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Ordnung für die Wahl der Dienstnehmervertreter aus den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
(ZAK-Wahlordnung NW)1#

Vom 18. November 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 150, S. 259)

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§ 1
Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahl der Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Region Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (§ 4 Abs. 2 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)) erfolgt im Anschluss an die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) in einer Wahlversammlung.
( 2 ) Mitglieder der Wahlversammlung sind:
  1. die für die neue Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen gewählten Mitglieder der Mitarbeiterseite, einschließlich der für die neue Amtsperiode von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder,
  2. die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der KODA des Verbandes der Diözesen Deutschlands und das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Dombau-KODA Köln ausüben,
  3. die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Kommissionen im Sinne von § 1 Abs. 5 KODA-Ordnung ausüben.
( 3 ) Die Wahlversammlung findet nach der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) statt.
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§ 2
Wahlvorstand

Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus der Person, die zum Zeitpunkt der Einladung (§ 3 Abs. 1) auf Vorschlag der Mitarbeiterseite das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, sowie dem Geschäftsführer der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen. Behält sich das Mitglied des Wahlvorstands, das das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, eine Kandidatur für die Wahl vor, bestellt die Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen eine andere Person aus ihrer Mitte, die sich eine Kandidatur für die Wahl nicht vorbehält, zum Mitglied des Wahlvorstands.
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§ 3
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand lädt die Mitglieder zur Wahlversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.
( 2 ) Die Vorsitzenden der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) genannten Kommissionen teilen dem Wahlvorstand auf dessen Aufforderung Namen und Anschriften der jeweiligen Mitglieder oder des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung mit. Kann der jeweilige Sprecher der Mitarbeiterseiten der in § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Kommissionen nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, benennt er ein anderes Mitglied der Mitarbeiterseite der jeweiligen Kommission als Mitglied der Wahlversammlung.
( 3 ) Der Einladung wird eine Liste mit den Namen der Mitglieder der Wahlversammlung unter Angabe der jeweiligen Kommission beigefügt.
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§ 4
Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand eröffnet und leitet die Wahlversammlung. Er führt eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer an der Wahlversammlung einzutragen hat.
( 2 ) Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder drei Vertreter der Dienstnehmer in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission sowie Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Vertreter der Dienstnehmer und die Ersatzmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung kann Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
( 4 ) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Stimmzettel werden in der erforderlichen Anzahl vom Wahlvorstand erstellt. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wähler ihre Stimme geheim abgeben können.
( 5 ) Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Namen. Die Stimmabgabe ist in der Anwesenheitsliste zu vermerken. Bemerkungen auf dem Stimmzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.
( 6 ) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und gibt das Ergebnis bekannt.
( 7 ) Als Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sind die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
( 8 ) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl gilt der Kandidat mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.
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§ 5
Niederschrift

Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlversammlung eine Niederschrift. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
  • die Zahl der abgegebenen Stimmen,
  • die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen,
  • die für die Ungültigkeit von Stimmzetteln maßgebenden Gründe,
  • die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen,
  • die Namen der gewählten Personen.
Der Niederschrift sind die Anwesenheitsliste sowie ein Exemplar des angefertigten Stimmzettels beizufügen. Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand leitet den Mitgliedern der Wahlversammlung innerhalb von einer Woche nach der Wahlversammlung eine Kopie der Niederschrift zu.
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§ 6
Mitteilung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand teilt die Namen der gewählten Vertreter der Dienstnehmer sowie der Ersatzmitglieder nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 7 Abs. 1 Satz 1) der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sowie den Generalvikaren der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer zur Veröffentlichung im diözesanen Amtsblatt mit.
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§ 7
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach der Wahlversammlung beim Wahlvorstand schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Der Wahlvorstand leitet die Anfechtungserklärung mit den Wahlunterlagen und seiner Stellungnahme dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn zur Entscheidung zu.
( 3 ) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich unter Beteiligung der von der Anfechtung betroffenen Mitglieder durch die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet unter den Voraussetzungen des § 4 Absätze 5 und 6 ZAK-Ordnung. In diesem Fall rückt das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 4 Abs. 7 Satz 2) in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nach. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, erfolgt eine Nachwahl in entsprechender Anwendung dieser Ordnung. Abweichend von § 1 Absatz 2 Buchst. a) sind bei einer Nachwahl die Vertreter der Mitarbeiterseite der bestehenden Regional-KODA Nordrhein-Westfalen Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 findet sinngemäße Anwendung, wenn eine in der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1) gewählte Person zu einem Zeitpunkt, in dem diese Person noch nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, die Wahl nicht annimmt oder aus anderen Gründen nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission werden kann.
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§ 9
Kosten und Dienstbefreiung

( 1 ) Für die Wahlversammlung stellt eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer im erforderlichen Umfang Raum und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
( 2 ) Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. a) trägt das für die Dienststelle des jeweiligen Mitglieds zuständige Belegenheitsbistum nach Maßgabe der Anlage 15 KAVO; dies gilt nicht für die von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder. Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) trägt der jeweilige Dienstgeber.
( 3 ) Zur Teilnahme an der Wahlversammlung gewährt der Dienstgeber des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
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§ 10
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen einschließlich der Niederschrift werden bei der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
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§ 11
Ersetzung der bisherigen Wahlordnung

Diese Ordnung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten2# die Ordnung für die Wahl der Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Kommission der Zentral-KODA für die Region Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 der bis zum 28. Februar 2023 gültigen Fassung der Zentral-KODA-Ordnung (Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen) vom 15. Oktober 2016 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2016, Nr. 156, S. 198), zuletzt geändert am 25. März 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2021, Nr. 52, S. 82).
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§ 12
Übergangsregelung

( 1 ) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission rückt gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 f. Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt längstens bis zum Ablauf der 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen.
( 2 ) Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, findet eine Nachwahl gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 und 4 dieser Ordnung statt.

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1 ↑ Wenn in dieser Ordnung allein die männliche oder weibliche Schreibweise verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
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2 ↑ Red. Anmerkung: Die Ordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.