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Richtlinie zur Einrichtung und Förderung von Stellen für Regionalkantoren/-innen im Bistum Aachen

Vom 21. September 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 195, S. 278)

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Präambel

Das kirchenmusikalische Konzept zur Einrichtung und Förderung von Stellen mit künstlerischen, kirchenmusikalischen Diensten und ergänzenden Diözesanaufgaben (Regional-Kantoren/-innen) in den Regionen des Bistums Aachen erfährt eine Neupositionierung. Die seit dem 1. Januar 2014 für Regionalkantoren/-innen geltenden veränderten Vorschriften in der KAVO zur Eingruppierung bieten hierzu den tariflichen Rahmen.
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I. Stellenplanung

  1. Das Bistum Aachen legt für die Regionen
    • Krefeld,
    • Kempen/Viersen,
    • Mönchengladbach,
    • Heinsberg,
    • Aachen-Stadt,
    • Aachen-Land,
    • Düren,
    • Eifel
    pro Region „eine“ Stelle für eine/-n Kirchenmusiker/-in als Regionalkantor/-in in der Entgeltgruppe EG 14 KAVO fest.
    Für die Einrichtung der Stelle nach EG 14 muss sich die Gemeinschaft der Gemeinden, in der der/die Regionalkantor/-in tätig ist, in pastoraler, kunsthistorischer und kirchenmusikalischer Hinsicht gegenüber anderen Gemeinschaften der Gemeinden besonders herausheben.
  2. Eine mit EG 14 bewertete Stelle setzt bei dem/der Stelleninhaber/-in das A-Examen, das Diplom oder den Master-Abschluss in katholischer Kirchenmusik voraus.
  3. Die Aufgaben der Stelle bestimmen das Bistum und der Anstellungsträger in einem abzuschließenden Kooperationsvertrag.
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II. Stellenbezuschussung und Verfahren

  1. Das Bistum Aachen schließt mit dem jeweiligen Kirchengemeindeverband bzw. der Kirchengemeinde auf Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden einen Kooperationsvertrag, der die Konditionen zur Umsetzung dieser Richtlinie sowie Regelungen zur Stellenplanung und Stellenbezuschussung enthält.
  2. Das Bistum Aachen zahlt dem jeweiligen Kirchengemeindeverband bzw. der Kirchengemeinde einen pauschalen Zuschuss zu der Stelle in Höhe von 43.000,00 € pro Jahr.
  3. Dieser Betrag, den das Bistum zur Bezuschussung der Stelle zahlt, wird im Rahmen der turnusmäßigen Festlegung der Zuweisungen des Bistums für die Kirchengemeinden alle drei Jahre überprüft. Erstmalig erfolgt eine Prüfung für den Zeitraum ab 2019.
  4. Die Bezuschussung der Stelle durch das Bistum Aachen kann mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Kirchengemeindeverband/die Kirchengemeinde gegen die Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag aus Gründen verstößt, die der Verbandsvertretung bzw. dem Kirchenvorstand als Dienstgeber anzulasten/zuzuordnen sind.
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III. Inkraftsetzung

  1. Mit Wirkung der Inkraftsetzung dieser Richtlinie wird die Verfügung zur Zuordnung und zu den Beschäftigungsumfängen der Regionalkantoren/-innen vom 27. Dezember 2005 sowie die Ordnung für den Dienst des Regionalkantors im Bistum Aachen vom 23. April 2002 ersetzt. Für die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse der Regionalkantoren/-innen im Bistum Aachen gelten die unter Ziffer 1 genannten Verfügungen fort. Auf gemeinsamen Antrag des anstellenden Kirchengemeindeverbands/der anstellenden Kirchengemeinde und des/der Regionalkantors/-in kann diese Richtlinie auch auf dieses Arbeitsverhältnis angewendet werden.
  2. Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.