.Satzung für kirchenmusikalische Gruppen
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
§ 15
#§ 16
§ 17
§ 18
#§ 19
§ 20
Satzung für kirchenmusikalische Gruppen
im Bistum Aachen
Vom 1. August 2022
####Präambel
Das Zweite Vatikanische Konzil spricht in seiner „Konstitution über die heilige Liturgie – Sacrosanctum Concilium“ (SC) der Kirchenmusik eine hohe Bedeutung zu: „Die überlieferte Musik der Gesamtkirche stellt einen Reichtum von unschätzbarem Wert dar, ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen Ausdrucksformen vor allem deshalb, weil sie als der mit dem Wort verbundene Gesang einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht“ (SC 112). Daher vollziehen die kirchenmusikalischen Gruppen „einen wahrhaft liturgischen Dienst“ (SC 29). Durch ihren Gesang nehmen sie teil am Gotteslob der Kirche, an ihrer Verkündigung und an der Weitergabe des Glaubens an die kommende Generation. Primärer Ort der Tätigkeit der kirchenmusikalischen Gruppen ist der Gottesdienst. Aber auch Geistliche Konzerte stehen im Dienste der Verkündigung und wollen auf ihre Weise den Glauben bezeugen, bestärken und verkündigen.
In pastoraler und sozialer Hinsicht tragen die kirchenmusikalischen Gruppen den Aufbau der Gemeinde mit. Sie fördern ihre tätige Teilnahme am Gottesdienst, indem sie den Gemeindegesang unterstützen oder stellvertretend für die Gemeinde singen. Das Bistum Aachen ist sich der besonderen Bedeutung der pastoralen wie kulturellen Aufgabe und Notwendigkeit der Kirchenmusik bewusst und fördert diese.
Die Kirchenmusik im Bistum Aachen ist geprägt von der Vielfalt der unterschiedlichen kirchenmusikalischen Gruppen. In den letzten Jahren und Jahrzehnten hat sich die Landschaft der kirchenmusikalischen Gruppen ausdifferenziert und in stilistischer Hinsicht eine wesentliche Verbreiterung erfahren.
Gleichzeitig ist die Kirchenmusik durch den Wandel der gesellschaftlichen und kirchlichen Rahmenbedingungen sowie der kirchlichen Strukturen vor viele Herausforderungen gestellt, die vor Ort jeweils individuelle Lösungsansätze erfordern. Hierzu gehören Veränderungen in der Chorbesetzung und der Stimmenzahl, projektweise oder dauerhafte Kooperationen mit anderen kirchlichen und weltlichen Gruppen, die Vielfalt der liturgischen Formen, die Veränderungen in der Probenarbeit aufgrund des sich wandelnden Arbeitslebens und Freizeitverhaltens, der demographische Wandel und die Individualisierung bezüglich des ehrenamtlichen Engagements.
Die folgende Ordnung versucht, einen Weg aufzuweisen, wie das Zusammenwirken der vielen Menschen, die sich zum Lobe Gottes engagieren, gelingen kann.
#§ 1
Organisation und Name
- Kirchenmusikalische Gruppen sind Einrichtungen einer oder mehrerer katholischer Pfarrgemeinden, die verbindlich im Dienste dieser Gemeinde(n) stehen.
- Nach Absprache in der Pfarrei oder in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) können sich kirchenmusikalische Gruppen zusammenschließen.
- Innerhalb einer Pfarrei oder einer GdG können mehrere kirchenmusikalische Gruppen nebeneinander tätig sein.
- Sämtliche kirchenmusikalische Gruppen, ihre Errichtung, Zusammenschlüsse sowie sonstige Änderungen sind dem Bischöflichen Generalvikariat, Fachbereich Kirchenmusik über den/die Regionalkantor/-in mitzuteilen. Einmal jährlich ist ein Überblick über die Struktur der kirchenmusikalischen Gruppen bei dem/der zuständigen Regionalkantor/-in einzureichen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Diözesan-Cäcilien-Verband (DCV) ist die übergeordnete kirchenmusikalische Organisation, die alle kirchenmusikalischen Gruppen vertritt.
