.

Wahlordnung der Mitarbeiterseite
gemäß § 4 Absatz 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

Vom 23. August 2007

(KlAnz. 2007, Nr. 198, S. 177), zuletzt geändert am 5. Januar 2022
(KlAnz. 2022, Nr. 13, S. 41)

####

§ 1
Gegenstand

Diese Wahlordnung regelt gemäß § 4 Absatz 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in den Regionalkommissionen und in der Beschlusskommission der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#

§ 2
Vorbereitungsausschuss

( 1 ) Die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in den Regionalkommissionen und in der Beschlusskommission der Bundeskommission leitet ein Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. Er wird von der Mitgliederversammlung der Mitarbeiterseite gewählt. Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder einem Wahlvorstand angehören. Auf die Mitglieder des Ausschusses findet § 8 Absatz 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtsperiode zu wählen.
( 3 ) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, und setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Wahlhandlungen in den einzelnen (Erz-)Bistümern und im Offizialatsbezirk Oldenburg durchgeführt sein müssen. Er fordert die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes Oldenburg oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöfliche Regelung festgelegt ist, auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Mitarbeitervertretung, so ist unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand bildet.
( 4 ) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel erarbeiten und die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.
#

§ 3
Wahlvorstand

( 1 ) Die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes Oldenburg oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöfliche Regelung festgelegt ist, bildet für ihren Bereich einen Wahlvorstand, der jeweils aus drei Mitgliedern besteht und der sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der konstituieren muss. Die Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen. Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch dem Vorbereitungsausschuss angehören. Auf die Mitglieder des Wahlvorstandes findet § 8 Absatz 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung.
( 2 ) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen, die auf dem Gebiet des (Erz-)Bistums liegen und die in den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallen (§ 2 Absatz 1 AT AVR). Dazu gehören auch die Mitarbeitervertretungen von Kirchengemeinden/-stiftungen, wenn in ihren Bereich eine Tageseinrichtung für Kinder fällt, deren Mitarbeiter(innen) unter den Geltungsbereich der Richtlinien fallen. Nur die in der Liste aufgeführten Mitarbeitervertretungen nehmen an der Wahl teil.
( 3 ) Der Wahlvorstand soll an diese Mitarbeitervertretungen spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen versenden. Mitarbeitervertretungen, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch.
( 4 ) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen auf, innerhalb einer festgelegten Frist schriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission und für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Beschlusskommission der Bundeskommission abzugeben.
( 5 ) Der Wahlvorschlag für den jeweiligen Wahldurchgang muss enthalten:
  1. den Namen des Kandidaten/der Kandidatin,
  2. den Namen der Einrichtung,
  3. die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie der Benennung zustimmt,
  4. die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie das passive Wahlrecht gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums besitzt,
  5. die Unterschrift des/der Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung.
( 6 ) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich den Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber dem/-der Vorgeschlagenen und dem/der Vorschlagenden.
( 7 ) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück.
( 8 ) Der Wahlvorstand erstellt anhand der eingegangenen Wahlvorschläge Kandidat(inn)enlisten für die jeweilige Wahl. Sie enthält die Namen der Wahlbewerber(innen) in alphabetischer Reihenfolge und die Namen der Einrichtungen.
#

§ 4
Durchführung der Wahlen

( 1 ) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, indem er die nach § 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen auffordert, jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsenden. Die diözesane Wahlversammlung wählt die Vertreter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission sowie den/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Beschlusskommission der Bundes-kommission und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtsperiode zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Einladung und die Kandidat(inn)enlisten müssen mindestens zwei Wochen vorher abgesandt werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlung und die Kandidat(inn)enlisten mindestens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)en absenden.
( 3 ) Für die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission jedes (Erz-)Bistums sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg und für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Beschlusskommission der Bundeskommission erstellt der Wahlvorstand anhand der Kandidat(inn)enlisten jeweils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Die Listen sind getrennt zu erstellen für eine Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Beschlusskommission der Bundeskommission, der/die gleichzeitig als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission gewählt wird, und für eine Wahl eines weiteren Vertreters/einer weiteren Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart der zwei weiteren Vertreter(innen).
( 4 ) Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen.
( 5 ) Es finden geheime Wahlen statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. Abweichend zu Satz 2 dürfen bei der Wahl für die Mitglieder der Regionalkommission aus den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart bis zu zwei Kandidaten angekreuzt werden. Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt die Wahlergebnisse bekannt.
( 6 ) Gewählt als der/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Er/sie ist gleichzeitig als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission gewählt. Gewählt als der/die Vertreter(in) ausschließlich in der jeweiligen Regionalkommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat; abweichend davon sind in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart die zwei Kandidat(inn)en gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 7 ) Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
#

§ 5
Ergebnis der Wahlen

Der Wahlvorstand teilt die Ergebnisse der Wahlen in dem (Erz-)Bistum und im Offizialatsbezirk Oldenburg unverzüglich dem Vorbereitungsausschuss mit und soll für die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt des (Erz-)Bistums Sorge tragen. Der Ausschuss gibt das Ergebnis der gesamten Wahlen durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien bekannt.
#

§ 6
Anfechtung der Wahlen

( 1 ) Eine Anfechtung einer Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des gesamten Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien von den Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)n für ihren Bereich bei dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand informiert den/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Ist eine Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusse so wird die betroffene Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt.
( 3 ) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Regionalkommissionen und durch die Beschlusskommission der Bundeskommission getroffenen Entscheidungen unberührt.
#

§ 7
Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin

( 1 ) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) aus, welches Mitglied einer Regionalkommission, aber nicht Mitglied der Bundeskommission ist, so wählt die Mitarbeiterseite in der jeweiligen Regionalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg. Ist in einem (Erz-)Bistum eine diözesane Arbeitsgemeinschaft nicht gebildet, tritt an ihre Stelle die Mitarbeitervertretung beim Diözesan-Caritasverband.
( 2 ) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) aus, welches Mitglied einer Regionalkommission und Mitglied der Bundeskommission ist, so wählt die Mitarbeiterseite der Bundeskommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg für die jeweilige Regionalkommission und Bundeskommission nach. War ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) bereits Mitglied der Regionalkommission und soll dieses auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg für das ausgeschiedene Mitglied in der Bundeskommission nachrücken, so wählt die Mitarbeiterseite der Bundeskommission dieses Mitglied für den Rest der Amtsperiode nach. Auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen beziehungsweise der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Offizialatsbezirk Oldenburg wählt die jeweilige Regionalkommission hiernach ein weiteres Mitglied nach, welches ausschließlich Mitglied in der Regionalkommission ist. War der/die ausgeschiedene Vertreter(in) Mitglied der Verhandlungskommission der Bundeskommission, so kann das neu zu bestellende Mitglied in der Verhandlungskommission ein anderes sein als das neu in die Bundeskommission berufene Mitglied.
#

§ 8
Kosten der Wahl

Die durch den Vorbereitungsausschuss verursachten Kosten trägt der Deutsche Caritasverband. Die Kosten eines Wahlvorstandes übernimmt der jeweilige Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband Oldenburg. Die Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung und der Kandidat(inn)en werden von der Einrichtung getragen, in der der/die betreffende Mitarbeiter(in) tätig ist.
#

§ 9
Überleitungsvorschrift

Für die erstmalige Wahl nach dieser Wahlordnung treten an die Stelle der Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Bundeskommission nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Wahlordnung die nach der bisherigen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmten Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieser Wahlordnung sind spätestens bis zum 30. April 2007 zu wählen.
Die vorstehende Ordnung setze ich hiermit für das Bistum Aachen in Kraft.