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Instruktion zu den cc. 868 § 3 CIC und 1116 § 3 CIC in der Fassung des Motu Proprio „De Concordia inter Codices“ vom 31. Mai 2016 sowie zu c. 1183 § 3 CIC

Vom 3. Februar 2021

(KlAnz. 2021, Nr. 33, S. 63)

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I. Taufen nach c. 868 § 3 CIC

Hiermit lege ich fest, dass Taufspender, die von der Möglichkeit des c. 868 § 3 CIC (vgl. c. 681 § 5 CCEO) Gebrauch machen wollen und ein Kind nichtkatholischer Eltern so taufen wollen, dass es der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Eltern angehört, dazu eine Erlaubnis des Ortsordinarius benötigen.
Den Antrag hat der Taufspender in Rücksprache mit dem zuständigen kanonischen Pfarrer zu stellen. Darin ist der Taufspender zu benennen und es sind die Angaben zu machen, die auch für eine katholische Taufe zu erheben sind. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu erklären, dass die Voraussetzungen des c. 868 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob bzw. warum ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
Für die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die evangelischen Freikirchen und die altkatholische Kirche liegt in unserer Diözese diese Voraussetzung des c. 868 § 3 CIC grundsätzlich nicht vor.
Soll ein Kind orthodoxer oder altorientalischer Christen getauft werden, so hat die Taufe ein Priester vorzunehmen und in derselben Feier das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. c. 696 § 3 CCEO). Die dazu nötige Vollmacht erhält er mit der Tauferlaubnis.
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II. Eheschließungen nach c. 1116 § 3 CIC

Für solche Eheschließungen legt c. 1116 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Delegation erteilt werden muss. Dazu muss das Ehevorbereitungsprotokoll samt Anlagen vorgelegt werden. Darüber hinaus hat der Seelsorger, der die Ehevorbereitung verantwortet, in Rücksprache mit dem zuständigen kanonischen Pfarrer der Brautleute zu erklären, dass die Voraussetzungen des c. 1116 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob bzw. warum ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
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III. Bestattungen nach c. 1183 § 3 CIC

Für Bestattungen nichtkatholischer Christen legt c. 1183 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Genehmigung erteilt werden muss. Dazu muss der Seelsorger, der die Bestattung vornimmt, in Rücksprache mit dem zuständigen kanonischen Pfarrer einen Antrag stellen, aus dem die Personalien des/der Verstorbenen hervorgehen. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu erklären, dass die Voraussetzungen des c. 1183 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob bzw. warum ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.
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IV. Gemeinsame Normen für die Amtshandlungen nach I. bis III.

Die Taufe (und die Firmung) oder die Eheschließung oder die Bestattung sind nach römisch-katholischem Ritus vorzunehmen. Bei der Eheschließung darf der Brautsegen nicht entfallen. Die gespendeten Sakramente bzw. vollzogenen Amtshandlungen sind in die jeweiligen Kirchenbücher ohne laufende Nummer einzutragen. Die Unterlagen sind im Pfarrarchiv zu verwahren. In der Anmerkungsspalte des jeweiligen Kirchenbuches ist zu vermerken, ob es sich um eine Taufe nach c. 868 § 3 CIC – ggf. mit Firmung – oder um eine Eheschließung nach c. 1116 § 3 CIC oder um eine Bestattung nach c. 1183 § 3 CIC handelt. Ferner ist hier einzutragen, dass die Unterlagen im Pfarrarchiv verwahrt werden und eine Weitermeldung erfolgt ist. Der zuständige kanonische Pfarrer hat nach der Eintragung dafür zu sorgen, dass in angemessener Frist eine schriftliche Meldung hilfsweise mit den üblichen Formularsätzen ausschließlich an die Zentrale Meldestelle des Bischöflichen Generalvikariates Aachen (Klosterplatz 7, 52062 Aachen) erfolgt, damit diese den zuständigen eigenen Seelsorger des/der Neugetauften, des verheirateten Paares bzw. des/der Verstorbenen schriftlich unterrichten kann.
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V. Antragsformular

Das nebenstehend veröffentlichte Formular ist für einen Antrag zur ersatzweisen Vornahme einer Amtshandlung an nichtkatholischen Christen verbindlich.
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VI. Inkrafttreten

Diese Instruktion tritt zum 1. März 2021 in Kraft.
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Antrag auf ersatzweise Vornahme einer Amtshandlung an nichtkatholischen Christen (vgl. cc. 868 § 3, 1116 § 3 und 1183 § 3 CIC)

□ Gemäß c. 868 § 3 CIC soll
Herr/Frau/das Kind
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort
in der kath. Kirche getauft und damit in die
Titel/Patron, Ort
Kirche bzw. kirchliche Gemeinschaft eingegliedert werden.
Konfession
Im Fall einer nichtkatholischen Ostkirche: Ich bitte um die Übertragung der Firmvollmacht
□ an mich
□ an den Priester
Die übrigen Angaben entnehmen Sie bitte dem Taufanmeldeformular in der Anlage.
□ Gemäß c. 1116 § 3 CIC wollen
Frau
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort
und
Herr
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort
in der kath. Kirche eine sakramentale Ehe schließen.
Titel/Patron, Ort
Ich bitte um die Erteilung der nötigen Delegation
□ an mich
□ an den Priester
Die übrigen Angaben zu den Brautleuten sowie zu den anderen Genehmigungen (Dispens / Erlaubnis / Nihil Obstat) entnehmen Sie bitte dem mit den gebotenen Anpassungen ausgefüllten Ehevorbereitungsprotokoll in der Anlage.
□ Gemäß c. 1183 § 3 CIC soll
Herr/Frau/das Kind
Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort
auf dem Friedhof in bestattet werden.
Ort, ggf. Ergänzung (z. B. Hauptfriedhof)
Die übrigen Angaben (Sterbedatum, -ort. Wer nimmt die Bestattung vor? Wann?) entnehmen Sie bitte der Anlage.
Hiermit bitte ich, für den/die oben genannte(n) nichtkatholische(n) Christen/Christin die auf sein/ihr Bitten beantragte Amtshandlung vornehmen zu dürfen. Ich habe mich davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; insbesondere bestätige ich, dass der eigene Amtsträger nicht angegangen werden kann. Der zuständige kanonische Pfarrer, mit dem ich Rücksprache gehalten habe, stimmt diesem Antrag zu.
Ort, Datum
LS
Unterschrift des Seelsorgers