- Der DCV ist Mitglied im Allgemeinen Cäcilien-Verband (ACV).
§ 2
Aufgaben
- Hauptaufgabe der kirchenmusikalischen Gruppen ist die regelmäßige der Liturgie angemessene Mitgestaltung der Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und Feiertagen.
- Diese umfasst die Pflege und Förderung und Verbreitung von Kirchenmusik. Dabei sollen nach Möglichkeit unterschiedliche musikalische Formen und Stilepochen berücksichtigt werden.Dazu gehören die Pflege
- 2.1
- des Gregorianischen Chorals,
- 2.2
- der mehrstimmigen Kirchenmusik aller Stilepochen,
- 2.3
- des deutschen Liturgiegesangs und des Kirchenliedes,
- 2.4
- des Neuen Geistlichen Liedes und anderer zeitgenössischer kirchlicher Musikrichtungen,
- 2.5
- der geistlichen Musik für Kinder,
- 2.6
- der Instrumentalmusik aller Stilepochen im Gottesdienst.
Die Auswahl der Musik ist den ausführenden Gruppen und der Gottesdienstgemeinde anzupassen. - Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen sind die geltenden kirchenmusikalischen Richtlinien gemäß den Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Diözese Aachen.
- Die kirchenmusikalischen Gruppen wirken nach Möglichkeit auch bei geistlichen Konzerten, außerliturgischen kirchlichen Feiern sowie bei überpfarrlichen Veranstaltungen für kirchenmusikalische Gruppen mit.
- Die kirchenmusikalische Gruppe sollte den Kontakt zu anderen kirchenmusikalischen Gruppen, auch überkonfessionell, pflegen.
- Die genannten Aktivitäten der kirchenmusikalischen Gruppen bedürfen des Einvernehmens mit der Leitung der Gemeinde.
§ 3
Mitglieder
- Die kirchenmusikalischen Gruppen bestehen aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Musikausübende oder Leiter/-in mitwirken.
- Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste auf Vorschlag des Leitungsgremiums (siehe § 12,3 und 4) von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Für langjährige Zugehörigkeit zu einer kirchenmusikalischen Gruppe verleiht der Diözesan-Cäcilien-Verband Auszeichnungen. Die Bedingungen für die Ehrungen sind in einer besonderen Ordnung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes geregelt.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Proben, Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen, in denen die jeweilige Gruppe mitwirkt, teilzunehmen.
#§ 5
Rechte der Mitglieder
- Alle aktiven Mitglieder nehmen an den Versammlungen der kirchenmusikalischen Gruppe teil.
- Aktives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Passives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Innerhalb der kirchenmusikalischen Gruppen können für Kinder und Jugendliche eigene Untergruppen gebildet werden. Diese wählen jeweils eine Sprecherin/einen Sprecher, die/der mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss und mit beratender Stimme dem Vorstand angehört.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden.
#§ 7
Aufnahme
- Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft sind die Bereitschaft, bei allen Aktivitäten der kirchenmusikalischen Gruppe mitzuwirken, gesanglich-musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft.
- Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet die musikalische Leitung im Einvernehmen mit dem Leitungsgremium (siehe § 12,3 und 4).
§ 8
Austritt und Ausschluss
- Ein aktives Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären.
- Ein aktives Mitglied kann durch das Leitungsgremium ausgeschlossen werden, wenn es sich trotz erfolgter Ansprache ohne genügenden Grund nicht am Leben der kirchenmusikalischen Gruppe beteiligt oder den Bestrebungen der Gruppe entgegenwirkt. Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch mit dem Leitungsgremium angeboten werden. Sollte das ausgeschlossene Mitglied mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, hat es das Anrufungsrecht an die Gesamtgruppe, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Verbleib des Mitgliedes entscheiden kann.
§ 9
Fördernde Personen
Fördernde Personen unterstützen die kirchenmusikalischen Gruppen ideell und finanziell.
