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Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Diözese Aachen (§ 29-KDG-Gesetz)

Vom 10. September 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 454, S. 370)

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Zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird das nachfolgende Gesetz erlassen.
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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der Diözese Aachen, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. Hierzu gehören neben der Diözese insbesondere der Bischöfliche Stuhl, das Domkapitel, die Kirchengemeindeverbände und Kirchengemeinden. Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen auf Ortskirchenebene, insbesondere die Fabrik- und Stellenvermögen.
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§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt gemäß § 29 Absatz 3 KDG aufgrund eines Vertrages oder aufgrund dieses Gesetzes. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.
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§ 3
Regelung durch Verwaltungsverordnung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.
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§ 4
Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt zum 1. Oktober 2019 in Kraft.