Mitglieder übersteigen. Nach Möglichkeit sollen folgende Personenkreise und Aufgabengebiete Berücksichtigung finden:
- Priester der letzten 15 Weihejahrgänge
- Ständige Diakone
- Pastoral- und Gemeindereferenten/innen
- Kirchenmusiker/innen; in der Regel der Referent für Kirchenmusik im Bischöflichen Generalvikariat
- Verantwortliche in der Ausbildung der pastoralen Dienste
- Verantwortliche für Qualifizierungskurse zur Leitung von Gottesdiensten
- Jugendliche/junge Erwachsene
- Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen
- Qualifizierte in der theologischen Disziplin Liturgiewissenschaft
- Ordensgemeinschaften
Die Berufung und Delegation geschieht auf die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung oder Delegation ist möglich.
#§ 4
Vorsitz und Geschäftsführung
Der Bischof ernennt den/die Vorsitzende/n der Liturgiekommission, in der Regel den/die Leiter/in der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung. Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den/die Leiter/in der Abteilung Pastorale Räume und Pfarreien.
Der/Die Referent/in des Fachbereichs Liturgie ist Geschäftsführer/in der Liturgiekommission.
#§ 5
Sitzungen
Die Liturgiekommission wird durch die/den Vorsitzende/n oder seine/n Vertreter/in eingeladen. Sitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/von der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist dem Bischof, den Weihbischöfen, dem Generalvikar, den Regionalvikaren, dem Sprecher des Diözesanpriesterrates sowie den Mitgliedern der Liturgiekommission zuzuleiten.
#§ 6
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Einspruchsmöglichkeit
Die Liturgiekommission ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, Ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst die Liturgiekommission ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Minderheitenvoten sind möglich. Sie werden dem Protokoll beigefügt.
Gegen die Beschlüsse der Liturgiekommission kann beim Bischof von Aachen Einspruch erhoben werden.
#§ 6
Inkraftsetzung
Dieses Statut der Liturgiekommission des Bistums Aachen tritt zum 1. April 2026 in Kraft und löst das Statut vom 31. März 2006 (KA 2006, Nr. 94) ab.