#§ 10
Geistliche Leitung
Die geistliche Leitung, die in der Regel dem jeweils zuständigen Pfarrer obliegt, ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der Gruppe. Sie kann aber auch an eine andere geeignete Person delegiert werden. Die geistliche Leitung fördert die liturgische Bildung der aktiven Mitglieder, vermittelt in Zusammenarbeit mit der musikalischen Leitung das Verständnis der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppe.
#§ 11
Aufgaben der musikalischen Leitung
- musikalische Schulung und Leitung der Gruppe
- Vermittlung des Sinns und Gehalts der geistlichen Texte und deren Umsetzung (evtl. gemeinsam mit der geistlichen Leitung (§ 10)
- Absprache mit der liturgischen Leitung über den Einsatz der kirchenmusikalischen Gruppe
- Auswahl der Kompositionen
- Bestimmung der Probentermine im Einvernehmen mit der kirchenmusikalischen Gruppe
- Archivierung und Pflege des Notenbestands (kann an ein Chormitglied delegiert werden)
- Mitgliedschaft im Liturgieausschuss des Pfarreirates (nach Möglichkeit).
§ 12
Struktur der kirchenmusikalischen Gruppen
- Für kirchenmusikalische Gruppen sind unterschiedliche Strukturen möglich:A VorstandB TeamleitungC Sprecher/-inD Musikalische Leitung
- Bis auf Kinder- und Jugendgruppen, für die nur Form D möglich ist, können die musikalischen Gruppen durch Mehrheitsbeschluss selbst über ihre Organisationsform entscheiden. Wünscht die Mehrheit der Gruppe eine Änderung der Organisationsform nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Leitungsgremiums (siehe § 12,3 und 4), so ist dazu innerhalb der nächsten zwei bis sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten aktiven Mitglieder die Organisationsform geändert werden kann. Bis zur Neuwahl der neuen Leitung bleibt die bisherige Leitung im Amt.
Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit innerhalb der einzelnen Formen kann die Organisationsform des Chores mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit aktivem Wahlrecht geändert werden.
Sollte dazu mehr als ein Wahlgang notwendig sein, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. - Modell A: Vorstand
- 3.1
- Den Vorstand bilden
- 3.1.1
- die geistliche Leitung,
- 3.1.2
- die musikalische Leitung,
- 3.1.3
- der/die geschäftsführende Vorsitzende,
- 3.1.4
- der/die Schriftführer/-in,
- 3.1.5
- der/die Kassenwart/-in,
- 3.1.6
- Beiräte (z.B. Vertretung der Jugend).
Die unter 3.1.3 bis 3.1.6 genannten Personengruppen werden in der Jahreshauptversammlung der kirchenmusikalischen Gruppen von den anwesenden aktiven Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. - 3.2
- Aufgaben des Vorstandes
- 3.2.1
- Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen sowie die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht nach dieser Satzung einem anderen vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die geistliche Leitung.
- 3.2.2
- Die Aufgaben der geistlichen Leitung sind unter § 10 erläutert.
- 3.2.3
- Die Aufgaben der musikalischen Leitung sind unter § 11 erläutert.
- 3.2.4
- Der/die geschäftsführende Vorsitzende vertritt die Interessen der Mitglieder der kirchenmusikalischen Gruppe, ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Erfordernisse und trägt Sorge für eine gute Gemeinschaft in der kirchenmusikalischen Gruppe. Ihm/ihr obliegt die Anweisung der Zahlungen.
- 3.2.5
- Der/die Schriftführer/-in führt den Überblick über die Struktur der kirchenmusikalischen Gruppe, das Protokoll über die Veranstaltungen der kirchenmusikalischen Gruppe, die Beschlüsse der Sitzungen, die Anwesenheitsliste, besorgt den Schriftwechsel und erstellt den Jahresbericht.
- 3.2.6
- Der/die Kassenwart/-in verwaltet die Kasse der kirchenmusikalischen Gruppe. Insbesondere trägt er/sie Sorge für den Eingang von Beiträgen, tätigt nach Anweisung des/der geschäftsführenden Vorsitzenden Ausgaben und gibt in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht.
