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Geschäftsordnung für die Sitzungen des Domkapitels als Konsultorenkollegium im Bistum Aachen

Vom 11. November 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 132, S. 167)

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Gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 zu c. 502 § 3 CIC) nimmt das jeweilige Domkapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums wahr. Für diese Sitzungen setze ich für das Domkapitel in Aachen, das sind der Dompropst und die residierenden Domkapitulare, folgende Geschäftsordnung in Kraft:
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§ 1 Vorsitz

Den Vorsitz in den Sitzungen des Domkapitels als Konsultorenkollegium führt der Diözesanbischof, im Falle der Vakanz oder Behinderung des Bischöflichen Stuhls derjenige, der das Bistum leitet. Diese können sich im Vorsitz vertreten lassen. Diese Person muss sich gegenüber dem Gremium legitimieren.
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§ 2 Beratende Teilnahme

Der Vorsitzende kann weitere Personen benennen, die im Einzelfall oder generell beratend an den Sitzungen teilnehmen.
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§ 3 Einberufung, Beschlussfähigkeit

( 1 ) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende sämtliche Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) unter Angabe der Beratungspunkte ein. Die Sitzungsvorlagen müssen allen Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zur Verfügung stehen.
( 2 ) Im Falle besonderer Dringlichkeit/Eilbedürftigkeit, kann diese Frist auf 48 Stunden verkürzt werden.
( 3 ) Im Falle eines besonderen Erfordernisses kann eine Sitzung auch virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz abgehalten werden.
( 4 ) Im Falle eines besonderen Erfordernisses können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies setzt voraus, dass eine Rückäußerungsfrist von mindestens drei Tagen besteht.
( 5 ) Die in Abs. 2 bis 4 genannten Ausnahmefälle stellt der Vorsitzende fest. Dieser Beschluss wird durch Widerspruch von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unwirksam.
( 6 ) Zur Wahl des Diözesanadministrators gemäß c. 421 § 1 CIC kann die Ladungsfrist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden; Abs. 3 (und 4) findet/n keine Anwendung.
( 7 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Erledigung der anfallenden Geschäfte erforderlich ist. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte verlangen.
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§ 4 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

( 1 ) Das Domkapitel als Konsultorenkollegium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und der Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Einladung (vgl. § 3 Abs. 1) gilt als geheilt, wenn der Vorsitzende und alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
( 2 ) Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist zur nächsten Sitzung mit gleicher Tagesordnung mit dem Hinweis einzuladen, dass das Domkapitel als Konsultorenkollegium in jedem Fall beschlussfähig ist.
( 3 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Im Umlaufverfahren erfolgt die Beschlussfassung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder; dabei gilt ein nicht oder nicht fristgerecht abgegebenes Votum als Nein-Stimme.
( 4 ) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied zum Protokollführer.
( 5 ) Sämtliche Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zusätzlich spätestens in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
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§ 5 Ausschluss des Stimmrechtes

( 1 ) Ist mit der Vertretung im Vorsitz gemäß § 1 ein stimmberechtigtes Mitglied betraut, so ruht in diesem Fall dessen Stimmrecht.
( 2 ) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an einem vermögensrechtlichen Gegenstand der Beschlussfassung persönlich oder dienstlich beteiligt oder davon persönlich oder dienstlich betroffen, so hat es bezogen auf diesen Beratungsgegenstand kein Stimmrecht und darf auch nicht an der vorausgehenden Willensbildung teilnehmen. Das Mitglied hat dies dem Konsultorenkollegium unverzüglich anzuzeigen. Im Zweifelsfall entscheidet über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes das Konsultorenkollegium nach Anhörung dieses Mitgliedes in dessen Abwesenheit.
( 3 ) Beschlüsse, die unter Verletzung dieser Ausschlussbestimmungen gefasst wurden, sind unwirksam, wenn die Mitwirkung des betreffenden Mitglieds für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend gewesen ist.
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§ 6 Ausübung vermögensrechtlicher Beispruchsrechte

Bei Angelegenheiten, in denen sowohl das Konsultorenkollegium als auch der Diözesanvermögensrat Beispruchsrechte auszuüben haben, erfolgt die Beschlussfassung des Konsultorenkollegiums nach der Beschlussfassung im Diözesanvermögensrat. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
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§ 7 Subsidiäre Anwendung der Statuten des Domkapitels

Soweit in dieser Geschäftsordnung keine Regelung getroffen wurde , finden auf die Sitzungen des Konsultorenkollegiums die Regelungen der Statuten des Domkapitels in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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§ 8 In Kraft treten

Diese Geschäftsordnung setzte ich zum 1. November 2020 für zwei Jahre ad experimentum in Kraft. Sie wird vor Ablauf dieser Zeit einer Überprüfung unterzogen werden.
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Anhang: Zuständigkeiten des Konsultorenkollegiums

  1. Stets zu beachtende Beispruchsrechte im Vermögensrecht
    • Anhörung bei der Bestellung oder Absetzung des Diözesanökonomen (c. 494 §§ 1 und 2 CIC);
    • Beteiligung an der Verwaltung des Vermögens diözesaner Rechtspersonen (c. 1277 CIC);
    • Zustimmung bei Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften (c. 1292 § 1 bzw. c. 1295 CIC).
  2. Bei Behinderung des Bischöflichen Stuhles
    • ggf. Wahl des Leiters der Diözese (c. 413 § 2 CIC).
  3. Bei Vakanz des Bischöflichen Stuhles
    • ggf. Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts bis zur Wahl eines Diözesanadministrators (vgl. c. 419 CIC);
    • Wahl des Diözesanadministrators (c. 421 § 1 CIC);
    • Übernahme der Aufgaben des Priesterrats (c. 501 § 2 CIC);
    • Teilnahme an der kanonischen Besitzergreifung des bestätigten Diözesanbischofs (vgl. c. 382 § 3 CIC);
    • Zustimmung zu einer Exkardination oder Inkardination bei über einjähriger Vakanz des Bischöflichen Stuhles (c. 272 CIC);
    • Zustimmung bei der Entpflichtung des Kanzlers oder Notars der Kurie (vgl. c. 485 CIC);
    • Zustimmung zur Ausstellung von Weiheentlassschreiben (c. 1018 § 1, 2° CIC).