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Förderung der Arbeitslosenarbeit im Bistum Aachen

Vom 12. Mai 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 70, S. 90)

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1. Grundlagen

1.1
Die Grundlagen für die Förderung der Arbeitslosenarbeit im Bistum Aachen bilden
1.1.1
der Solidaritätsfonds (nachfolgend: Solifonds) für arbeitslose Menschen im Bistum Aachen.
Für den Solifonds stellt das Bistum Aachen Kirchensteuermittel bereit. Der Solifonds steht für kirchliche Arbeitslosenmaßnahmen in den Regionen und auf Bistumsebene zur Verfügung.
1.1.2
die Solidaritätskollekte.
Die Mittel der jährlichen (empfohlenen) Solidaritätskollekte der Kirchengemeinden in einer Region stehen uneingeschränkt für die Förderung der Arbeitslosenarbeit in der jeweiligen Region zur Verfügung.
1.1.3
die Spenden.
Spenden werden im Rahmen von Solidaritätsaktionen in Regionen eingeworben und stehen uneingeschränkt für die Förderung der Arbeitslosenarbeit in der jeweiligen Region zur Verfügung.
Alle Mittel werden vom Bistum Aachen, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, verwaltet.
1.2
Die kirchliche Arbeitslosenarbeit des Bistums Aachen erfolgt in enger Kooperation mit dem Koordinationskreis Kirchlicher Arbeitsloseninitiativen im Bistum Aachen. Ein/e Mitarbeiterin der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abteilung „Pastoral in Lebensräumen“, wirkt in den Gremien des Koordinationskreises mit.
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2. Vergabekriterien

2.1
Anträge auf Förderung der Arbeitslosenarbeit können alle Träger von Arbeitslosenarbeit auf Orts-, Regional- und Diözesanebene stellen, die
  • Angebote für von Arbeitslosigkeit betroffene und bedrohte Personen durchführen,
  • der katholischen Kirche im Bistum Aachen angehören oder eng mit ihr zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit ist bei der Antragstellung zu beschreiben und mit der Projektabrechnung zu dokumentieren.
2.2
Bei der Antragstellung auf Förderung der Arbeitslosenarbeit ist ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem auch die Förderung Dritter ersichtlich ist. Der Antragsteller hat alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten vorrangig auszuschöpfen und zu dokumentieren.
2.3
Die Antragsteller binden sich in die regionale bzw. diözesane Vernetzung und Zusammenarbeit ein und arbeiten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Solidaritätskollekte und von regionalen Solidaritätsaktionen mit.
2.4
Folgende Prioritäten sind für die Vergabe zu berücksichtigen:
2.4.1
Personalkostenbezuschussung/Sicherung von Dauerarbeitsplätzen
2.4.2
Die Existenzsicherung einer Einrichtung
2.4.3
Bildungsarbeit mit Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen
2.4.4
Sachkostenbezuschussung
2.4.5
Der Ausbau von Maßnahmen oder die Förderung von neuen Maßnahmen kann erfolgen, wenn aus der Konzeption der Maßnahmeverlauf, einschließlich eines Finanzierungsplans, und die nachhaltige Sicherung der Maßnahmeergebnisse ersichtlich sind.
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3. Vergabeverfahren

3.1
Alle Anträge sind bis 31. August des Jahres an das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abteilung „Pastoral in Lebensräumen“, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, zu stellen.
3.2
Bei Anträgen der Regionalebene und der Ebene „Kirche vor Ort“ an den Solifonds (1.1.1) ist gleichzeitig eine Kopie an das jeweilige Büro der Regionen zu senden. Vor der Bearbeitung im Vergabeausschuss (4.2, 4.3) sind durch den/die Geschäftsführer/-in (4.2) Voten von regionalen Gremien, auch über die Vergabe der Kollektenmittel (1.1.2) und Spenden (1.1.3), einzuholen.
3.3
Die Antragsteller erhalten einen Bewilligungsbescheid durch den Hauptabteilungsleiter Pastoral / Schule / Bildung über die Förderung des Antrages bis zum 31. Dezember. Aus dem Bewilligungsbescheid wird die Höhe der bewilligten Mittel ersichtlich. Die Auszahlung erfolgt in der Regel quartalsweise.
3.4
Die sachgerechte Verwendung der bereitgestellten Mittel muss nachgewiesen werden. Der Verwendungsnachweis, der bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen ist, beinhaltet:
  • die Einnahme- und Ausgaberechnung, differenziert nach Personal- und Sachkosten und Eigen- und Drittmittelförderung,
  • einen Sachbericht.
Sollte zum angegebenen Zeitpunkt kein Verwendungsnachweis vorliegen, wird bei Finanzierung des gleichen Trägers die Auszahlung der bewilligten Mittel für das laufende Jahr ausgesetzt bzw. werden bereits ausgezahlte Mittel zurückgefordert.
3.5
Sollte sich aus der Einnahme- und Ausgaberechnung des Verwendungsnachweises ein Überschuss ergeben, so ist dieser an den Solifonds zurückzuzahlen. Rückstellungen für Personalkosten und zur Sicherung der Liquidität können nach entsprechender Begründung gebildet werden. Mittel, die im Kalenderjahr nicht verbraucht werden, sind ebenfalls an den Solifonds zurückzuzahlen.
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4. Mittelvergabe und Vergabeausschuss

4.1
Die Mittelvergabe erfolgt über den Hauptabteilungsleiter Pastoral / Schule / Bildung.
4.2
Der Hauptabteilungsleiter Pastoral / Schule / Bildung beruft für jeweils vier Jahre einen Vergabeausschuss, der einen Vorschlag für die Vergabe der Mittel erstellt. Ihm gehören an:
  • der/die Abteilungsleiter/-in „Pastoral in Lebensräumen“,
  • zwei Personen auf Vorschlag des Koordinationskreises Kirchlicher Arbeitsloseninitiativen im Bistum Aachen,
  • eine weitere Person mit sachkundigem Hintergrund.
Der/die Abteilungsleiter/-in „Pastoral in Lebensräumen“ ist Vorsitzende/r des Vergabeausschusses. Die Geschäftsführung übernimmt ein/e Mitarbeiter/-in der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abteilung „Pastoral in Lebensräumen“.
4.3
Der Vergabeausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Erstellen einer Entscheidungsvorlage über die Projektanträge unter Berücksichtigung der Prioritäten (2.4) und der Voten der regionalen Gremien (3.2). In begründeten Fällen kann der Vergabeausschuss von den regionalen Voten (3.2) abweichen.
  • Entgegennahme der Information über die Verwendungsnachweise.
  • Feststellung der bis zum 30. September noch zur Verfügung stehenden freien Mittel des Solidaritätsfonds. Diese Mittel können aufgrund noch nicht genehmigter Anträge vergeben oder ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
4.4
Der Hauptabteilungsleiter Pastoral / Schule / Bildung teilt, nach einer Empfehlung des Vergabeausschusses, den Regionalvikaren bis zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres mit, wie die Verteilung der Mittel des Solifonds für das kommende Jahr, vorbehaltlich des Bistumshaushaltes, erfolgt.
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Die Richtlinie zur Förderung der Arbeitslosenarbeit im Bistum Aachen tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der Arbeitslosenarbeit vom 1. Januar 2017 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2018, Nr. 5, S. 5) außer Kraft.