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Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung
von Dienst- und Arbeitsverträgen

Vom 8. Mai 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 68, S. 106)

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§ 1
Geltungsbereich und Grundlagen der Genehmigungspflicht

( 1 ) Der Abschluss und die vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen bedürfen bei Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden nach Artikel 7 Ziffer 1h der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchen- und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen“ vom 25. Juni 1931 in der jeweils geltenden Fassung zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde.
( 2 ) Die Genehmigungspflicht besteht entsprechend Absatz 1 auch bei Abschluss und bei vertraglicher Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen in den Kita-Träger gGmbHs aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen.
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§ 2
Antizipation der Genehmigung

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung gilt unter Beachtung des Absatzes 2 generell als erteilt (Antizipation) für Kirchengemeindeverbände (kgv) und Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sowie für Kita-Träger gGmbHs bei Abschluss und Änderungen von Dienst- und Arbeitsverträgen.
( 2 ) Generell ausgeschlossen ist die Antizipation der Genehmigung
  • von Arbeits- und Dienstverträgen für Geschäftsführer/-innen ,
  • von Arbeitsverträgen für Koordinatoren und sonstige Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung gemäß Teil A, Abschnitt I, Nr. 3 Anlage 2 KAVO – Entgeltordnung,
  • von Arbeitsverträgen für Kirchenmusiker/-innen, bei denen eine Kooperation zwischen dem Dienstgeber und dem Bistum Aachen vereinbart wurde,
  • bei allen Befristungen, ausgenommen:
    1. Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG und anderen Gesetzen (z. B. MutterschutzG, BEEG, Sonderurlaub, Krankheit etc.);
    2. befristete Einzelbetreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder;
    3. befristete Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersrente hinaus;
    4. kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
  • von Auflösungsverträgen mit Zahlung einer Abfindung oder abfindungsgleichen Ansprüchen.
( 3 ) Voraussetzung für die antizipierte Genehmigung nach Abs. 1 ist
  1. die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterarbeitsvertrages gemäß § 3 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen;
  2. die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum oder die Kita-Träger gGmbHs, dass die Voraussetzungen der/des
    • Grundordnung,
    • KAVO nebst Anlagen,
    • MAVO,
    • profanen Arbeitsrechts,
    • Qualifikation,
    • Refinanzierung,
    • finanziellen Absicherung,
    • Richtlinie zur Stellenplanung,
    • geltenden Stellenplans,
    erfüllt sind.
( 4 ) Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 3 ist
  1. durch folgenden auf den Vertrag aufzubringenden Vermerk festzustellen:
    „Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung“
    und
  2. im Fall der Prüfung
    aa)
    durch das Verwaltungszentrum (VWZ) wie folgt zu bestätigen:
    „Die Richtigkeit bestätigend:
    Ort , Datum
    Verwaltungszentrum
    Geschäftsleitung des Verwaltungszentrums:
    bb)
    durch die Kita-Träger gGmbH wie folgt zu bestätigen:
    „Die Richtigkeit bestätigend:
    Ort , Datum
    Kita-Träger gGmbH
    Für die Gesellschaft verantwortlich zeichnend:
( 5 ) Für das Vorliegen und die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4b) bb) zeichnet die Geschäftsführung für die Gesellschaft verantwortlich. Gegenüber der Bischöflichen Behörde bleiben die Organe der Kita-Träger gGmbH verpflichtet, die sachgerechte Prüfung und Genehmigung nach dieser Verfahrensregelung sowie die Umsetzung der genehmigten Beschlüsse zu überwachen.
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§ 3
Abstimmung

( 1 ) Das antizipierte Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
( 2 ) Dem Bischöflichen Generalvikariat bleibt vorbehalten, die antizipierte Genehmigung gemäß § 2 in Einzelfällen zu prüfen. In allen Fällen der antizipierten Genehmigung ist die Bischöfliche Behörde (z. Zt. Abteilung 4.2 im Generalvikariat Aachen) berechtigt, das Vertragsdokument mit der Genehmigungsbestätigung sowie sämtliche Prüfungsunterlagen bei dem Verwaltungszentrum oder der Kita-Träger gGmbH anzufordern.
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§ 4
Inkraftsetzung

Diese Richtlinie tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Regelung vom 7. März 2017 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2017, Nr. 62, S. 100 f.), die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.