.

Statut der Kommission für Kirchliche Kunst
des Bistums Aachen

Vom 18. Juni 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 364, S. 283)

Gemäß den Artikeln 44 bis 46 und 123 bis 128 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils besteht im Bistum Aachen eine diözesane Kommission für Kirchliche Kunst. Sie wird nach dem folgenden Statut neu konstituiert und wird wie die Kommission für Kirchenmusik der Liturgiekommission des Bistums zugeordnet, mit der sie ihre Arbeit abstimmt.
####

§ 1
Aufgabe

Die diözesane Kommission für Kirchliche Kunst im Bistum Aachen (abgekürzt „Kunstkommission“) ist das Beratungsgremium des Bischofs in Fragen der bildenden Kunst. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kunstkommission richten. Sie bearbeitet Aufträge aus der Liturgiekommission, sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben.
Darüber hinaus fördert die Kommission – auch auf eigene Initiative – den Dialog zwischen Kunst und Kirche.
Sie berät und beurteilt in theologischer, künstlerischer, architektonischer und denkmalpflegerischer Hinsicht Entwürfe zu Neubauten, wesentlichen Umbauten, Umnutzungen und Veränderungen von Kirchen, Kapellen und anderen Sakralbauten, sowie zu deren Einrichtung, Ausgestaltung und Ausstattung mit Kunstwerken oder Kunstgegenständen, Ausmalungen und künstlerischen Verglasungen.
Vor der Auslobung entsprechender Wettbewerbe oder Mehrfachbeauftragungen, die zur Vergabe von Arbeiten aus dem Bereich der Architektur und der bildenden Künste im Bistum Aachen durchgeführt werden, ist die Kunstkommission zu Rate zu ziehen und bei der Wettbewerbsentscheidung zu beteiligen. Die einschlägigen Regeln für die Auslobung von Wettbewerben sind zu beachten.
Hinsichtlich einer geplanten Entwidmung im Zusammenhang mit einem geplanten Abbruch oder der Veräußerung eines sakralen Gebäudes ist die Kunstkommission ebenfalls zu beteiligen und deren Votum zu Architektur, Ausstattung sowie glaubens- und kulturgeschichtlicher Bedeutung einzuholen.
#

§ 2
Mitgliedschaft

Die Kunstkommission besteht aus geborenen und berufenen Mitgliedern.
  1. geborene Mitglieder sind:
    • der/die Vorsitzende (gemäß § 3),
    • bis zu zwei durch den/die Abteilungsleiter/-in der Abteilung Beratung und kirchliche Aufsicht KG/kgv des Bischöflichen Generalvikariats benannte Mitarbeiter/-innen des Fachbereichs Kirchbau und Denkmalpflege.
  2. berufene Mitglieder sind:
    Der Bischof beruft als weitere Kommissionsmitglieder
    • bis zu zwei pastorale Mitarbeiter/-innen des Bistums Aachen,
    • bis zu drei geeignete Sachverständige aus den Feldern Kunst, Kunstwissenschaft und Architektur.
    Die Kunstkommission schlägt der Liturgiekommission geeignete Personen vor. Aus dieser Auswahl unterbreitet die Liturgiekommission dem Bischof Vorschläge zur Berufung der Mitglieder in die Kunstkommission. Die Berufung geschieht auf die Dauer von 5 Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
#

§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung

Der Bischof ernennt den/die Vorsitzende/-n der Kunstkommission, in der Regel den/die Leiter/-in der Abteilung Beratung und Kirchliche Aufsicht KG/kgv. Der/die Leiter/-in dieser Abteilung benennt eine/n nach § 2a benannte/n Mitarbeiter/-in als Geschäftsführer/-in der Kunstkommission. Im Verhinderungsfall des/r Vorsitzenden leitet er/sie die Sitzung. Der/die Geschäftsführer/-in ist verantwortlich für die Vorlage entscheidungsreifer Beratungsvorlagen. Er/sie erstellt das Sitzungsprotokoll.
#

§ 4
Sitzungen

Die Kunstkommission wird im Auftrag des/der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/-in eingeladen. Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Eine schriftliche Einladung ergeht spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist außer den Mitgliedern der Kunstkommission den Mitgliedern der Liturgiekommission und dem Generalvikar zuzuleiten.
#

§ 5
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Einspruchsmöglichkeit

Die Kunstkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Gegen die Beschlüsse der Kunstkommission kann durch den/die Antragsteller/-in beim Bischof von Aachen Einspruch erhoben werden.
#

§ 7
Inkraftsetzung

Dieses Statut tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig werden das Statut der Diözesankommission für kirchliche Kunst im Bistum Aachen vom 15. August 2007 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2007, Nr. 193, S.166) sowie alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft gesetzt.