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Statuten des Domkapitels Aachen

Vom 1. November 2015

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I. Die Verfassung des Domkapitels

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Artikel 1

( 1 ) Das Domkapitel ist, fußend auf dem Feierlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni 1929, Art. 2 Ziffer (7), durch die Apostolische Bulle Papst Pius' XI. "Pastoralis nostri officii" vom 13. August 1930, Nr. I., 2., errichtet worden. Es steht in der Rechtsnachfolge des seit dem frühen Mittelalter an der Hohen Domkirche Unserer Lieben Frau zu Aachen bestehenden und durch die Bulle Papst Pius' VII. "De salute animarum" vom 16. Juli 1821 erneuerten Kollegiatkapitels. Die dem Domkapitel obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte sind in den cc. 503-510 CIC sowie in den Bestimmungen des vorgenannten Feierlichen Vertrages geregelt.
( 2 ) Das Domkapitel hat seinen Sitz an der Kathedrale der Diözese Aachen, der Hohen Domkirche Unserer Lieben Frau in Aachen. Seine dort zur Residenz verpflichteten Mitglieder bilden den Klerus der Bischofskirche und unterstehen unmittelbar dem Diözesanbischof. Sie bilden ein Kollegium mit der Verpflichtung, für die würdige Feier des Gottesdienstes und für die Seelsorge am Dom zu sorgen.
Das Domkapitel weiß sich der Aufgabe verpflichtet, die christlich geprägte europäische Kultur zu fördern, für die der Aachener Dom als Weltkulturerbe und seine Nebengebäude ein hervorragendes Zeugnis sind. Diese Zielsetzung wird u.a. durch Veranstaltung von Führungen, Ausstellungen, Konzerten und Vorträgen umgesetzt. Das Domkapitel verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Das Domkapitel ist eine kollegial verfasste öffentliche juristische Person in der Kirche gemäß den cc. 115 § 2 und 116 § 1 CIC. Deren zu Entscheidungen berechtigte Mitglieder sind der Dompropst und die sechs residierenden Domkapitulare. Den Vorsitz dieses Kollegiums führt der Dompropst. Sache des Domkapitels ist es, jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden.
( 4 ) Das Domkapitel ist innerhalb der staatlichen Rechtsordnung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Artikel 13 des Reichskonkordates. Rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Domkapitels bedürfen der Schriftform. Sie werden unter Beifügung des Siegels des Domkapitels vom Dompropst oder seinem Stellvertreter ausgefertigt. Das Domkapitel ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Domkapitels dürfen nur für die im Statut festgelegten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben des Domkapitels fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Aufgrund des Artikels 4 des oben genannten Feierlichen Vertrages hat das Domkapitel Anspruch auf eine staatliche Dotation.
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II. Die Mitgliedschaft im Domkapitel

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Artikel 2 (Personelle Zusammensetzung)

Das Domkapitel besteht gemäß der Bulle "Pastoralis nostri officii" Nr. I., 2. und dem Art. 2 Ziffer (7) des genannten Feierlichen Vertrages "aus dem Propst, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und sechs Vikaren". Diese müssen den im Art. 9 dieses Vertrages genannten Anforderungen entsprechen. Mindestens zwei Wochen vor deren Ernennung, ausgenommen die der Domvikare, ist die Staatsbehörde zu unterrichten und vor Ausfertigung der Urkunde deren Stellungnahme abzuwarten.
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Artikel 3 (Ernennungen)

