Bistum Aachen
.Statut der Kommission für Kirchliche Kunst
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Statut der Kommission für Kirchliche Kunst
des Bistums Aachen
Vom 15. Februar 2026
Gemäß den Artikeln 44 bis 46 und 123 bis 128 der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils besteht im Bistum Aachen eine diözesane Kommission für Kirchliche Kunst. Sie wird nach dem folgenden Statut neu konstituiert und wird wie die Kommission für Kirchenmusik der Liturgiekommission des Bistums zugeordnet, mit der sie ihre Arbeit abstimmt.
####§ 1
Aufgaben
Die diözesane Kommission für Kirchliche Kunst im Bistum Aachen (abgekürzt „Kunstkommission“) ist das Beratungsgremium des Bischofs in Fragen der bildenden Kunst. Dem Bischof kommt im Hinblick auf die Beratungsthemen ein Initiativrecht zu. Kirchliche Gremien können Anfragen an die Kunstkommission richten. Sie bearbeitet Aufträge aus der Liturgiekommission, sie kann sich auch selbst Aufgaben stellen und Anregungen geben.
Darüber hinaus fördert die Kommission – auch auf eigene Initiative – den Dialog zwischen Kunst und Kirche.
Sie berät und beurteilt in theologischer, künstlerischer, architektonischer und denkmalpflegerischer Hinsicht Entwürfe zu Neubauten, wesentlichen Umbauten, Umnutzungen und Veränderungen von Kirchen, Kapellen und anderen Sakralbauten, sowie zu deren Einrichtung, Ausgestaltung und Ausstattung mit Kunstwerken oder Kunstgegenständen, Ausmalungen und künstlerischen Verglasungen.
Vor der Auslobung entsprechender Wettbewerbe oder Mehrfachbeauftragungen, die zur Vergabe von Arbeiten aus dem Bereich der Architektur und der bildenden Künste im Bistum Aachen durchgeführt werden, ist die Kunstkommission zu Rate zu ziehen und bei der Wettbewerbsentscheidung zu beteiligen. Die einschlägigen Regeln für die Auslobung von Wettbewerben sind zu beachten.
Im Falle einer Entwidmung, die eine Umnutzung, eine Veräußerung oder den Abbruch eines sakralen Gebäudes zur Folge hat, ist die Kunstkommission zu beteiligen. Ihr Votum sollte sowohl die Architektur und Ausstattung sowie die glaubens- und kulturgeschichtliche Bedeutung des Gebäudes berücksichtigen.
Anzustreben ist, dass bei einer Umnutzung des Gebäudes ein gesegneter Kapellenraum als Ort der Anbetung und Erinnerung erhalten bleibt (Mischnutzung). Durch die Berücksichtigung eines Kapellenraums im Rahmen der Umnutzung einer Kirche bleibt der Verkündigungsauftrag gewahrt. Sollte das Kirchengebäude aus denkmalpflegerischen, architektonischen und/oder städtebaulichen Gründen erhalten bleiben müssen, ohne dass eine Mischnutzung möglich ist, sind alle sakralen Objekte aus dem Kirchenraum zu entnehmen.
#§ 2
Mitgliedschaft
Die Kunstkommission besteht aus geborenen und berufenen Mitgliedern:
- Geborene Mitglieder sind:
- mindestens zwei Mitarbeiter/innen des Referats für Kunst und Denkmalpflege und des Fachbereichs Kirchenbau und Denkmalpflege des Bischöflichen Generalvikariats
- Berufene Mitglieder sind:Der Bischof beruft als weitere Kommissionsmitglieder:
- mindestens zwei pastorale Mitarbeiter/innen des Bistums Aachen
- mindestens drei geeignete Sachverständige aus den Feldern Kunst, Kunstwissenschaft und Architektur
Die Kunstkommission schlägt der Liturgiekommission geeignete Personen vor. Aus dieser Auswahl unterbreitet die Liturgiekommission dem Bischof Vorschläge zur Berufung der Mitglieder in die Kunstkommission.
Die Berufung geschieht auf die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
#§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung
Der Bischof ernennt den/die Vorsitzende/n der Kunstkommission. Die Geschäftsführung obliegt dem/der Referent/in für Kunst und Denkmalpflege. Im Verhinderungsfall des/r Vorsitzenden leitet er/sie die Sitzung. Der/Die Geschäftsführer/in ist verantwortlich für die Vorlage entscheidungsreifer Beratungsvorlagen. Er/Sie erstellt das Sitzungsprotokoll.
#§ 4
Sitzungen
Die Kunstkommission wird im Auftrag des/der Vorsitzenden durch den/die Geschäftsführer/in eingeladen. Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, jedoch häufiger, wenn es die Aufgabenstellung erfordert. Zu den Sitzungen können von dem/der Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Eine schriftliche Einladung ergeht spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist außer den Mitgliedern der Kunstkommission den Mitgliedern der Liturgiekommission und dem Generalvikar zuzuteilen.
#§ 5
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Einspruchsmöglichkeit
Die Kunstkommission ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, Ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst die Kunstkommission ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Minderheitenvoten sind möglich. Sie werden dem Protokoll beigefügt.
Gegen die Beschlüsse der Kunstkommission kann durch den/die Antragsteller/in beim Bischof von Aachen Einspruch erhoben werden.
#§ 6
Inkraftsetzung
Dieses Statut tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig werden das Statut der Diözesankommission für kirchliche Kunst im Bistum Aachen vom 18. Juni 2019 (KA 2019, Nr. 364) sowie alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft gesetzt.