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Entgeltordnung (KAVO Anlage 2)

(KlAnz. 2023, Nr. 9, S. 59), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (KlAnz. 2024, Nr. 2, S. 4)

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Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen
(Vorbemerkungen)

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1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale

Für Mitarbeiter, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Mitarbeiter im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen hat.1#
Für Mitarbeiter mit handwerklichen Tätigkeiten, deren Tätigkeit nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten (Teil A Abschnitt I Ziffer 2); die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten nicht.
Für Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist.
Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils dieser Entgeltordnung beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
Sind unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 5 für Mitarbeiter keine Tätigkeitsmerkmale vorhanden, so ist diese Lücke durch Eingruppierung in entsprechender Anwendung der in Teil A und Teil B enthaltenen Tätigkeitsmerkmale zu schließen.
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2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Mitarbeiter, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
  • wenn nicht auch »sonstige Mitarbeiter« von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
  • wenn auch »sonstige Mitarbeiter« von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Mitarbeiter jedoch nicht die Voraussetzungen des »sonstigen Mitarbeiters« erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. »in der Tätigkeit von …«) enthält.
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3. Wissenschaftliche Hochschulbildung

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a.
mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b.
mit einer Masterprüfung
beendet worden ist.
Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein2#. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
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4. Hochschulbildung

Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz ”Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseitsmindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein*. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Nr. 3 Satz 6 gilt entsprechend3#.
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5. Anerkannte Ausbildungsberufe

Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind.
In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten dieser Anlage.
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6. Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen

( 1 ) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
( 2 ) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht

( 1 ) Mitarbeiter im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt II Ziffer 3), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, sind nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
( 2 ) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
( 3 ) 4#Hat ein Mitarbeiter die für seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Mitarbeiter in der Ausbildung, erhält er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit des Mitarbeiters entsprechenden Entgeltgruppe.
( 4 ) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Mitarbeiter entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
Sie entfällt ferner, wenn der Mitarbeiter nach bestandener Prüfung in der seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. In diesem Falle erhält der Mitarbeiter das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.
( 5 ) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Mitarbeiter befreit
1. a)
mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich der KAVO oder einer vergleichbaren kirchlichen Arbeitsvertragsordnung, des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
2. b)
deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist,5#
3. c)
die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden.
( 6 ) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als der Mitarbeiter eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind oder vom Dienstgeber als entsprechende Befähigungsnachweise oder gleichwertig anerkannt sind.
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8. Unterstellungsverhältnisse

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten Mitarbeiter abhängig ist, rechnen hierzu auch Mitarbeiter mit vergleichbarer Vergütung, für die die KAVO nicht gilt.
Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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9. Ständige Vertreterinnen und Vertreter

Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen
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Teil A – Allgemeiner Teil
Allgemeine Tätigkeitsmerkmal

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1. Entgeltgruppe 1
(einfachste Tätigkeiten)

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Entgeltgruppe 1

Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel*
  • Essens- und Getränkeausgabe
  • Garderobendienst
  • Spülen, Gemüseputzen und sonstigen Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
  • Reinigungsdienste in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks
  • Servierdienste
  • Hausarbeitsdienste
  • Haushilfe
  • Botendienste (ohne Aufsichtsfunktion)
Gärtnerische, handwerkliche und sonstige Hilfstätigkeiten werden von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst, soweit sie einfachsten Tätigkeiten gleichstehen.
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2. Entgeltgruppen 2 bis 7
(handwerkliche Tätigkeiten)

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Entgeltgruppe 2

Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten.1)
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Entgeltgruppe 3

Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
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Entgeltgruppe 4

  1. Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten.2)
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Entgeltgruppe 5

Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten.3)
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Entgeltgruppe 7

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.4)
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3. Entgeltgruppen 2-12
(Büro-, Buchhaltungs-, sonstiger Innen- und Außendienst)

Vorbemerkung
Buchhaltungsdienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Mitarbeitern, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
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Entgeltgruppe 2

Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten.1)
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Entgeltgruppe 3

Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
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Entgeltgruppe 4

  1. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.5)
  2. Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten.2)
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Entgeltgruppe 5

  1. Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
  2. Mitarbeiter, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.5)
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert6), sowie
Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
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Entgeltgruppe 7

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.7)
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Entgeltgruppe 8

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.7)
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Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.7)
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Entgeltgruppe 9b

  1. Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Mitarbeiter, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.7, 8)
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Entgeltgruppe 9c

Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
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Entgeltgruppe 10

Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
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Entgeltgruppe 11

Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
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Entgeltgruppe 12

Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
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4. Entgeltgruppen 13 bis 15

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Entgeltgruppe 13

Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 14

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
    aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13, denen mindestens drei Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.9)
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Entgeltgruppe 15

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
    aus der ­Entgeltgruppe 13 heraushebt.
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13, denen mindestens fünf Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.9)
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II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale

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1. Bezügerechner

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Entgeltgruppe 5

Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten, einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.5, 10)
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Entgeltgruppe 6

  1. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind.10
  2. Mitarbeiter, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.10
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Entgeltgruppe 7

  1. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind und der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist.10
  2. Mitarbeiter, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen.10
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Entgeltgruppe 9a

  1. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig zu errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbstständig auszuführen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist.10, 11)
  2. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte, einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vorzunehmen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist.10, 12)
  3. Mitarbeiter, denen mindestens drei Mitarbeiter mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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Entgeltgruppe 9b

Mitarbeiter, denen mindestens vier Mitarbeiter mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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2. Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnik

Vorbemerkungen
Nach dem Abschnitt II Ziffer 2 sind Mitarbeiter eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. Nicht unter den Abschnitt II Ziffer 2 fallen Mitarbeiter, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Mitarbeiter, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
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Entgeltgruppe 6

