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Statut für die Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums Aachen (GdG-Statut)
Vom 22. Oktober 2013
(KlAnz. 2013, Nr. 189, S. 222)
####I. Umschreibung und Aufgabe der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG)
Die Zuordnung einer GdG zur jeweiligen Region und die territoriale Umschreibung der GdG sind im „Strukturplan der Diözese Aachen für die Ebene Kirche am Ort“ in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Veränderungen oder Aufhebungen von GdG bedürfen der Beratung im Diözesanpriesterrat.1#
Die GdG geben als Planungsebene der Pastoral der Weggemeinschaft der „kirchlichen Orte“ einen Rahmen. Diese „kirchlichen Orte“ sind vor allem Pfarreien und Seelsorgebezirke, Gemeinden und kategoriale Seelsorge, kirchliche Einrichtungen und Dienste, Verbände und freie Initiativen, Ordens- und Säkularinstitute, Gesellschaften des Apostolischen Lebens, Personal-Gemeinden und Gemeinschaften.
Angesichts der Ausdifferenzierung pastoraler Anforderungen gewährleisten die GdG, "dass Kirche am Ort 'in Rufweite' und 'auf der Höhe der Zeit' bleibt und dass auch überörtlich Räume zum Aufgreifen neuer pastoraler Herausforderungen eröffnet werden."2#
Das Verhältnis der verschiedenen „kirchlichen Orte“ innerhalb der GdG zueinander ist wesentlich von den Prinzipien der Solidarität und Subsidiarität geprägt. Die Kooperation innerhalb der Gemeinschaften der Gemeinden, insbesondere das Zusammenwirken der verschiedenen pastoralen Dienste, garantiert einerseits eine umfassendere Perspektive, steht andererseits jedoch auch im Dienst an den einzelnen Gemeinden und Gemeinschaften, deren Wert von der Kirchenkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils betont wird: „Diese Kirche Christi ist wahrhaft rechtmäßig in allen Ortsgemeinschaften der Gläubigen anwesend, die in der Verbundenheit mit ihren Hirten im Neuen Testament auch selbst Kirchen heißen. Sie sind nämlich je an ihrem Ort, im Heiligen Geist und mit großer Zuversicht (vgl. 1 Thess 1, 5) das von Gott gerufene neue Volk.“ (Lumen Gentium 26)
Die Durchlässigkeit und Kommunikation zwischen der Ebene Kirche am Ort und der Mittleren Ebene wird unter anderem dadurch sichergestellt,
Organe der GdG sind der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden und der Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat).
#II. Der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Leiter)
- Dieser hat sowohl das kanonische Leitungsamt des Pfarrers inne als auch folgende Aufgaben und Befugnisse als GdG-Leiter. Er
- a.
- hat die Zusammenarbeit zu initiieren und zu moderieren. Damit sind das Recht und die Pflicht verbunden, pastorale Vereinbarungen in der GdG herbei zu führen und Sorge zu tragen für deren Umsetzung,
- b.
- stellt sicher, dass im gegebenen Fall Spannungen und Konflikte bearbeitet werden können,
- c.
- ist geborenes Mitglied im Vorstand des GdG-Rates,
- d.
- ist geborenes Mitglied im Regionalpastoralrat,
- e.
- kann Aufgaben, mit Ausnahme der unter c und d genannten, zur ständigen Vertretung oder im Verhinderungsfall an Mitglieder des GdG-Rates oder des Pastoralteams delegieren.
- Der GdG-Leiter ist in der Regel Vorgesetzter für alle in einer GdG eingesetzten Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen, Pastoralassistenten/-innen und Gemeindeassistenten/-innen.
- Bei Vakanz des Amts des GdG-Leiters trifft der Bischof eine Regelung im Einzelfall.
III. Der Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)
Der GdG-Rat ist die Vertretung der Ebene "Kirche am Ort". Der GdG-Rat ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats der Gemeinschaft der Gemeinden und ist vom Bischof mit der Wahrnehmung der Funktion eines Pastoralrats beauftragt.
Die entscheidende Bedeutung des ehrenamtlichen Zeugnisses von Christinnen und Christen für die Glaubwürdigkeit von Kirche und Gemeinde kommt bei den Mitgliedern des GdG-Rats im Hinblick auf c. 129 § 2 CIC in besonderer Weise zum Tragen7#. In diesem Verständnis hat der GdG-Rat teil an der Leitung der GdG.
Alles Weitere regelt die Satzung des GdG-Rats in der jeweils gültigen Fassung.
#IV. Der Rechtsträger der Gemeinschaft der Gemeinden
Zur Unterstützung der Pastoral haben sich die Kirchengemeinden der jeweiligen GdG einem Kirchengemeindeverband (kgv) gemäß den §§ 22 ff des „Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“ vom 24. Juli 1924 zusammengeschlossen und der Satzung für den jeweiligen Katholischen Kirchengemeindeverband zugestimmt.
Der kgv übernimmt für die Kirchengemeinden die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben, die in der Satzung für den kgv näher bestimmt sind.
Die Vorgesetztenschaft für die kirchengemeindlichen Angestellten liegt beim Vorsitzenden der Verbandsvertretung des kgv.
Bei einer die Ebene der GdG umfassenden Kirchengemeinde liegt die Vorgesetztenschaft für die kirchengemeindlichen Angestellten beim Vorsitzenden des Kirchenvorstands.
#V. Das Pastoralteam der Gemeinschaft der Gemeinden
Zum Pastoralteam gehören alle in der jeweiligen GdG vom Bischof urkundlich ernannten bzw. durch Einsatzmitteilung eingesetzten Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst. Sie nehmen "die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung und abgestimmt"8# wahr. Das Pastoralteam "steht im Dienst an der Berufung aller Glieder des Volkes Gottes"9#.
#VI. In Kraft treten
Das Statut für die Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen tritt am 1. November 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere in den Diözesanstatuten, außer Kraft.
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1 ↑ Verfahrensrichtlinie zur Änderung des Strukturplans der Diözese Aachen für die Ebene „Kirche am Ort“, in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (9/2011) Nr. 141
1 ↑ Verfahrensrichtlinie zur Änderung des Strukturplans der Diözese Aachen für die Ebene „Kirche am Ort“, in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (9/2011) Nr. 141
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2 ↑ Das Zusammenwirken der Ebenen kirchlichen Handelns in der Diözese Aachen, in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (11/2008) Nr. 177 (6).
2 ↑ Das Zusammenwirken der Ebenen kirchlichen Handelns in der Diözese Aachen, in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (11/2008) Nr. 177 (6).
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3 ↑ Vgl. Statut für die Regionen des Bistums Aachen (Regionalstatut), in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (2 / 2007) Nr. 30 (III. 4).
3 ↑ Vgl. Statut für die Regionen des Bistums Aachen (Regionalstatut), in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (2 / 2007) Nr. 30 (III. 4).
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4 ↑ Vgl. Satzung der Katholikenräte in den Regionen des Bistums Aachen, in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (6 / 2005) Nr. 105 (§ 3 Ziffer 1a).
4 ↑ Vgl. Satzung der Katholikenräte in den Regionen des Bistums Aachen, in Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (6 / 2005) Nr. 105 (§ 3 Ziffer 1a).
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5 ↑ Vgl. Rahmensatzung für die regionalen Caritasverbände im Bistum Aachen, 6. Juni 2011, § 8, (1).
5 ↑ Vgl. Rahmensatzung für die regionalen Caritasverbände im Bistum Aachen, 6. Juni 2011, § 8, (1).