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Statut für die Regionen des Bistums Aachen
Vom 20. Dezember 2022
###Präambel:
Dieses Regionalstatut regelt die Aufgaben der Regionen in der Phase des Übergangs von den jetzigen Regionen zu den zukünftigen Pfarreien (lt. Beschluss des Synodalkreises vom 9. April 2022). Es bedarf gegebenenfalls einer kontinuierlichen Fortschreibung, um den weiteren, aus der Umsetzung der Synodalkreisbeschlüsse resultierenden Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das betrifft insbesondere die Begrifflichkeiten und Bedeutungen von „Gemeinschaften der Gemeinden“ und „Pfarreien“.
#I. Umschreibung und Aufgabe der Region
Das Bistum Aachen gliedert sich in acht Regionen. Die Gebiete der Regionen stimmen in der Regel mit den Gebieten von Kreisen und kreisfreien Städten überein.
Die Region ist die Mittlere Ebene zwischen der Diözesanebene und der Kirche am Ort. Sie besteht aus mehreren benachbarten Gemeinschaften der Gemeinden (GdG). Die Zuordnung der GdG zur jeweiligen Region wird im „Strukturplan der Diözese Aachen für die Ebene Kirche am Ort“ in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Die Region dient der Adaption der Pastoral des Bistums Aachen an die örtlichen Gegebenheiten, indem sie Aufgaben und Dienste wahrnimmt, die ihr aufgrund von diözesanen Vorgaben übertragen werden. Sie greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Besonderheiten und Erfordernisse in der Region ergeben und gestaltet so die Pastoral des Bistums mit. Die Organe und Akteure der Region unterstützen und begleiten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die GdG, Organisationen, Verbände, Einrichtungen und Initiativen. Sie fördern die kirchliche Einheit im Bistum sowie die Verbindung und Zusammenarbeit in der Region.
Organe der Region sind das Regionalteam, der Regionalpastoralrat und der Regionale Katholikenrat. Das Büro der Regionen ist ein wichtiger Akteur.
#II. Das Regionalteam
- Der Bischof ernennt zum 1. Januar 2023 die Mitglieder des Regionalteams, das aus dem Regionalvikar, einem/r weiteren Mitarbeiter/in im pastoralen Dienst und einem/r durch den Regionalpastoralrat vorgeschlagenen und durch den Bischof ernannte/n ehrenamtliche/n Mitarbeiter/in besteht. Alle Mitglieder des Regionalteams werden vom Bischof mit einem eigenen Mandat bis zum 31. Dezember 2027 ausgestattet, das ihre jeweiligen Befugnisse regelt.
- Der Regionalvikar hat kraft seines Amtes als vicarius foraneus in Verantwortung gegenüber dem Bischof die Aufgaben nach c. 555 CIC wahrzunehmen.Soweit dies nicht Priestern vorbehaltene Aufgaben sind, werden sie in Absprache auch von den anderen Mitgliedern des Regionalteams wahrgenommen.In priesterlichen Aufgaben wird der Regionalvikar im Einzelfall durch einen von ihm benannten Priester der Region vertreten.
- Im Auftrag des Bischofs verantwortet das Regionalteam unter Leitung des Regionalvikars und in Zusammenarbeit mit dem Regionalpastoralrat die Aufgaben der Region. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt sind. Das Regionalteam ist dem Bischof gegenüber verantwortlich, dem Regionalpastoralrat gegenüber berichtspflichtig.
- Das Regionalteam vertritt die Anliegen des Bischofs in der Region und die Interessen der Region gegenüber dem Bischof. Es ist in allen Angelegenheiten der Region der Gesprächspartner des Bischofs. Dazu dient u. a. die Diözesankonferenz des Generalvikars mit den Regionalteams.