  1. Mitarbeiter mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Mitarbeiter, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.5, 6)
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Entgeltgruppe 7

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6, die ohne Anleitung tätig sind.
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Entgeltgruppe 8

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.
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Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.
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Entgeltgruppe 9b

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.13)
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Entgeltgruppe 10

  1. Mitarbeiter mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. In der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
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Entgeltgruppe 11

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.14)
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.14)
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Entgeltgruppe 12

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
  3. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
  4. a) zwei Mitarbeiter dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
  5. b) drei Mitarbeiter dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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Entgeltgruppe 13

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
  3. a) zwei Mitarbeiter dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
  4. b) drei Mitarbeiter dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ­ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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3. Ingenieure

Vorbemerkungen
Ingenieure sind Mitarbeiter, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen.
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Entgeltgruppe 10

Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.15)
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Entgeltgruppe 11

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.16)
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.16)
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Entgeltgruppe 12

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
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Entgeltgruppe 13

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
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4. Meister

Vorbemerkung
Meister sind Mitarbeiter, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut.
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Entgeltgruppe 8

Meister mit entsprechender Tätigkeit.
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Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, oder die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
Gärtnermeister der Entgeltgruppe 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden, oder deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit auszuüben ist.17, 18)
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Entgeltgruppe 9b

  1. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 heraushebt.
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Entgeltgruppe 9c

Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist.19)
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5. Techniker

Vorbemerkung
Staatlich geprüfte Techniker sind Mitarbeiter, die nach dem Berufsordnungsrecht diese Berufsbezeichnung führen.
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Entgeltgruppe 8

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8, die selbstständig tätig sind.20)
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Entgeltgruppe 9b

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen.21)
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Teil B Besonderer Teil

  1. Pastoraler Dienst
  2. Besondere Tätigkeiten im Verwaltungsdienst
    1. Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro
    2. Leiter von Registraturen
    3. Mitarbeiter im Kassen- und Rechnungswesen
    4. Baustellenaufseher
    5. Zeichner
    6. Hauswirtschaftsdienst
    7. Hausmeister
  3. Liturgischer Dienst
    1. Küster/Kombinierte Tätigkeiten
    2. Kirchenmusiker
  4. Bildungs- und Beratungsdienst
    1. Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung
    2. Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten
    3. Mitarbeiter in der Eheberatung
  5. Sozial- und Erziehungsdienst
    VI.Gesundheitsberufe
    1. Logopädinnen
    2. Motopädinnen
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I. Pastoraler Dienst

Siehe Anlage 20 KAVO.
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II. Besondere Tätigkeiten im Verwaltungsdienst

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1. Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro

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Entgeltgruppe 2

Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro, die Aufgaben im bürotechnischen Dienst wahrnehmen und/oder Besucher und Anrufer betreuen.22 ,23)
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Entgeltgruppe 3

Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der EG 2 dadurch heraushebt, dass sie zusätzlich Aufgaben im Schreibdienst wahrnehmen.24)
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Entgeltgruppe 5

Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der EG 3 dadurch heraushebt, dass sie zusätzlich pfarrliche Aufgaben selbständig wahrnehmen.25)
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der EG 5 dadurch heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierige pfarrliche Aufgaben selbständig wahrnehmen.26)
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Entgeltgruppe 7

Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich aus der EG 5 dadurch heraushebt, dass sie schwierige pfarrliche Aufgaben selbständig wahrnehmen.26)
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Entgeltgruppe 8

Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro deren Tätigkeit sich aus der EG 7 dadurch heraushebt, dass ihnen zusätzlich leitende und koordinierende Tätigkeiten in einem oder mehreren Pfarrbüros mit insgesamt mindestens vier unterstellten Mitarbeiterinnen oder mit unterstellten Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsumfang von insgesamt mindestens zwei Vollzeitkräften übertragen sind.
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2. Leiter von Registraturen

Vorbemerkung
Diese Merkmale gelten für die Leiter von Registraturen. Für Mitarbeiter im Registratur- und Archivwesen, deren Tätigkeit nicht von diesen Merkmalen erfasst wird, finden die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung.
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Entgeltgruppe 5

Leiter von Registraturen.
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, denen mindestens zwei Mitarbeiter, davon mindestens einer mindestens der Entgeltgruppe 5, ständig unterstellt sind.27)
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Entgeltgruppe 7

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, denen mindestens fünf Mitarbeiter ständig unterstellt sind.
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Entgeltgruppe 8

  1. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens drei Mitarbeiter, davon mindestens einer mindestens der Entgeltgruppe 6, ständig unterstellt sind.28)
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, denen mindestens vier Mitarbeiter, davon mindestens drei mindestens der Entgeltgruppe 5, ständig unterstellt sind.
  3. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, denen mindestens acht Mitarbeiter ständig unterstellt sind.
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Entgeltgruppe 9a

  1. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens fünf Mitarbeiter, davon mindestens zwei mindestens der Entgeltgruppe 6, ständig unterstellt sind.28)
  2. Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 heraushebt.28)
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3. Mitarbeiter im Kassen- und Rechnungswesen

Vorbemerkung
Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nur für Mitarbeiter in Kassen, in denen die Buchführung gemäß der kameralistischen Methode erfolgt. Für Mitarbeiter, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale in Teil A I Nr. 3.
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Entgeltgruppe 5

  1. Mitarbeiter in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.29, 31)
  2. Kassierer in kleineren Kassen.30)
  3. Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.
  4. Verwalter von Einmannkassen.
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Entgeltgruppe 6

  1. Mitarbeiter in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen mindestens zu einem Viertel schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.29, 31, 32)
  2. Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.30)
  3. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.
  4. Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenbeschäftigten.
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Entgeltgruppe 8

