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Anordnung über das kirchliche Meldewesen für das Bistum Aachen
(Kirchenmeldewesenanordnung – KMAO)

Vom 1. November 2005

(KlAnz. 2005, Nr. 202, S. 272), zuletzt geändert am 10. September 2015
(KlAnz. 2015, Nr. 145, S. 190)

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Die staatlichen oder kommunalen Meldebehörden (Meldebehörden) übermitteln der Katholischen Kirche in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Meldegesetze Daten (Meldedaten). Empfänger der Daten sind die Bistümer und/oder für ihren Bereich die Kirchengemeinden/Pfarreien.
In diesem Zusammenhang wird folgendes angeordnet.
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§ 1
Mitgliedschaft

( 1 ) Als Mitglied der katholischen Kirche im Sinne dieser Anordnung (Kirchenmitglied) gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder durch Wiederaufnahme der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche ausgetreten ist.
( 2 ) Die Kirchenmitgliedschaft wird vermutet, wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten.
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§ 2
Datenschutz und andere Bestimmungen

( 1 ) Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der jeweils geltenden Fassung sowie bereichsspezifische Regelungen sind zu beachten.
( 2 ) Die kirchenrechtlichen Regelungen zur Führung der Kirchenbücher werden durch diese Anordnung nicht berührt.
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§ 3
Mitwirkungspflichten der Kirchenmitglieder

( 1 ) Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde bei der Gründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes anzumelden.
( 2 ) Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, bei den Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
( 3 ) Das Bistum und die Kirchengemeinde/Pfarrei sind berechtigt, Daten (Meldedaten und kirchliche Daten) von dem Kirchenmitglied unmittelbar anzufordern; das Kirchenmitglied ist verpflichtet, die Daten mitzuteilen. Durch bischöfliche Anordnung kann festgelegt werden, dass das Kirchenmitglied auch verpflichtet ist, sich bei der zuständigen kirchlichen Stelle anzumelden.
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§ 4
Zusammenarbeit mit den Meldebehörden

( 1 ) Die zuständigen kirchlichen Stellen, insbesondere die Kirchengemeinden/Pfarreien sind verpflichtet, gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte zur Katholischen Kirche den Meldebehörden mitzuteilen.
( 2 ) Ist in den Melderegistern der Meldebehörden die Angabe über die Bekenntniszugehörigkeit von Kirchenmitgliedern falsch oder fehlt sie ganz, so haben die zuständigen kirchlichen Stellen die Berichtigung oder Ergänzung zu veranlassen.
( 3 ) Wird festgestellt, dass ein Kirchenmitglied seiner staatlichen Meldepflicht ganz oder teilweise nicht nachgekommen ist, so ist dieses aufzufordern, die veranlasste Meldung nachzuholen. Auf etwaige ordnungsrechtliche Folgen ist hinzuweisen.
( 4 ) Werden von der Meldebehörde Daten eines nachweislich verstorbenen Kirchenmitglieds übermittelt, soll die Meldebehörde vom Tod des Kirchenmitglieds verständigt werden.
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§ 5
Gemeindemitgliederverzeichnis

( 1 ) Zur Führung eines Gemeindemitgliederverzeichnisses sind das Bistum und die Kirchengemeinde/Pfarrei befugt. Die Kirchengemeinde/Pfarrei ist dazu verpflichtet.
( 2 ) Das Gemeindemitgliederverzeichnis kann im Weg der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden.
( 3 ) Das Gemeindemitgliederverzeichnis enthält die für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags erforderlichen Meldedaten. Es enthält ferner kirchliche Daten, die sich aus den Kirchenbüchern (Matrikeln) ergeben, insbesondere Daten über Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung, Weihe und Profess sowie über Aufnahme und Wiederaufnahme von Kirchenmitgliedern.
( 4 ) Diese Daten werden zwischen den Stellen, welche das Gemeindemitgliederverzeichnis führen, ausgetauscht.
( 5 ) Auskunfts- und Übermittlungssperren müssen ihrem Zweck entsprechend beachtet werden.
( 6 ) Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden. Die Kirchengemeinde/Pfarrei kann nur die Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses ihres Bereichs erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Bistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit. Für den Bereich der Kirchengemeinde/Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.
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§ 5 a
Automatisiertes Abrufverfahren

( 1 ) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen.
( 2 ) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
( 3 ) Das übermittelnde Bistum kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen (Kirchenmeldewesenanordnung – KMAO) vom 1. Januar 1979 aufgehoben.