- Das Regionalteam stellt die Umsetzung der Ergebnisse des Synodalen Gesprächs- und Veränderungsprozesses in der Region sicher. Dazu legt es dem Generalvikar jährlich Zielvereinbarungen für die anstehenden Aufgaben vor, die vom Generalvikar bzw. den von ihm beauftragten Mitarbeiter/innen des Bischöflichen Generalvikariats überprüft und begleitet werden.
- Mit allen pastoralen Mitarbeitern/innen in der Region soll das Regionalteam Wege finden, Orte geistlicher Gemeinschaft zu verwirklichen.
- Das Regionalteam unterstützt den Regionalen Katholikenrat und arbeitet mit ihm zusammen.
- Das Regionalteam kooperiert mit dem Regionalen Caritasverband, mit den vom Bistum anerkannten Trägern der Erwachsenen- und Familienbildung der Region und vertritt die Region gegenüber den jeweiligen kommunalen Stellen und Gremien sowie gesellschaftlichen Gruppen.
- Das Regionalteam erstellt zusammen mit den Mitarbeitern/innen des Büros der Regionen Geschäftsverteilungspläne, die durch den Generalvikar genehmigt werden. Einzelne der darin beschriebenen Aufgaben kann das Regionalteam delegieren.
- Die Geschäftsführung des Regionalteams wird dem/der für die Region zuständigen pastoralen Mitarbeiter/in im jeweiligen Büro der Regionen übertragen. Zwischen den Mitgliedern des Regionalteams und den Mitarbeitern/innen im Büro der Regionen finden regelmäßige Dienstbesprechungen statt.
II. a) Der Regionalvikar
- Der Regionalvikar wird gemäß c. 553 § 2 CIC vom Bischof nach c. 553 § 1 CIC ernannt.
- Der Regionalvikar hat, wenn im Falle der Vakanz einer Pfarrei für diese kein vicarius paroecialis ernannt ist, der nach c. 541 § 1 CIC die Leitung übernimmt, die Leitung der Pfarrei wahrzunehmen oder einen Priester mit ihrer Leitung zu beauftragen, bis der Bischof einen Pfarrer oder Pfarradministrator ernennt.
- Der Regionalvikar ist Vorsitzender des Regionalpastoralrats. Er sorgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Regionalpastoralrats dafür, dass dieser regelmäßig zusammentritt.
- Der Regionalvikar ist Mitglied des Diözesanpriesterrats und zur Teilnahme an den diözesanen Konferenzen verpflichtet.
II. b) Der/Die pastorale Mitarbeiter/in
Der/Die pastorale Mitarbeiter/in im Regionalteam ist ein/e Mitarbeiter/in im pastoralen Dienst, der/die in der Region tätig ist. Er/Sie wird vom Bischof ernannt.
#II. c) Der/die ehrenamtliche Mitarbeiter/in
Der/Die ehrenamtliche Mitarbeiter/in im Regionalteam wird vom Regionalpastoralrat vorgeschlagen und vom Bischof ernannt.
#III. Der Regionalpastoralrat
- Der Regionalpastoralrat ist das mitverantwortliche Organ, das die Schwerpunkte für die Pastoral der Region berät, beschließt und für ihre Verwirklichung sorgt. Hierbei muss er sich davon leiten lassen, die Einheit im Bistum, die Verbindung zu den Organisationen, Verbänden, Einrichtungen und freien Initiativen und die Zusammenarbeit der GdG in der Region zu fördern. Gemeinsam mit dem Regionalteam fördert er die Zusammenarbeit aller in der Pastoral der Region ehrenamtlich, hauptberuflich und hauptamtlich Tätigen.