  1. Mitarbeiter in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.29, 31, 32)
  2. Mitarbeiter in Kassen, denen mindestens drei Mitarbeiter mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind.31)
  3. Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen.30)
  4. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Mitarbeiter ständig unterstellt sind.
  5. Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenbeschäftigten.
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Entgeltgruppe 9a

  1. Mitarbeiter in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten und für mindestens fünf Sachbuchhaltungen die Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung vorbereiten.29)
  2. Mitarbeiter in Buchhaltungen, denen mindestens drei Mitarbeiter mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 ständig unterstellt sind.
  3. Kassierer in Kassen, die das Ergebnis mehrerer Kassierer zusammenfassen.
  4. Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.
  5. Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenmitarbeitern.
  6. Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in Entgeltgruppe 9b oder 10 eingruppiert.
  7. Ständige Vertreter von Leitern von Kassen mit mindestens zwölf Kassenmitarbeitern.
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Entgeltgruppe 9b

  1. Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenmitarbeitern.
  2. Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenmitarbeitern, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
  3. Ständige Vertreter von Leitern von Kassen mit mindestens 30 Kassenmitarbeitern.
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Entgeltgruppe 10

  1. Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenmitarbeitern.
  2. Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenmitarbeitern, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
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4. Baustellenaufseher

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Entgeltgruppe 5

Mitarbeiter, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren
(Baustellenaufseher, Bauaufseher).
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Entgeltgruppe 6

Baustellenaufseher (Bauaufseher), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass schwierigere Kontrollarbeiten zu verrichten sind.33)
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5. Zeichner

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Entgeltgruppe 5

Zeichner mit Abschlussprüfung z.B. als Bauzeichner und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.34)
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6. Hauswirtschaftsdienst

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Entgeltgruppe 2

  1. Mitarbeiterinnen, die Teile einer Mahlzeit eigenverantwortlich zubereiten.
  2. Mitarbeiterinnen, die außer den Reinigungsdiensten eigenverantwortlich Tätigkeiten für Teilbereiche des Hauspflegedienstes ausüben.
  3. Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten im Servicebereich und Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Mitarbeiterinnen mit einer Berufsausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  4. Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten in Teilbereichen des Hauspflegedienstes und Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Mitarbeiterinnen (z.B. Vorarbeiterinnen im Reinigungsbereich, Schichtleitung im Etagendienst oder der Wäscheversorgung und -pflege) mit einer Berufsausbildung zur staatlich geprüften Hauswirtschafterin sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 3

  1. Mitarbeiterinnen mit verantwortlicher Tätigkeit in der Zubereitung von Mahlzeiten mit einer Ausbildung als Köchin oder Wirtschafterin sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Mitarbeiterinnen mit verantwortlicher Tätigkeit im Hauspflegedienst unter Leitung einer Hauswirtschaftsleiterin mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin oder Wirtschafterin sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 5

  1. Mitarbeiterinnen als Vertreterin der Küchenleitung bei regelmäßiger Abwesenheit (Schichtdienst) der Küchenleitung mit einer Ausbildung als Köchin oder Wirtschafterin sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Mitarbeiterinnen in der Leitung des Hauspflegedienstes mit der Ausbildung als Wirtschafterin sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 6

Mitarbeiterinnen in der Küchenleitung mit der Ausbildung als Köchin, Ökotrophologin oder Wirtschaftsmeisterin.
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Entgeltgruppe 8

  1. Mitarbeiterinnen in der Küchenleitung mit Budgetverantwortung im Rahmen der vorgegebenen Mittel.
  2. Mitarbeiterinnen als Leiterin der Hauswirtschaft, denen die Leitung und die Budgetverantwortung für die Bereiche Küche, Service und Hauspflege verantwortlich zugeordnet sind.
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Entgeltgruppe 9b

  1. Mitarbeiterinnen in der Küchenleitung in Einrichtungen ohne Hauswirtschaftsleitung, deren Tätigkeit sich durch besondere Anforderungen aus der EG 8 – Fallgruppe 1 – heraushebt, z. B. aufgrund der Größe der Einrichtung.
  2. Mitarbeiterinnen als Leiterin der Hauswirtschaft, deren Tätigkeit sich durch besondere Anforderungen aus der EG 8 – Fallgruppe 2 – heraushebt, z. B. aufgrund der Größe der Einrichtung.
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7. Hausmeister

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Entgeltgruppe 3

Hausmeister mit entsprechenden handwerklichen Fähigkeiten, jedoch ohne abgeschlossene entsprechende handwerkliche Berufs- oder Fachausbildung.
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Entgeltgruppe 4

Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener einschlägiger Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren.35)
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Entgeltgruppe 5

Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener einschlägiger Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.35)
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Entgeltgruppe 6

Hausmeister der Entgeltgruppe 5 mit besonders schwierigem oder besonders vielseitigem Aufgabenbereich.
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III. Liturgischer Dienst

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1. Küster/Kombinierte Tätigkeiten

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Entgeltgruppe 2

Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten1)
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Entgeltgruppe 3

  1. Küster ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
  2. Küster/Hausmeister ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert, bei überwiegender Tätigkeit als Küster.
  3. Küster/Kirchenmusiker ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.38, 39)
  4. Küster/Pfarramtshelfer ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert, bei überwiegender Tätigkeit als Küster.
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Entgeltgruppe 4

  1. Küster mit Küsterprüfung.
  2. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.
  3. Küster/Kirchenmusiker mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.38,3 9)
  4. Küster/Pfarramtshelfer mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.
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Entgeltgruppe 5

  1. Mitarbeiter der EG 4 – Fallgruppen 1, 2 oder 4 – mit abgeschlossener Berufs- oder Fachausbildung.36)
  2. Küster/Kirchenmusiker mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.36,38,40)
  3. Küster mit Küsterprüfung ohne abgeschlossene Berufs- oder Fachausbildung mit Tätigkeiten gemäß EG 6 – Fallgruppen 1, 2 oder 3.
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Entgeltgruppe 6

