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Statut der Arbeitsgemeinschaft der Geistlichen Gemeinschaften im Bistum Aachen

Vom 21. Dezember 1976

(KlAnz. 1977, Nr. 2, S. 3)

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I. ZIEL UND AUFGABE

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Art. 1

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§ 1

Die Arbeitsgemeinschaft der geistlichen Gemeinschaften im Bistum Aachen (im folgenden abgekürzt: AG) ist ein Zusammenschluß der Orden, Genossenschaften und Säkularinstitute (im folgenden unter dem Begriff „geistliche Gemeinschaften“ zusammengefaßt), die im Bistum Aachen vertreten sind.
Vorsitzender dieser AG ist der Bischof oder dessen Vertreter.
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§ 2

Die AG soll den Bischof in seiner Mitsorge, die ihm gegenüber den geistlichen Gemeinschaften zukommt, beraten und den Kontakt sowie die verantwortliche Zusammenarbeit dieser Gemeinschaften untereinander wie mit dem Bistum fördern.
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§ 3

Zur Verwirklichung dieses Zieles nimmt die AG u. a. folgende Aufgaben wahr:
  • sie bemüht sich um eine Koordination aller das Bistum und die geistlichen Gemeinschaften gemeinsam betreffenden Aktivitäten
  • sie vermittelt Anliegen der geistlichen Gemeinschaften und ihrer Mitglieder an den Bischof
  • sie berät gemeinsame Aufgaben, stimmt sie aufeinander ab und führt gemeinsame Aktionen durch
  • sie fördert die spirituelle, geistige und fachliche Bildung in den geistlichen Gemeinschaften unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit und Verschiedenheit der Gemeinschaften
  • sie tauscht Erfahrungen aus.
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§ 4

Die rechtliche Selbständigkeit der geistlichen Gemeinschaften wird durch die AG nicht berührt.
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Art. 2

Die AG wird tätig:
  1. in der Mitgliederversammlung
  2. durch den Vorstand
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II. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

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Art. 3

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§ 1

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. geborenen Mitgliedern
  2. gewählten Mitgliedern
  3. berufenen Mitgliedern
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§ 2

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Berater einladen.
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Art. 4

Geborenes Mitglied ist der Ordensreferent.
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Art. 5

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§ 1

Jede Gemeinschaft ist durch mindestens einen Delegierten vertreten. Gemeinschaften mit mehr als 100 Mitgliedern im Bistum Aachen entsenden auf jede angefangenen 100 Mitglieder einen weiteren Vertreter.
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§ 2

Die Delegierten werden von ihren Gemeinschaften für den Zeitraum der Wahlperiode nach einem Wahlmodus gewählt, den jede Gemeinschaft selbst festlegt.
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§ 3

Die gewählten Mitglieder werden für die Zeitdauer der Wahlperiode vom Bischof bestätigt.
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§ 4

Bei Wahlen gelten die Normen des allgemeinen Kirchenrechtes.
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Art. 6

Der Bischof als Vorsitzender der AG kann weitere Mitglieder von geistlichen Gemeinschaften berufen, deren Zahl jedoch 1/3 der gewählten Mitglieder nicht überschreiten soll.
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Art. 7

Bei einer Versetzung eines Mitglieds in eine andere Diözese erlischt die Mitgliedschaft.
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Art. 8

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§ 1

Die Mitglieder versammeln sich in der Regel mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
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§ 2

Die Mitgliederversammlung ist wenigstens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Ordensreferenten einzuberufen.
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§ 3

Sie wird geleitet vom Sprecher der AG, den der Ordensreferent bei Abwesenheit vertritt.
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Art. 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
  • Entgegennahme der Jahresberichte und der Berichte der Ausschüsse
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Wahl des Vostandes, gemäß Art. 11 § 1 b) bis d)
  • Wahl der Ordensverteter im Diözesanseelsorgerat.
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Art. 10

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§ 1

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
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§ 2

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt.
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Art. 11

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern, allen für den Bereich des Bistums Aachen zuständigen Höheren Ordensoberen der vertretenen Gemeinschaften und den Bischöflichen Beauftragten (Klosterkommissaren) zugesandt wird.
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Art. 12

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende zu jeder Zeit einberufen. Er wird sie in der Regel einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes eine solche Sitzung beantragen.
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Art. 13

Die Wahlperiode richtet sich nach der Amtszeit des Diözesanpriesterrates.
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III. DER VORSTAND

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Art. 14

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§ 1

Den Vorstand bilden:
  1. der Ordensreferent
  2. der Sprecher der AG
  3. der Schriftführer
  4. fünf gewählte Mitglieder
  5. bis zu fünf vom Vorsitzenden (Bischof) berufene Mitglieder
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§ 2

Die Wahl der unter b) bis d) genannten Mitglieder geschieht durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen Kirchenrechtes.
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§ 3

Die Mitglieder des Vorstandes sollen verschiedenen geistlichen Gemeinschaften angehören.
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Art. 15

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§ 1

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
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§ 2

Die Einladung erfolgt durch den Ordensreferenten in Absprache mit dem Vorsitzenden und dem Sprecher der AG.
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§ 3

Mit der Einladung wird sogleich die Tagesordnung bekanntgegeben.
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Art. 16

Außer den in Art. 1 § 3 genannten Aufgaben obliegt dem Vorstand u. a.:
  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Einsetzung von Arbeitskreisen oder Sachausschüssen.
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Art. 17

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
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Art. 18

Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern der AG, den für den Bereich unseres Bistums zuständigen Höheren Ordensoberen der vertretenen Gemeinschaften und allen Bischöflichen Beauftragten zugesandt wird.
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Art. 19

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§ 1

Bei einer Versetzung eines Vorstandsmitgliedes in eine andere Diözese erlischt die Mitgliedschaft in der AG und im Vorstand.
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§ 2

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ernennt der Bischof unter Berücksichtigung des Art. 11 für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
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IV. GESCHÄFTSFÜHRUNG

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Art. 20

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Die Geschäftsführung der AG liegt beim Büro der Orden im Bischöflichen Generalvikariat.
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Art. 21

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Eingaben an die AG werden in der Regel an das Büro der Orden oder an den Sprecher der AG gerichtet.
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V. SACHAUSSCHÜSSE

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Art. 22

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§ 1

Sachausschüsse werden vom Vorstand eingesetzt und im Auftrag des Vorstandes tätig.
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§ 2

In die Sachausschüsse können auch Nichtmitglieder der AG berufen werden.
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§ 3

Die Arbeitsweise regeln die Sachausschüsse eigenständig.
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L.S. + Heinrich Mussinghoff
Bischof von Aachen