- 3.2.7
- Die Beiräte helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, welche die Tätigkeit der kirchenmusikalischen Gruppe betreffen.
- Modell B Teamleitung:
- 4.1
- Die Teamleitung bilden
- 4.1.1
- die geistliche Leitung,
- 4.1.2
- die musikalische Leitung,
- 4.1.3
- mindestens drei zu wählende Mitglieder aus der Gruppe der Mitglieder mit passivem Wahlrecht.
Die unter Nr. 4.1.3 Genannten werden von den anwesenden aktiven Mitgliedern für die Zeit von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. - 4.2
- Aufgaben der Teamleitung
- 4.2.1
- Die Aufgaben der geistlichen Leitung sind unter § 10 erläutert.
- 4.2.2
- Die Aufgaben der musikalischen Leitung sind unter § 11 erläutert.
- 4.2.3
- Dem Leitungsteam obliegen alle Entscheidungen sowie die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht nach dieser Satzung einem anderen vorbehalten sind. Die Verteilung der Aufgaben analog zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder (§ 12, 3.2.4 - 3.2.7) erfolgt im Team nach dessen eigener Entscheidung.
Die Teamleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die geistliche Leitung.
- Modell C: Sprecher/-in
- 5.1
- In diesem Modell wirken mit
- 5.1.1
- die geistliche Leitung,
- 5.1.2
- die musikalische Leitung,
- 5.1.3
- der/die Sprecher/-in.
- 5.2
- Aufgaben in diesem Modell
- 5.2.1
- Die Aufgaben der geistlichen Leitung sind unter § 10 erläutert.
- 5.2.2
- Die Aufgaben der musikalischen Leitung sind unter § 11 erläutert.
- 5.2.3
- Der/die Sprecher/-in übernimmt die Verantwortung für die im Modell A unter Aufgaben der Vorstandsmitglieder (§ 12, 3.2.4 - 3.2.7) genannten Tätigkeiten; er/sie kann diese an Mitglieder der Gruppe delegieren.
Der/die Sprecher/-in wird für die Zeit von zwei Jahren von den anwesenden aktiven Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Modell D: Alleinverantwortliche musikalische Leitung
- 6.1
- In diesem Modell wirken mit
- 6.1.1
- die geistliche Leitung,
- 6.1.2
- die musikalische Leitung.
- 6.2
- Aufgaben in diesem Modell
- 6.2.1
- Die Aufgaben der geistlichen Leitung sind unter § 10 erläutert.
- 6.2.2
- Die Aufgaben der musikalischen Leitung sind unter § 11 erläutert.
Bei diesem Modell werden die unter § 12, 3.2.4 – 3.2.7 genannten Aufgaben von der musikalischen Leitung der Gruppe wahrgenommen. In Kinder- und Jugendchorgruppen können Aufgaben an Erziehungsberechtigte oder andere geeignete Personen delegiert werden.
§ 13
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- 1.1
- wenn es das Interesse der kirchenmusikalischen Gruppe erfordert, jedoch mindestens
- 1.2
- einmal jährlich (Jahreshauptversammlung),
- 1.3
- bei Ausscheiden,
- Modell A: eines Mitglieds des Vorstandes,
- Modell B: eines Mitglieds des Leitungsteams,
- Modell C: des Sprechers/der Sprecherin,
- 1.4
- binnen drei Monaten, wenn ein Drittel der Mitglieder der kirchenmusikalischen Gruppe dies verlangt.
Eine Jahreshauptversammlung ist bei Modell D nicht verpflichtend. - Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen
- Modell A: von dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden,
- Modell B: von einem Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag,
- Modell C: für den Fall, dass der Sprecher/die Sprecherin ausgeschieden oder verhindert ist, von dem/der musikalischen Leiter/-in.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt
- Modell A: der/die geschäftsführende Vorsitzende,
- Modell B: ein Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag,
- Modell C: der Sprecher/die Sprecherin, bei Verhinderung/Ausscheiden von dem/der musikalischen Leiter/-in.
- Der Mitgliederversammlung obliegen
- 4.1
- Die Entscheidung über die Organisationsform des Chores.