  1. Mitarbeiter, die sich aus der EG 5 – Fallgruppe 1 – dadurch herausheben, dass sie besondere liturgische Aufgaben wahrnehmen.36,37))
  2. Mitarbeiter, die sich aus der EG 5 – Fallgruppen 1 oder 2 – dadurch herausheben, dass ihnen die ständige Verantwortung für mindestens drei zu betreuende Gottesdienststandorte übertragen ist, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden.36)
  3. Mitarbeiter, die sich aus der EG 5 – Fallgruppen 1 oder 2 – dadurch herausheben, dass ihnen die Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens
  • fünf ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder
  • drei angestellten Küstern mit zusammen mindestens 75 % Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten übertragen ist.36)
    Mitarbeiter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der EG 2 dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der Gruppe als Küster.
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2. Küster/Kirchenmusiker mit Küsterprüfung
bei überwiegender Tätigkeit als Küster.36, 38, 41)

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Entgeltgruppe 7

  1. Mitarbeiter, die sich aus der EG 5 – Fallgruppen 1 oder 2 – dadurch herausheben, dass ihnen die ständige Verantwortung für mindestens fünf zu betreuende Gottesdienststandorte übertragen ist, an denen regelmäßig Gottesdienste stattfinden.36)
  2. Mitarbeiter, die sich aus der EG 5 – Fallgruppen 1 oder 2 – dadurch herausheben, dass ihnen die Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens
  • acht ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder
  • fünf angestellten Küstern mit zusammen mindestens 125 % Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten übertragen ist.36)
    Mitarbeiter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der EG 2 dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der Gruppe als Küster.
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Entgeltgruppe 8

Küster/Kirchenmusiker mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.36) 38) 42)
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2. Kirchenmusiker

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Entgeltgruppe 3

Kirchenmusiker mit einfachen kirchenmusikalischen Diensten.38) 39)
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Entgeltgruppe 5

Kirchenmusiker mit gehobenen kirchenmusikalischen Diensten.38) 40)
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Entgeltgruppe 9b

Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten.38) 41)
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Entgeltgruppe 10

Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten sowie Koordinations- oder Ausbildungsaufgaben innerhalb eines Bereichs.38) 41) 43) 44) 45)
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Entgeltgruppe 11

Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten sowie Koordinations- und Ausbildungsaufgaben innerhalb eines Bereichs.38) 41) 43) 44) 45)
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Entgeltgruppe 13

  1. Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten sowie Koordinations- und Ausbildungsaufgaben, deren Bedeutung über den Bereich hinausgeht.38) 42) 43) 44) 45)
  2. Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten an bistumsweit herausgehobenen Kirchen.38)42)
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Entgeltgruppe 14

Kirchenmusiker mit künstlerischen kirchenmusikalischen Diensten und ergänzenden Diözesanaufgaben (Regional-Kantoren).38) 42)
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IV. Bildungs- und Beratungsdienst

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1. Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung

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Entgeltgruppe 5

Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachausbildung.
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Entgeltgruppe 6

Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachschulausbildung, einer Meisterprüfung oder einer dieser vergleichbaren abgeschlossenen Fachausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 8

  1. Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung, die sich aus der EG 6 dadurch herausheben, dass ihnen die Programmgestaltung in einem Fachbereich übertragen ist sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten46).
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Entgeltgruppe 9b

Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 10

  1. Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.47)
  2. Leiter einer Einrichtung der Weiterbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 11

  1. Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Aufgabenbereich sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 10 – Fallgruppe 1 – heraushebt.48)
  2. Leiter einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit Internatsbetrieb mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  3. Leiter einer Einrichtung der Weiterbildung, deren Tätigkeit sich wegen der Größe der Einrichtung oder wegen besonderer pädagogischer Anforderungen deutlich aus der EG 10 – Fallgruppe 2 – heraushebt.
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Entgeltgruppe 12

  1. Leiter einer Einrichtung der Weiterbildung, deren Tätigkeit sich wegen besonderer inhaltlicher Anforderungen der Einrichtung erheblich aus der EG 11 – Fallgruppen 2 oder 3 – heraushebt.
  2. Pädagogische Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der EG 11- Fallgruppe 1 – heraushebt.49)
  3. Leiter einer Einrichtung der Jugendbildung mit Internatsbetrieb, deren Tätigkeit sich wegen besonderer inhaltlicher Anforderungen der Einrichtung erheblich aus der EG 11 – Fallgruppe 2 – heraushebt.
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Entgeltgruppe 13

  1. Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.50)
  2. Leiter einer Einrichtung der Weiterbildung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.50)
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Entgeltgruppe 14

  1. Mitarbeiter in der Weiterbildung der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    • durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
    aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Leiter einer größeren Einrichtung der Weiterbildung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, z. B.
    • einer Einrichtung mit Internatsbetrieb
    • einer Einrichtung mit weiteren hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern in der Weiterbildung mit einem Gesamtbeschäftigungsumfang von mindestens zwei vollbeschäftigten Mitarbeitern.50)
  3. Mitarbeiter in der Jugendbildung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel aus der EG 12 – Fallgruppe 2 – oder EG 13 – Fallgruppe 2 – durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben heraushebt.51)
  4. Leiter einer Einrichtung der Jugendbildung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
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Entgeltgruppe 15

Leiter einer Einrichtung der Weiterbildung, deren Tätigkeit sich aus der EG 14 – Fallgruppe 2 – durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung heraushebt.52)
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2. Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen
und anderen wissenschaftlichen Anstalten

Es finden die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung.
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3. Mitarbeiter in der Eheberatung