- Der Regionalpastoralrat wird für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren gebildet. Die Arbeitsweise des Regionalpastoralrats ist in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsführung des Regionalpastoralrats wird von dem/der für die Region zuständigen pastoralen Mitarbeiter/in im Büro der Regionen wahrgenommen.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalpastoralrats sind:
- der Regionalvikar als Vorsitzender
- die beiden weiteren Mitglieder des Regionalteams
- die Leiter der GdG in der Region
- ein/e ehrenamtlich tätige/r Laie/Laiin aus jeder GdG
- der/die Vorsitzende des Regionalen Katholikenrats in der Region
- ein/e vom Caritasrat des Regionalen Caritasverbandes benannte/r Vertreter/in
- bis zu fünf Frauen und Männer aus der Region, die im Einvernehmen mit dem Vorstand vom Regionalpastoralrat berufen werden. Bei der Berufung sind katholische Verbände und Initiativen, Trägern von Orten kirchlicher Jugendarbeit, pastorale Dienste in Einrichtungen und Sonderseelsorgebereichen sowie Vertreter/innen der pastoralen Berufsgruppen in der Region zu berücksichtigen.
An den Sitzungen des Regionalpastoralrats nehmen beratend teil:- der/die pastorale Mitarbeiter/in des Büros der Regionen als Geschäftsführer/in
- die weiteren pastoralen Mitarbeiter/innen mit bischöflicher Beauftragung für die Region
- weitere Personen, die für die Pastoral der Region strukturell und inhaltlich relevant sind und die im Einzelfall vom Vorstand eingeladen werden.
- Der Regionalpastoralrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er greift pastorale Herausforderungen auf, die sich aufgrund spezifischer Erfordernisse und Bedarfe der Region ergeben. Er beschließt unter Berücksichtigung der pastoralen Schwerpunkte des Bistums Richtlinien für die Pastoral in der Region, soweit nicht allgemein-kirchenrechtliche oder diözesan-rechtliche Regelungen entgegenstehen.
- Er berät und beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagene Verwendung finanzieller Mittel, die das Bistum der Region für deren pastorale Aktivitäten zuteilt.
- Er wählt das Mitglied der Region im Diözesanpastoralrat.
- Er entsendet entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen Vertreter/innen in Gremien, die aufgrund der jeweiligen Erfordernisse bestehen oder gebildet werden.
- Er gibt Voten ab zum Einsatz der Jugendbeauftragten in der Region und zu den durch den Bischof oder Generalvikar dem Regionalpastoralrat zugewiesenen finanziellen Verteilungsvorschlägen.
- Der Regionalpastoralrat bildet einen Vorstand, der die Sitzungen des Regionalpastoralrates vor- bzw. nachbereitet, die Umsetzung seiner Beschlüsse verantwortet und das Regionalteam bei der laufenden Arbeit berät.Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:
- der Regionalvikar als Vorsitzender
- der/die Vorsitzende des Regionalen Katholikenrats in der Region
- ein Priester und
- nach Möglichkeit eine Laiin/ ein Laie, die/der der Regionalpastoralrat aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder wählt.
An den Sitzungen des Vorstandes nehmen beratend teil:- der/die pastorale Mitarbeiter/in des Büros der Regionen als Geschäftsführer/-in
- die beiden weiteren Mitglieder des Regionalteams
- weitere Personen, die vom Vorsitzenden eingeladen werden.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
IV. Der Regionale Katholikenrat
- In jeder Region wird ein Katholikenrat als das vom Diözesanbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien gebildet.
- Der Katholikenrat ist der Zusammenschluss von Vertretern/innen der GdG-Räte in der Region und der katholischen Verbände sowie von weiteren Männern und Frauen aus Kirche und Gesellschaft. Er dient der Förderung und Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats.
- Der Katholikenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Anregungen für das Wirken der Katholiken/innen der Region in der Gesellschaft zu geben
- zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen und die Anliegen der Katholiken/innen der Region in der Öffentlichkeit zu vertreten
- gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken/innen der Region vorzubereiten und durchzuführen
- die Arbeit der GdG-Räte in der Region und der kirchlichen Organisationen und Gruppen zu fördern und zu koordinieren
- das Regionalteam in entsprechenden Fragen zu beraten
- die Vertreter/innen der Region in den Diözesanrat der Katholik*innen zu wählen.