- 4.2
- Die Entgegennahme
- 4.2.1
- des Jahresberichtes
- 4.2.2
- des Kassenberichtes sowie
- 4.2.3
- des Berichtes der Kassenprüfer/-innen
- 4.3
- die Entlastung
- Modell A: des Vorstandes,
- Modell B: des Leitungsteams,
- Modell C: des Sprechers/der Sprecherin
- 4.4
- die Wahl
- Modell A: des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen,
- Modell B: des Leitungsteams und der Kassenprüfer/-innen,
- Modell C: des Sprechers/der Sprecherin und der Kassenprüfer/-innen.
- 4.4.1
- die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Leitungsgremium eingegangen sein müssen.
- 4.5
- die Entscheidung über Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und ggf. dessen Höhe.
- Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die geistliche Leitung.
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, und vom Verfasser zu unterzeichnen. Jedes Mitglied der kirchenmusikalischen Gruppe ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Tagesordnung geben.
- Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung enthält in der Regel einen Beitrag über Fragen der Liturgie und Kirchenmusik gemäß § 2 Abs. 3.
§ 14
Kassenprüfer/-innen
Die Kassenprüfer/-innen werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen, und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie können einmal wiedergewählt werden.
Die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht gleichzeitig
- Modell A: Mitglieder des Vorstandes,
- Modell B: Mitglieder des Leitungsteams,
- Modell C: Sprecher/-in
sein.
#§ 15
Anschaffungen und Erwerbungen
- Die musikalische Leitung verantwortet im Einvernehmen mit der pfarrlichen Leitung der Gemeinde die Anschaffung neuer Gegenstände, insbesondere die von Noten.
- Alle Anschaffungen der kirchenmusikalischen Gruppe sowie Schenkungen gehen in das Eigentum des zuständigen Trägers über.
- Die Pfarrgemeinde/GdG bezieht und finanziert das offizielle Organ des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes für Deutschland, „Musica sacra“ für mindestens eine ihrer kirchenmusikalischen Gruppen.
Den Mitgliedsbeitrag trägt der zuständige Träger.
§ 16
Interventions- und Präventionsordnung
Die Interventions- sowie die Präventionsordnung findet in ihrer jeweils geltenden, im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung.
#§ 17
Urheberrecht
Die geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsschutzes (GEMA, VG-Musikedition etc.) sind einzuhalten. Auf den Vertrag des Verbandes der Diözesen (VDD) mit der GEMA sowie auf den Gesamtvertrag des VDD mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition einschließlich der angeschlossenen Merkblätter wird hingewiesen.
#§ 18
Auflösung oder Fusion
- Die Auflösung einer kirchenmusikalischen Gruppe kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Treten in einer kirchenmusikalischen Gruppe unhaltbare oder Ärgernis erregende Zustände ein, die innerhalb der Pfarrgemeinde oder der GdG nicht einvernehmlich geklärt werden können, so ist dies durch die Leitung, dem Fachbereich Kirchenmusik im Bischöflichen Generalvikariat zu berichten, der dann die Auflösung des Chores, auch gegen den Willen der Mitglieder, anordnen kann. Einspruch gegen die Auflösung ist innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Auflösungsmitteilung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt bei der zuständigen kirchlichen Schiedsstelle.
- Bei der Auflösung der kirchenmusikalischen Gruppe geht deren bestehendes Vermögen und Inventar an den zuständigen Rechtsträger über, der dieses ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.
- Bei einer Fusion verschiedener kirchenmusikalischer Gruppen wird auch das jeweilige Vermögen und Inventar der neu gegründeten kirchenmusikalischen Gruppe zugeführt.
§ 19
Ergänzende Bestimmungen
Soweit sich die Mitgliederversammlung oder der Vorstand bzw. das Leitungsteam eine Geschäftsordnung geben, um sonstige Bestimmungen für die kirchenmusikalische Gruppe zu erlassen, dürfen die getroffenen Regelungen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
#§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Die Satzung der Kirchenchöre vom 22. November 2001 wird zum selben Zeitpunkt aufgehoben.