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Entgeltgruppe 9b

Eheberater, die kein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Vergütungsgruppe erfüllen.53)
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Entgeltgruppe 10

  1. Eheberater mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung im Bereich Sozialwesen oder Religionspädagogik oder einer dieser gleichwertigen Ausbildung.53)
  2. Eheberater, die kein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Vergütungsgruppe erfüllen.54)
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Entgeltgruppe 11

  1. Eheberater mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung im Bereich Sozialwesen oder Religionspädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung als Leiter einer Eheberatungsstelle.53)
  2. Eheberater mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung im Bereich Sozialwesen oder Religionspädagogik oder einer dieser gleichwertigen Ausbildung.54)
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Entgeltgruppe 12

  1. Eheberater als Leiter einer Eheberatungsstelle, denen Eheberater mit einem Gesamtbeschäftigungsumfang von mindestens 3 vollbeschäftigten Mitarbeitern ständig unterstellt sind.53)
  2. Eheberater als Leiter einer Eheberatungsstelle, denen Eheberater mit einem Gesamtbeschäftigungsumfang von mindestens 3 vollbeschäftigten Mitarbeitern ständig unterstellt sind.54), 55)
  3. Eheberater mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung im Bereich Sozialwesen oder Religionspädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung als Leiter einer Eheberatungsstelle.54)
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Entgeltgruppe 13

  1. Eheberater mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und Befähigung für den höheren Dienst und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.50)53)56)
  2. Eheberater mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.53)56)
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Entgeltgruppe 14

Eheberater mit entsprechender abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung als Leiter einer Eheberatungsstelle.53)56)
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V. Sozial- und Erziehungsdienst

Vorbemerkung
Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 3). Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.
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Entgeltgruppe S 2

Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.57), 59)
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Entgeltgruppe S 3

Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.57) 59)
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Entgeltgruppe S 4

  1. Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.57) 58) 59)
  2. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.57) 59)
  3. Mitarbeiterinnen im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.57)
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Entgeltgruppe S 5

(nicht besetzt)
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Entgeltgruppe S 6

(nicht besetzt)
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Entgeltgruppe S 7

Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.57) 57a) 57b)
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Entgeltgruppe S 8a

  1. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.57) 57a) 59) 61)
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten.57) 57a)
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Entgeltgruppe S 8b

  1. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.57) 57a) 59) 61) 62)
  2. Handwerksmeisterinnen, Industriemeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen als Gruppenleiterin in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.57) 57a)
  3. Leiterinnen einer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachschulbildung. Die Mitarbeiterin erhält eine monatliche Zulage in Höhe von 131,716#, wenn ihr mindestens eine Mitarbeiterin im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 v. H. einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin auf ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.
  4. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung.57) 57a)
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Entgeltgruppe S 9

  1. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.57) 57a) 59) 61)
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.57) 57a) 63)
  3. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung.57) 57a)
  4. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten.57a) 64)
  5. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.57a) 60) 64) 65)
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Entgeltgruppe S 10

(nicht besetzt)
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Entgeltgruppe S 11a

Mitarbeiterinnen die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.57a) 60) 64)
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Entgeltgruppe S 11b

  1. Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.63)
  2. Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  3. Leiterinnen einer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe S 12

Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.63) 68)
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Entgeltgruppe S 13

  1. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.57a) 64) 65)
  2. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.57a) 60) 64) 65)
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Entgeltgruppe S 14

(nicht besetzt)
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Entgeltgruppe S 15

  1. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.57a) 64) 65)
  2. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. 57a) 60) 64) 65)
  3. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.57a) 64)
  4. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. 57a) 60) 64) 65)
  5. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen bestellt sind.57) 57a) 60) 66) 67)
  6. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.57) 63)
  7. Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.70)
  8. Leiterinnen einer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich wegen der Größe der Einrichtung oder wegen besonderer pädagogischer Anforderungen aus der Entgeltgruppe S 11b Fallgruppe 3 heraushebt.
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Entgeltgruppe S 16

  1. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.57a) 64) 65)
  2. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.57a) 60) 64) 65)
  3. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.57a) 64) 65)
  4. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.57a) 60) 64) 65)
  5. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Erziehungsheimen.57) 57a) 66) 67)
  6. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.57) 57a) 60) 65) 66) 67)
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Entgeltgruppe S 17

  1. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.57a) 64)65)
  2. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.57a) 60) 64) 65)
  3. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.57a) 64) 65)
  4. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.57a) 60) 64) 65)
  5. Psychagoginnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.69)
  6. Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Aufgabenbereich sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 7 heraushebt.71)
  7. Leiterinnen einer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, deren Aufgabenbereich sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 8 heraushebt oder wenn ihnen mindestens fünf Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 v. H. einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin auf ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
  8. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.57) 57a) 60) 65) 66) 67)
  9. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.63)
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Entgeltgruppe S 18

  1. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.57a) 64) 65)
  2. Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Hochschulbildung sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 17 Fallgruppe 6 heraushebt.72)
  3. Leiterinnen einer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, deren Tätigkeit sich wegen besonderer inhaltlicher Anforderungen der Einrichtung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 heraushebt.
  4. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.57a) 64) 65)
  5. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.57) 57a) 65) 66) 67)
  6. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 9 heraushebt.57)
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VI. Gesundheitsberufe

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1. Logopädinnen

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Entgeltgruppe 5

Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Logopädinnen mit staatlicher Anerkennung.
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Entgeltgruppe 7

Logopädinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
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Entgeltgruppe 8

Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.73)
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Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.73)
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Entgeltgruppe 9b

Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
  • Behandlung von Dysphagien (Schluckstörungen) oder Sprach- und Sprechstörungen im Zusammenhang mit neurologischen Erkrankungen,
  • Behandlung von Dysphagien und Fütterstörungen von Säuglingen,
  • Durchführung des Trachealkanülenmanagements.
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2. Motopädinnen