- Weitere Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Regionalen Katholikenrats sowie die Zusammenarbeit mit und Unterstützung durch das Regionalteam und das Büro der Regionen regelt eine Satzung.
V. Das Büro der Regionen
- Der Erfüllung der Aufgaben von jeweils zwei Regionen und Regionalteams dient das Büro der Regionen. Es ist zur Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Generalvikariat verpflichtet. Die Fachaufsicht für die Büros der Regionen obliegt dem Fachbereich „Regionen“ in der Abteilung „Pastoral in Lebensräumen“, die Fachaufsicht für die regionale kirchliche Jugendarbeit obliegt dem Fachbereich „Jugend“ in der Abteilung „Kinder, Jugendliche, Erwachsene“.
- Die Leitung des Büros der Regionen obliegt dem durch den Generalvikar bestimmten leitenden Regionalvikar.
- Im Büro der Regionen arbeiten Referenten/innen, pastorale Mitarbeiter/innen, Referenten/innen für kirchliche Jugendarbeit, regionale Jugendseelsorger/innen, Jugendbeauftragte und Verwaltungsmitarbeiter/innen zusammen. Die Referenten/innen und pastoralen Mitarbeiter/innen der Büros der Regionen sind in unterschiedlichen Schwerpunkten tätig: Pastoral, Diakonie, Kirchliche Jugendarbeit und -seelsorge sowie Administration. Sie beraten und unterstützen haupt- und ehrenamtlich sowie hauptberuflich Tätige in den GdG, kirchlichen Initiativen, Verbänden und Einrichtungen der Region.
- Das Büro der Regionen hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Konzeption, Koordination und operative Umsetzung regionaler und Unterstützung diözesaner Schwerpunkte und Projekte
- Unterstützung und Durchführung pastoraler Aufgaben auf regionaler Ebene nach dem Subsidiaritätsprinzip sowie Begleitung regionaler Kooperationen und Vernetzungen, z. B. in den Bereichen Frauenseelsorge, Altenseelsorge, Notfallseelsorge, Telefonseelsorge, Betriebsseelsorge, Trauerpastoral, Flüchtlingsseelsorge, Seelsorge mit Menschen mit Behinderung, Regionalkantoren/innen und -sakristane/innen, Mobbingkontaktstelle und Solidaritätsfonds für arbeitslose Menschen im Bistum Aachen
- Inhaltliche Zuarbeit, Beratung und Unterstützung der Regionalteams, u. a. bei der Wahrnehmung von Vertretungen und Aufgaben kirchlicher Präsenz in der Ökumene, im Kommunalbereich und in anderen gesellschaftlichen Bereichen
- Inhaltliche und organisatorische Unterstützung und Wahrnehmung der Geschäftsführung der Regionalteams, der Regionalpastoralräte und der regionalen Katholikenräte
- Verantwortliche Ausgestaltung der regionalen Schwerpunkte in Ableitung von diözesanen Rahmenordnungen oder Vorgaben durch Delegation von Fachaufsicht für die Träger und Fachberatung der Fachkräfte von katholischen Offenen Jugendfreizeitstätten, Steuerung des Jugendbeauftragteneinsatzes und Wahrnehmung der Vorgesetztenschaft, Entwicklung von Maßnahmen zur Ehrenamtsförderung sowie
- Aus- und Fortbildung im Bereich der Träger kirchenamtlicher und verbandlicher Jugendarbeit und Sicherstellung der schulbezogenen Jugendarbeit (z. B. Schulabgängerseminare) sowie Entwicklung jugendpastoraler und -spiritueller Projekte.
- Das Büro der Regionen kooperiert mit regionalen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und arbeitet eng mit der verbandlichen Caritas zusammen.
VI. Gültigkeit
- Dieses Statut tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
- Das bisherige Regionalstatut vom 1. September 2018 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2018, Nr. 89, S. 176) in der Fassung vom 30. November 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 4, S. 30) verliert damit seine Gültigkeit. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden zu diesem Datum außer Kraft gesetzt.