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Einheitliche Bestimmungen der Diözesanbischöfe
zur Ehevorbereitung, Eheschließung und
Registrierung von Eheschließungen

Vom 10. November 1989

(KlAnz. 1989, Nr. 188, S. 170 und Nr. 189, S. 176)

Die Diözesanbischöfe haben folgende Beschlüsse gefaßt, die die Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz gefunden haben:
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I

Für die Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer anderen früheren Verbindung hat, gilt die in can. 1071 § 1 n. 3 CIC geforderte Trauerlaubnis als erteilt, wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, daß die Erfüllung der rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber Partnern oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird. Zu beachten ist, daß die natürlichen Verpflichtungen über die Regelungen im Scheidungsurteil und über ergänzende zivilrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinaus gehen können.
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II

Aufgrund der konfessionellen Situation in der Bundesrepublik Deutschland erteile ich allen Klerikern mit allgemeiner Trauvollmacht die Befugnis, zum Abschluß einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen und dabei ad cautelam auch vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren, es sei denn, daß
  1. der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat;
  2. der nichtkatholische Partner über Versprechung und Verpflichtung des katholischen Partners nicht unterrichtet ist;
  3. der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat;
  4. Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird;
  5. ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will;
  6. der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist, z. B. wegen eines Ehehindernisses, wegen eines Trauverbots (vgl. can. 1071), wegen eines Nihil obstat;
  7. sonstige Schwierigkeiten vorliegen.
In den vorgenannten Fällen der Nr. 1-7 hat der Seelsorger die Unterlagen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen.
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III

  1. Für die Mitteilung über eine Eheschließung hat der Pfarrer das Formular „Mitteilung über eine Eheschließung" zu verwenden.
  2. Der Diözesanbischof legt fest, ob der Pfarrer des Eheschließungsortes die Mitteilung nur an eine Meldestelle beim Generalvikariat / Ordinariat bzw. eine Fachstelle Meldewesen zu senden hat und von dort aus die weiteren Mitteilungen erfolgen oder ob der Pfarrer des Eheschließungsortes selbst die in 3. genannten Mitteilungen an die dort genannten Adressaten zu versenden hat.
  3. Die Eheschließung eines Katholiken ist mitzuteilen:
    3.1
    der kirchlichen Meldestelle/der Fachstelle Meldewesen;
    3.2
    dem Taufpfarramt des katholischen Bräutigams;
    3.3
    dem Taufpfarramt der katholischen Braut;
    3.4
    dem bisherigen Wohnsitzpfarramt des katholischen Bräutigams zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer;
    3.5
    dem bisherigen Wohnsitzpfarramt der katholischen Braut zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer;
    3.6
    dem katholischen Pfarramt des künftigen Wohnsitzes der Neuvermählten;
    3.7
    1. dem Generalvikariat/Ordinariat, wenn die Ehe mit Dispens von der Formpflicht geschlossen worden ist;
    2. dem katholischen Standortpfarrer, wenn ein Angehöriger der Bundeswehr getraut worden ist;
    3. dem Pfarrer der Missio cum cura animarum, wenn ein Ausländer getraut worden ist.
  4. Der Pfarrer des Taufpfarramtes hat dem Pfarrer des Eheschließungsortes die Eintragung der Ehe ins Taufbuch als-bald zu bestätigen, vgl. Blätter 2 und 3 des Formulars. Die Bestätigung ist zum Ehevorbereitungsprotokoll zu nehmen.
  5. Das Formular „Mitteilung über eine Eheschließung" wird bei nur einer Druckerei in Auftrag gegeben. Jede Diözese kann aber nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung das Formular in einer Druckerei ihrer Wahl herstellen lassen.
    Folgende Formulare sind ab I. Januar 1990 verbindlich vorgeschrieben:
    1. Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels
    2. Litterae dimissoriae — Überweisung zur Eheschließung im Ausland
    3. Mitteilung über eine Eheschließung (Formularsatz)
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Gemäß can. 1067 CIC macht die Deutsche Bischofskonferenz das „Ehevorbereitungsprotokoll" mit der Anmerkungstafel sowie die Formulare „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels " , „Überweisung zur Eheschließung im Ausland" und „Mitteilung über eine Eheschließung" für ihren Bereich verbindlich. Die Ehevorbereitung ist im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz anhand der vorgenannten amtlichen Formulare durchzuführen.
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Inkraftsetzung
der Bestimmungen zur Ehevorbereitung,
Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen für das Bistum Aachen

Die „Einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen" setze ich mit Wirkung vom 1. Januar 1990 für das Bistum Aachen in Kraft. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erkläre ich die Formulare „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels", „Litterae dimissoriae — Überweisung zur Eheschließung im Ausland" und „Mitteilung über eine Ehe-schließung" für verbindlich im Bistum Aachen.
Das bisher gebräuchliche Formular „Sanatio in radice " (Kirchlicher Anzeiger 1970 Nr. 281 Anlage 2, S. 164) bleibt im Bistum Aachen einstweilen in Kraft.
Der für die Erstregistrierung im Ehebuch zuständige Pfarrer hat die Mitteilung über eine Eheschließung an die im Formular „Mitteilung über eine Eheschließung" vorgesehenen Adressaten zu senden. Pfarramtliche Benachrichtigungen an Pfarreien im Ausland sind jedoch immer über das Bischöfliche Generalvikariat zu leiten.
Die „Kirchliche Meldestelle/Fachstelle Meldewesen" (vgl. Einheitliche Bestimmungen III. 3.1) ist im Bistum Aachen die Zentrale Meldestelle im Bischöflichen Generalvikariat.
Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, treten zum 1. Januar 1990 außer Kraft.