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Entgeltgruppe 5

Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Motopädinnen mit staatlicher Anerkennung.
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Entgeltgruppe 7

Motopädinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
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Entgeltgruppe 8

Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.74)
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Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.74)
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Erläuterungen

1) Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
2) Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Mitarbeitern der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.
3) Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Mitarbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Mitarbeitern der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.
4) Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
5) Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.
6) Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (der Einrichtung), bei der der Mitarbeiter tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
7) Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
8) Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
9) Bei der Zahl der Unterstellten zählen Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3 nicht mit.
10) Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, vermögenswirksame Leistungen.
11) Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Mitarbeiter die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 23 und 24 KAVO bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.
12) Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Mitarbeiter das Besoldungsdienstalter nicht erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 23 und 24 KAVO bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.
13) Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
14) Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
15) Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
1. a)
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
2. b)
Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung und Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnung oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen; örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau- oder Pflanzenschutzmaßnahmen und deren Abrechnung.
16) Besondere Leistungen sind z. B.:
1. a)
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.
2. b)
Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt, örtliche Leitung schwieriger Baumaßnahmen und deren Abrechnung sowie selbstständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und das Überwachen ihrer Auswirkungen.
17) Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Betriebsstätten, Friedhöfe.
18) Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
19) Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann. Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister eingesetzt sind.
20) Techniker sind selbstständig tätig, wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen haben. Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbstständigkeit der Tätigkeit nicht. Anhand der nach der Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden.
21) Schwierige Aufgaben sind Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.
22) Der bürotechnische Dienst im Pfarrbüro umfasst zum Beispiel:
  1. Postannahme und Postabfertigung
  2. Vervielfältigungsdienst
  3. Einkauf und/oder Verwaltung von Büromaterial und Vordrucken
  4. Annahme und Weiterleitung von Unterlagen an die zuständigen Stellen
  5. Führung von Verzeichnissen, Listen, Karteien, die nach verschiedenen Merkmalen geordnet sind, ggf. rechnergestützt
  6. Abwicklung des Zeitschriftendienstes
  7. Terminvereinbarungen
  8. Botengänge.
23) Die Betreuung von Besuchern und Anrufern umfasst zum Beispiel:
  1. Telefondienst/Fax
  2. Entgegennahme oder Weiterleitung von Anliegen und Anfragen unterschiedlichster Art als erste Ansprechpartnerin
  3. Annahme und Eintragung von Messbestellungen
  4. Erteilung von Auskünften an Besucher und Anrufer, für die nur die Kenntnis der Zuständigkeiten der eigenen Dienststelle erforderlich ist.
24) Der Schreibdienst umfasst zum Beispiel:
  1. Rechnergestützte Erledigung des Schriftverkehrs nach Diktat, Aufzeichnung oder Vorlagen
  2. Verfassen kleinerer Schriftstücke, weitgehend selbständig, zum Teil nach Kurzangaben und sonstige kleinere Schriftstücke
  3. Telefonnotizen
  4. Aktenvermerke.
25) Pfarrliche Aufgaben sind zum Beispiel:
  1. Erstellen der Pfarrnachrichten (wöchentlich) und ggf. Weitergabe der Manuskripte an die Kirchenzeitung
  2. Pflege der Internetseite, Internetrecherche
  3. Einnahme von Gebühren nach der Stipendien- und Gebührenordnung und Weitergabe an die Kirchenkassen
  4. Mitwirkung bei der verwaltungsmäßigen Organisation von Veranstaltungen und Aktionen der Pfarrei
  5. Gestaltung des Schaukastens und des Schriftenstandes
  6. Eintragung in die Kirchenbücher oder ins Familienstammbuch
  7. Friedhofsangelegenheiten
  8. Ausstellung von Bescheinigungen.
26) Schwierige pfarrliche Aufgaben sind zum Beispiel:
  1. Kompetente Beratung und Hilfestellung bei schwierigen Fallgestaltungen (z.B. in Verbindung mit Sakramentenspendung, in Trauerfällen, im sozial-caritativen Bereich und in aktuellen Notsituationen); Unterstützung in caritativen Angelegenheiten (z.B. Vermittlung von Anlaufstellen an Menschen in Notsituationen, Ausgabe von Unterstützungsgeldern/Gutscheinen nach pfarrinternen Regelungen)
  2. Selbständige Organisation von pfarrlichen Veranstaltungen und Aktionen
  3. Gestaltung und inhaltliche Erstellung von Flyern, Plakaten, Pfarrmitteilungen, Pfarrbriefen und Pressemitteilungen
  4. Selbstständige Führung der Pfarramts- bzw. Messstipendienkasse mit Rechnungsabschluss. Erstellung von Spendenquittungen, Abrechnung von Veranstaltungen (z.B. Pfarrfesten, Wallfahrten)
  5. Kontrolle und Kontierung von Eingangsrechnungen; Erstellung von Ausgangsrechnungen
  6. Erstellung und Pflege von Belegungsplänen für kirchliche Häuser, selbstständige Vergabe von Gemeinderäumen nach pfarrinternen Regelungen
  7. Erstellung und Verwaltung von Dienstplänen für Gremien, Gruppierungen und liturgische Dienste (z.B. Zelebranten, Küster, Organisten, Lektoren, Kommunionhelfer, Ministranten, Ordnungs- bzw. Willkommensdienst)
  8. Erstellung von Zuschussanträgen und Verwendungsnachweisen, Beantragung von Genehmigungen (z.B. Kommune, Polizei)
  9. Erstellung von Vorlagen, z.B. für Teilnehmermanagement (Gottesdienste/Veranstaltungen), Sakramentenspendung unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzvorschriften
  10. Umfangreiche Nachforschungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung der Kirchenbücher, mit der Ausstellung von Bescheinigungen und bei Informationen an Besucher
  11. Erstellung von Auswertungen: Geburtenliste, Altersliste, Altersstatistik, Wählerverzeichnis für KV- und PGR-Wahl, Firmbewerberliste.
27) Leiter von Registraturen, denen weniger Mitarbeiter als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 eingruppiert, wenn dies für sie günstiger ist.
28) Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
29) Der Mitarbeiter führt oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen hat.
30) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.
31) Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Mitarbeiter, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
32) Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z.B.:
a.
selbstständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;
b.
das Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbstständig errechnet werden müssen;
c.
selbstständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
d.
das Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
e.
selbstständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung;
f.
das Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g.
das Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z.B.: In Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben; gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
h.
das Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
i.
das Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbstständigen Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner – betraglich nicht festgelegter – Kassen- oder Buchungsanweisungen.
33) Schwierigere Kontrollarbeiten sind z. B.:
  • Festhalten von Zwischenaufnahmen, die während der Bauausführung erforderlich werden;
  • Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen;
  • Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände;
  • Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;
  • Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten;
  • Überwachen der Arbeiten zahlreicher Bauwerke auf größeren Baustellen.
34) Besondere Leistungen sind z.B.:
  • Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen,
  • Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten,
  • selbstständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.
35) Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Hausmeistern aufweisen. Diese ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall.
36) Küster ohne Küsterprüfung sind in der jeweils nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt auch für Küster in der Kombination mit anderen Tätigkeiten; in der Kombination mit der Tätigkeit als Kirchenmusiker nur, wenn die Küstertätigkeit überwiegt.
37) Besondere liturgische Aufgaben sind z. B.
  • die Betreuung von regelmäßigen Pontifikalgottesdiensten
  • die Betreuung von hochwertigen, sakralen und historischen Kunstgegenständen an bistumsweit herausgehobenen Kirchen
  • das Abhalten von Führungen.
38) Liturgisches Orgelspiel sowie Orgelliteraturspiel und/oder Leitung von Ensembles.
39) Es erfolgt eine kirchenmusikalische Eignungsfeststellung.
40) Eignung durch C-Examen in katholischer Kirchenmusik.
41) Eignung durch B-Examen oder Bachelor-Abschluss in katholischer Kirchenmusik.
42) Eignung durch A-Examen, Diplom oder Master-Abschluss in katholischer Kirchenmusik.
43) »Koordinationsaufgaben« liegen vor, wenn die Tätigkeit die kirchenmusikalische Beratung und Organisation erfordert.
44) »Bereich« ist z. B. eine Seelsorgeeinheit, eine Pfarreiengemeinschaft, eine Kirchengemeinde mit mehreren Gottesdienstorten oder eine größere Kirchengemeinde mit inhaltlich vergleichbarer kirchenmusikalischer Aufgabenstellung.
45) Unter »Ausbildungsaufgaben« ist in der Regel die Aus- und Weiterbildung von Kirchenmusikern im Sinne der EG 3 und EG 5 zu verstehen.
46) Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
a.
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b.
Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c.
Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d.
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e.
fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe EG 6,
f.
Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
47) Die Voraussetzungen der schwierigen Tätigkeiten sind u. a. erfüllt, wenn
  1. mindestens ein pädagogischer Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 v. H. eines Vollbeschäftigten auf ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist oder
  2. die Leitung eines Fachbereichs übertragen ist oder
  3. die Leitung eines besonderen Aufgabenbereichs in der Jugendbildung übertragen ist oder
  4. der Aufgabenbereich sich durch seine Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt.
48) Dieses Tätigkeitsmerkmal kann in der Regel nur bei der Wahrnehmung von Aufgaben auf diözesaner Ebene erfüllt werden.
49) Das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist auf die Auswirkungen der Tätigkeit gerichtet und betrifft weniger die Art des Handelns. Bestimmend sind die Auswirkungen und nicht die für die Tätigkeit vorausgesetzte Breite und Tiefe des Fachwissens. Es können deshalb keine Schlüsse daraus gezogen werden, in welchem Umfang Kenntnisse vorliegen bzw. eingesetzt werden müssen.
Die Tätigkeiten müssen sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus den in Entgeltgruppe 11 – Fallgruppe 1 – geforderten Tätigkeiten herausheben. Deshalb ist eine besonders weitreichende hohe Verantwortung erforderlich, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig auch schon in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 11 – Fallgruppe 1 – gefordert wird.
50) Eine Tätigkeit, die »gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen« voraussetzt, bedeutet, dass die Tätigkeit ein umfangreiches, systematisch geordnetes, souverän beherrschtes Wissen für den Bereich eines einschlägigen Wissensgebietes voraussetzt und des Weiteren von wissenschaftlicher Methode getragen sein muss. Es muss die Befähigung vorhanden sein, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung ermöglicht. Es bedarf einer ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes.
51) »Hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben« setzen eine weitere Steigerung im fachlichen Schwierigkeitsgrad voraus. Es handelt sich um ein Merkmal für besonders qualifizierte Spezialisten.
52) Das hier geforderte »Maß der Verantwortung« muss die Tätigkeit entscheidend prägen, zumal im Allgemeinen Teil schon für die Tätigkeit der Entgeltgruppe 9c eine »besondere Verantwortung« verlangt wird. Dabei muss es sich im Regelfall um besonders schwierige Grundsatzfragen oder wichtige Fachbereiche mit richtungsweisender Bedeutung handeln.
Die wahrgenommene Tätigkeit kann sich z.B. darauf beziehen, dass in besonderer Intensität Leitungs-, Koordinierungs- oder aufsichtliche Tätigkeiten, schwierige und umfangreiche Aufgaben beim Personaleinsatz oder in der Menschenführung oder wirtschaftliche Verantwortung verlangt werden.
53) Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nur für Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen kirchlich anerkannten Ausbildung zum Eheberater (vgl. Ausbildungsordnung der Ehe-, Familien und Lebensberater vom 30. April 1979, veröffentlicht z.B. im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster 1979, Art. 176).
54) Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nur für Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen kirchlich anerkannten Ausbildung zum Eheberater, die den Anforderungen der Weiterbildungsordnung der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Telefonseelsorge und Offene Tür e.V. für die Weiterbildung zum Ehe-, Familien- und Lebensberater vom 27. August 2007 entspricht.
55) Mitarbeiter, die entsprechend diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur selben Stufe in der Entgeltgruppe 13.
56) Hierunter fällt die Hochschulausbildung als Arzt, Jurist, Psychologe oder Theologe sowie eine gleichwertige Hochschulausbildung.
57) Die Mitarbeiterinnen – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Mitarbeiterinnen – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Mitarbeiterinnen in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a KAVO haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 34 KAVO) zu berücksichtigen.
