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Wahlordnung des Diözesanpriesterrats des
Bistums Aachen

Vom 13. Oktober 2018

(KlAnz. 2018, Nr. 136, S. 307)

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§ 1

Der Bischof beruft zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss, bestehend aus 5 Priestern. Zur Entscheidung über Einsprüche beruft der Bischof gegebenenfalls einen eigenen Ausschuss.
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§ 2

Aktives und passives Wahlrecht für die Bildung des Diözesanpriesterrates haben alle Priester, die in der Diözese inkardiniert sind, sowie alle Priester, die einen bischöflichen Auftrag für eine priesterliche Aufgabe in der Diözese haben.
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§ 3

Für die Wahl zum Diözesanpriesterrat werden 26 Kandidaten ermittelt. Alle Wahlberechtigten können bis zu 13 Vorschläge machen.
Als Kandidaten vorgeschlagen sind:
  • aus jeder Region des Bistums der Priester mit der höchsten Stimmenzahl,
  • vier Priester aus den letzten 10 Weihejahrgängen mit der höchsten Stimmenzahl,
  • zwei Ordenspriester, die einen Auftrag im Bistum Aachen haben, mit der höchsten Stimmenzahl,
  • sodann bis zur Höchstzahl von 26 Kandidaten die Priester, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 4

Alle Wahlberechtigten wählen durch Briefwahl aus den ermittelten Kandidaten 13 Mitglieder des Diözesanpriesterrats. Jeder Wahlberechtigte kann bis zu 13 Kandidaten wählen. Gewählt sind in jedem Fall die beiden Priester, die die höchste Stimmenzahl aus der Gruppe der Priester der letzten 10 Weihejahrgängen haben und der Ordenspriester, der die höchste Stimmenzahl hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 5

Scheidet ein gewähltes Mitglied des Diözesanpriesterrats vor Ende der Wahlperiode aus, tritt an seine Stelle der Priester, der bei der Wahl die nächsthöhere Zahl der Stimmen erhalten hat. Scheidet ein Priester aus der Gruppe der letzten 10 Weihejahrgängen oder der Gruppe der Ordenspriester aus, tritt an seine Stelle der Priester, der aus dieser Gruppe bei der Wahl die nächsthöhere Zahl der Stimmen erhalten hat.
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§ 6

Diese Wahlordnung tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft. Alle diesbezüglichen früheren Regelungen sind mit dem gleichen Datum aufgehoben.