.Durchführungsverordnung zum Statut über Schenkungen und Stiftungen zu frommen Zwecken
Durchführungsverordnung zum Statut über Schenkungen und Stiftungen zu frommen Zwecken
im Bistum Aachen
Vom 20. Dezember 2019
####Diese Durchführungsverordnung regelt das formelle Verfahren für die Genehmigung von Schenkungen zu frommen Zwecken und die Errichtung von Stiftungen zu frommen Zwecken sowie deren Verwaltung.
#1. Annahme und Genehmigung
- 1.1
- Stiftungen und Schenkungen zu frommen Zwecken werden durch Beschluss des Organs der annehmenden öffentlichen juristischen Person in der Kirche, das ist in der Regel der Kirchenvorstand, angenommen.
- 1.2
- Der Beschluss über die Annahme einer Schenkung zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier wird dem Ortsordinarius (derzeit: Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht, Klosterplatz 6, 52062 Aachen) durch einen beglaubigten Protokollauszug über den Beschluss zur Annahme der betreffenden juristischen Person zusammen mit dem entsprechenden Formblatt (Vereinbarung betreffend einer Schenkung zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier), jeweils in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt.
- 1.3
- Alle anderen Vereinbarungen über Schenkungen oder Stiftungen mit oder ohne Verpflichtung bzw. Auflage sind formlos unter Angabe von Art und Umfang der Schenkung bzw. Stiftung und ggf. etwaiger Verpflichtungen bzw. Auflagen dem Ortsordinarius zur Genehmigung mit einer beglaubigten Protokollabschrift über den Beschluss der Annahme in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Vereinbarung ist von den beteiligten Personen zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel zu versehen.
- 1.4.
- Die Genehmigung des Ortsordinarius kann mit Anordnungen verbunden werden über:
- die Änderung, Weitergabe oder Befristung von Stiftungsverpflichtungen bzw. Schenkungsauflagen,
- die Aufteilung der Erträgnisse,
- die Vorbuchung des übergegangenen Vermögens.
- 1.5
- Die Laufzeit der genehmigten auflagengebundenen Schenkung oder mit Verpflichtungen verbundenen Stiftung beginnt mit dem Jahr der Errichtung, wenn die Schenkungsauflage oder Stiftungsverpflichtung noch erfüllt werden kann, andernfalls im darauffolgenden Jahr.
- 1.6
- Die Genehmigung kann aus einem gerechten Grund verweigert werden, der dem Antragsteller darzulegen ist.
- 1.7
- Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn der Stiftungs- bzw. Schenkungsgegenstand nicht innerhalb eines Jahres seit dem Beschluss über die Annahme in das Eigentum der betreffenden juristischen Person übergegangen ist.
2. Verwaltung
- 2.1
- Ein Exemplar der genehmigten Vereinbarung bzw. Urkunde mitsamt dem beglaubigten Protokollauszug ist in der bischöflichen Kurie, ein weiteres im Archiv der betreffenden juristischen Person aufzubewahren. Ebenso wird dem Schenkenden bzw. Stiftenden ein Exemplar ausgehändigt.
- 2.2
- Die genehmigte Schenkung oder Stiftung wird in die entsprechende Bistumsrolle der bischöflichen Kurie eingetragen.
- 2.3
- Die Stiftung ist in das Stiftungsverzeichnis aufzunehmen (vgl. c. 1307 § 1 CIC). Die einzelnen Verpflichtungen und deren jährliche Erfüllung sowie die Stipendien sind in das Messstiftungsbuch einzutragen (vgl. c. 1307 § 2 CIC). Ebenso ist die Schenkung zu frommen Zwecken, wie auch die Schenkung zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier in das Stiftungsverzeichnis aufzunehmen. Letztere ist ebenfalls in das Messstiftungsbuch einzutragen. Wird eine Schenkung in das Stiftungsverzeichnis bzw. das Messstiftungsbuch eingetragen, so erfolgt dies nicht mit laufender Nummer, sondern unter fortlaufendem Sonderzeichen „Sch“ (Sch1, Sch2, Sch3, ...).
- 2.4
- Das in 2.3 vorgeschriebene Stiftungsverzeichnis und das Messstiftungsbuch werden bei der Realienvisitation im Rahmen der bischöflichen Visitation geprüft.
- 2.5
- Verpflichtungen aus einer Schenkung zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier oder aus einer Messstiftung, die in der benannten Kirche nicht erfüllt werden können, sind an die bischöfliche Kurie (derzeit: Vorsitzender der Kommission für die Partnerschaft mit der Kirche in Kolumbien, Klosterplatz 7, 52062 Aachen) unter genauer Angabe der Anzahl und der Intention weiterzuleiten. Im Einzelfall können sie an Priester in der Diaspora oder in Missionsgebieten abgegeben werden. Bei der Überweisung ist die Zweckbestimmung anzugeben. Die Schenkung selbst – abzüglich des weitergeleiteten Messstipendiums – verbleibt bei der juristischen Person, die in der Schenkungsurkunde angegeben ist.
3. Mindestwerte
- 3.1
- Das Geldvermögen für eine Schenkung zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier beträgt mindestens 250,00 €. Die maximale Laufzeit beträgt 10 Jahre.
- 3.2
- Ein Grundstück als Stiftungs- oder Schenkungsgegenstand muss einen solchen Wert haben, dass aufgrund der Nutzungserträgnisse etwaige Auflagen für die Dauer der Errichtung erfüllt werden können.
4. Inkrafttreten
Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Damit tritt die Durchführungsverordnung zum Statut über Messstiftungen, sonstige fromme Stiftungen und Schenkungen vom 14. Dezember 1990 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Januar 1991, Nr. 8, S. 31) außer Kraft.