57a) Mitarbeiterinnen, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a KAVO haben.
57b) Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass die Mitarbeiterin über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. Vom Erfordernis einer Qualifikation im Sinne des Satzes 1 sind Mitarbeiterinnen befreit, denen seit mindestens 15 Jahren eine Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 übertragen ist.
58) Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a.
Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX,
b.
alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c.
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d.
Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e.
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
59) Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen oder Kinderpflegerinnen gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
60) Ständige Vertreterinnen sind nicht Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. In Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen in mindestens drei Gruppen soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.
61) Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a.
Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b.
Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,
eingruppiert.
62) Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a.
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b.
Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c.
Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d.
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e.
fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f.
Tätigkeiten einer Facherzieherin mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
g.
Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
h.
Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen, die vom Dienstgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.
63) Unter Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »staatlich anerkannte Heilpädagogin« erworben haben.
64) Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
65) Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kindergartenjahr grundsätzlich die Zahl der im vorangegangenen Kindergartenjahr vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Als Kindergartenjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres. Soweit nach landesrechtlichen Bestimmungen ein anderer Zeitraum für das Kindergartenjahr bestimmt ist, ist dieser maßgeblich. Eine Unterschreitung der maßgeblichen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.7#
66) Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
67) Dieses Eingruppierungsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen bzw. ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Wohngruppen.
68) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen,
  3. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  4. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 9,
  5. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
  6. Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
  7. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.“
69) Psychagoginnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Eingruppierungsmerkmal nicht erfasst.
70) Die Voraussetzungen der schwierigen Tätigkeit sind u. a. erfüllt, wenn
  1. mindestens eine Mitarbeiterin im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 v. H. einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin auf ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist oder
  2. die Leitung eines Fachbereichs übertragen ist oder
  3. die Leitung eines besonderen Aufgabenbereichs in der offenen Kinder- und Jugendarbeit übertragen ist oder
  4. der Aufgabenbereich sich durch seine Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 8a heraushebt.
71) Dieses Eingruppierungsmerkmal kann in der Regel nur bei Wahrnehmung auf diözesaner Ebene erfüllt werden.
72) Das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist auf die Auswirkungen der Tätigkeit gerichtet und betrifft weniger die Art des Handelns. Bestimmend sind die Auswirkungen und nicht die für die Tätigkeit vorausgesetzte Breite und Tiefe des Fachwissens. Es können deshalb keine Schlüsse daraus gezogen werden, in welchem Umfang Kenntnisse vorliegen bzw. eingesetzt werden. Die Tätigkeiten müssen sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus den in Entgeltgruppe 17 Fallgruppe 6 geforderten Tätigkeiten herausheben. Deshalb ist eine besonders weitreichende hohe Verantwortung erforderlich, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig auch schon in dem Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe 17 Fallgruppe 6 gefordert wird.
73) Schwierige Aufgaben sind z.B. die Erhebung der logopädisch relevanten Anamnese sowie die Auswahl und Durchführung geeigneter Untersuchungsverfahren bei Kindern, die Erstellung patientenbezogener therapeutischer Konzepte unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Störungsbilder nach Hirnverletzungen, die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patientinnen und Patienten nach Hirnverletzungen, die Behandlung von schwer intelligenz-geminderten Patientinnen und Patienten oder von Patientinnen und Patienten mit frühkindlichen Hirnschäden oder anderen schweren Erkrankungen mit lang anhaltenden und schweren Auswirkungen auf die Sprachentwicklung sowie Durchführung von Therapien bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen.
74) Schwierige Aufgaben sind z.B. motopädische Maßnahmen nach Lungen- oder Herzoperationen, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie, nach Einsatz von Endoprothesen, nach Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder bei Kleinkindern bis sechs Jahren.

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1 ↑ Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Mitarbeiter im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) besitzen eine Auffangfunktion. Die Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 der Anlage 1 TVöD-VKA gilt entsprechend.
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2 ↑ Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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3 ↑ Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
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4 ↑ Der Dienstgeber darf die Entsendung des Mitarbeiters zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der Mitarbeiter dies nicht zu vertreten.
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5 ↑ Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung.
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6 ↑ Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen festgelegten Vomhundertsatz. Die Zulage erhöht sich damit ab 1. April 2019 um 3,09% und ab 1. März 2020 um weitere 1,06%. Die Zulage erhöht sich ab 1. April 2021 um weitere 1,40 %. Die Zulage erhöht sich ab 1. April 2022 um weitere 1,80 %. Die Zulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um weitere 10,24 %.
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7 ↑ Sonderregelung für das Kindergartenjahr 2022/2023: Die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das Kindergartenjahr 2022/2023 erfolgt zum 1. Januar 2023. Dabei ist die Zahl der im Kindergartenjahr 2021/2022 vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Daraus folgende mögliche Höher- oder Herabgruppierungen sind erst ab dem 1. Januar 2023 möglich.