.

Verfahrensrichtlinie
zur Profanierung von Kirchengebäuden

Vom 11. März 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 61, S. 111)1#

####
Für Kirchengemeinden, die einen Antrag auf Profanierung eines Kirchengebäudes (Kirchen und Kapellen nach c. 1214 und cc. 1223 ff. CIC) an das Bischöfliche Generalvikariat stellen, gilt im Anschluss an die Veröffentlichung “Thesen zur Nutzung und Umnutzung von Kirchen und auch anderer kircheneigener Gebäude im Bistum Aachen” im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2005, Nr. 91, S. 124, folgendes Verfahren.
Der Antrag zur Profanierung nach can. 1222 CIC, dem sowohl ein Beschluss des Kirchen Vorstandes als auch des Pfarreirats zugrunde liegt, wird durch den Hauptabteilungsleiter 1 – Pastoral / Schule / Bildung über die Stabsstelle Recht dem Diözesanpriesterrat zur Anhörung vorgelegt. Dieser Antrag ist unabhängig von einem Beschluss auf einen möglichen Verkauf des Kirchengebäudes zu stellen. Der Antrag wird mit dem Votum des Diözesanpriesterrates dem Bischof zur Entscheidung vorgelegt.
Wir bitten um zeitige Beantragung, bevor ein Termin zur eventuellen Profanierung festgelegt wird. Anträge und Anfragen – auch bzgl. der liturgischen Gestaltung der Profanierung – sind an das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung 1 – Pastoral / Schule / Bildung, Abt. 1.2 – Pastoral in Lebensräumen, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (02 41) 45 28 56, Fax 02 41 / 45 25 54, E-Mail: bernd.wolters@bistum-aachen.de, zu richten.
Die bisherige Verfahrensrichtlinie, die im Kirchlichen Anzeiger 2006, Nr. 161, S. 240, veröffentlicht wurde, wird hiermit außer Kraft gesetzt.

#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist zum 11. März 2015 unterzeichnet worden