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Dekret über das kirchliche Siegelwesen
im Bistum Aachen

Vom 14. November 2003

(KlAnz. 2004, Nr. 2, S. 4)

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§ 1
Begriffsbestimmung des Siegels

Ein Siegel ist ein formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr. Im Bistum Aachen werden Siegel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt.
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§ 2
Siegelberechtigung

( 1 ) Siegelberechtigt sind:
  • der Diözesanbischof,
  • das Bistum,
  • das Domkapitel,
  • die Katholischen Kirchengemeinden,
  • die Katholischen Kirchengemeindeverbände,
  • die Katholischen Pfarrgemeinden.
( 2 ) Siegelberechtigung haben ferner folgende Ämter, Dienststellen und Werke:
  • die Weihbischöfe,
  • das Bischöfliche Offizialat,
  • das Bischöfliche Generalvikariat,
  • der Bischöfliche Kanzler,
  • der Bischöfliche Notar,
  • der Caritasverband für das Bistum Aachen,
  • die Regionen im Bistum Aachen,
  • die Katholischen Fachhochschulen,
  • die Bischöflichen Schulen,
  • andere öffentliche juristische Personen in der Kirche.
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§ 3
Siegelführung und Verantwortung

( 1 ) Die Siegelführung (Ausübung der Siegelberechtigung) obliegt demjenigen, der nach der kirchlichen Ordnung den Siegelberechtigten vertritt oder die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
( 2 ) Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung und Aufbewahrung des Siegels.
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§ 4
Verwendung des Siegels

( 1 ) Das Siegel wird verwendet zur Besiegelung von Schriftstücken als Farbdrucksiegel und wird neben der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt.
( 2 ) Bei der Verwendung des Siegels ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen es behördlichen Äußerungen urkundlichen Wert gibt, und den Fällen, in denen es eine mehr dekorative Aufgabe erfüllt. In den letztgenannten Fällen hat das Siegel weder wertbestimmende noch urkundliche Bedeutung; es soll vielmehr bildlich erkennbar machen, dass es sich um eine Veröffentlichung der Kirche handelt.
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§ 5
Gestaltung des Siegels

( 1 ) Das Siegel besteht aus dem Siegelbild und der Umschrift, die durch eine äußere Umrandung begrenzt sein soll.
( 2 ) Stempel in Siegelform ohne Bild oder bildhaftes Symbol sind für die Verwendung als Siegel nicht zulässig.
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§ 6
Siegelbild

Das Siegelbild muss klar und einfach sein und sich auf den Siegelberechtigten beziehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
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§ 7
Siegelumschrift

( 1 ) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten in Großbuchstaben wieder. Sie läuft im Uhrzeigersinn (ungebrochen) – in der Regel einzeilig – um das Siegelbild. Eine Ortsbezeichnung ist in der Regel in die Umschrift aufzunehmen.
( 2 ) Bei allen Siegelberechtigten lautet die Umschrift auf den Namen der juristischen Person oder auf denjenigen, der siegelberechtigt ist.
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§ 8
Siegelform und Größe

( 1 ) Das Siegel hat in der Regel die kreisrunde Form mit einem Durchmesser von 35 mm, höchstens 40 mm. Aus traditionellen Gründen kann auch die spitzovale oder rundovale Form beibehalten werden. Die Größe beträgt dann 30 bis 42 mm.
( 2 ) Kleinsiegel (20 bis 25 mm) können zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum verwendet werden.
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§ 9
Neuanfertigung und Änderung

( 1 ) Über die Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Siegels entscheidet der Siegelberechtigte.
( 2 ) Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
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§ 10
Siegelentwurf und Freigabe

( 1 ) Vor der Anfertigung eines Siegels ist ein Entwurf in Siegelgröße herzustellen und dem Bischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.
( 2 ) Von jedem genehmigten Entwurf darf nur ein einziges Siegel hergestellt werden.
( 3 ) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen mit der Siegelführung beauftragt, entscheidet der Kanzler der Kurie über die Anzahl der zu fertigenden Siegel.
( 4 ) Stimmen Fertigstellung und Entwurf überein, erfolgt die Freigabe des Siegels durch Bekanntgabe im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen.
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§ 11
Siegeländerung

( 1 ) Das Bischöfliche Generalvikariat kann einen Siegelberechtigten auffordern, die Änderung eines Siegels herbeizuführen, wenn dieses den Bestimmungen dieses Dekretes widerspricht.
( 2 ) Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung ohne ausreichende Begründung nicht nach, kann das Siegel für ungültig erklärt werden.
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§ 12
Aufbewahrung

( 1 ) Das Siegel ist in das Inventarverzeichnis der jeweiligen juristischen Personen aufzunehmen.
( 2 ) Die Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
( 3 ) Das Siegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
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§ 13
Erneuerung

( 1 ) Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr geben, sind vom Siegelberechtigten außer Gebrauch zu nehmen und dem Diözesanarchiv zu überlassen.
( 2 ) Das Bischöfliche Generalvikariat kann die Erneuerung eines Siegels vom Siegelberechtigten verlangen.
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§ 14
Abhandenkommen

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Siegels ist unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat mitzuteilen. Etwa vorhandene Unterlagen, insbesondere die Siegelbeschreibung und eine Ablichtung des Siegelabdruckes, sind gleichzeitig vorzulegen.
( 2 ) Das abhanden gekommene Siegel wird für ungültig erklärt; § 10 Absatz 4 dieses Dekretes gilt entsprechend
( 3 ) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, muss es ein besonderes Beizeichen erhalten. Es kann sich aber auch deutlich von dem abhanden gekommenen Siegel unterscheiden.
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§ 15
Kassation

Wird ein Siegel nicht weiter verwendet, ist es für ungültig zu erklären und im Archiv des Siegelberechtigten aufzubewahren oder zur Aufbewahrung dem Diözesanarchiv zu übergeben.
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§ 16
Siegelsammlung

Das Bischöfliche Generalvikariat führt eine Sammlung aller Abdrücke der in der Diözese Aachen in Gebrauch befindlichen Siegel.
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§ 17
Durchführungsverordnung

Für die Durchführung dieser Siegelordnung kann der Bischöfliche Generalvikar eine Durchführungsverordnung erlassen.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Dekret über das kirchliche Siegelwesen (Siegelordnung) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle für das Bistum Aachen erlassenen Vorschriften sowie sämtliche diesem Dekret entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.