Für die Ernennung der Mitglieder des Domkapitels gelten die folgenden Regelungen:
( 1 ) Der Dompropst wird vom Diözesanbischof ernannt und von ihm in das Amt eingeführt. Das Kapitel hat bei jeder zweiten Ernennung ein Vorschlagsrecht. Der Kandidat wird in einer Kapitelssitzung gewählt. Der Name des Gewählten wird dem Diözesanbischof schriftlich übermittelt. Die Stellung des Dompropstes als Vorsitzender des Domkapitels ergibt sich aus Art. 1 (5) und Art. 12. Gegenüber den residierenden Domkapitularen ist er "primus inter pares", gegenüber den Domvikaren übt er die Dienstaufsicht unter Berücksichtigung von deren Stellung und Verpflichtung im diözesanen Dienst aus.
( 2 )
  1. Die Ernennung der residierenden Domkapitulare geschieht gemäß dem Feierlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen, Art. 8 Nr. 2, durch den Diözesanbischof, abwechselnd nach Anhörung oder Zustimmung des Kapitels.
  2. Im ersten Fall teilt der Bischof seine Absicht über die bevorstehende Berufung dem Kapitel mit. Das Kapitel berät in seiner Sitzung die Vorlage des Diözesanbischofs und teilt ihm das Ergebnis schriftlich mit. Der Bischof ist an die Stellungnahme nicht gebunden (vgl. c. 127 CIC).
  3. In dem anderen Fall teilt der Bischof seine Absicht dem Kapitel mit und erbittet die Zustimmung. Nach Erörterung und Abstimmung teilt das Kapitel das Ergebnis innerhalb von zehn Tagen dem Bischof schriftlich mit.
( 3 ) Für die Ernennung der nichtresidierenden Domkapitulare gelten die gleichen Regelungen wie die vorstehend unter (2) 2. u. 3. genannten.
( 4 ) Der Bischof hat das Recht, nach Anhören des Kapitels Ehrendomherren zu ernennen.
( 5 ) Die Amtseinführung der residierenden und nichtresidierenden Domkapitulare sowie der Ehrendomherren steht dem Dompropst zu.
( 6 ) Die Ernennung der Domvikare ist widerruflich. Sie erfolgt durch den Bischof nach Anhörung des Domkapitels.
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Artikel 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

( 1 ) Der Dompropst und die residierenden Domkapitulare allein haben in allen Angelegenheiten des Kapitels Stimmrecht. Sie verwalten das Vermögen des Domes und entscheiden über Erwerb und Veräußerung. Die nichtresidierenden Domkapitulare haben lediglich bei den Vorbereitungen zur Wahl des Diözesanbischofs und bei der Wahl selbst Stimmrecht.
( 2 ) Der Dompropst, die residierenden Domkapitulare und die Domvikare sind zur Residenz verpflichtet, sofern sie nicht durch Dienst und Auftrag gemäß Art. 10 entschuldigt sind.
( 3 ) Der Dompropst, die residierenden Domkapitulare und Domvikare sind zur Teilnahme am Chordienst zu den festgesetzten Zeiten verpflichtet.
( 4 ) Die Mitglieder des Domkapitels einschließlich der Ehrendomherren haben Anrecht auf einen Sitz im Chorgestühl des Domes in der Reihenfolge ihrer Ernennung in der jeweiligen Gruppe.
Die Bischöfe nehmen die Plätze vor allen anderen ein.
( 5 ) Die zur Residenz verpflichteten Mitglieder sollen eine Dienstwohnung in den Wohnungen des Domkapitels nehmen (vgl. Art. 7).
( 6 ) Der Dompropst und die residierende Domkapitulare haben ein Anrecht auf eine Grabstelle in der Gruftkapelle des Domes.
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Artikel 5 (Privilegien)

Die Chorkleidung des Dompropstes, der residierenden und nichtresidierenden Domkapitulare sowie der Ehrendomherren besteht aus Talar, Zingulum und Mozzetta in violetter Farbe, dem Rochett und dem violetten Birett (letzteres kraft Päpstlichen Privilegs vom 18. Juli 1933).
Der Dompropst, die residierenden und nichtresidierenden Domkapitulare sowie die Ehrendomherren tragen über der Mozzetta das von Kaiser Joseph II. am 2. November 1773 dem Krönungsstift verliehene Kapitelsabzeichen in der im Jahre 1936 durch Kapitelsbeschluss wiederhergestellten Ausstattung.
Die Chorkleidung der Domvikare besteht aus Talar, Zingulum und Mozzetta in schwarzer Farbe (letztere mit dunkelroter Paspel kraft Päpstlichen Privilegs vom 18. Juli 1933), dem Rochett und dem schwarzen Birett. Domvikare, die einen päpstlichen Ehrentitel tragen, können den ihnen hieraus zustehenden Talar und ein violettes Zingulum tragen.
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Artikel 6 (Emeritierung)

( 1 ) Die residierenden Domkapitulare (einschließlich des Dompropstes) werden mit Vollendung des 75. Lebensjahres emeritiert. Sie erhalten darüber eine vom Bischof ausgefertigte Emeritierungsurkunde.
Außerdem kann eine Emeritierung durch den Bischof erfolgen:
  1. von Amts wegen vor Vollendung des 75. Lebensjahres nach Anhörung des Kapitels im Falle dauernder Dienstunfähigkeit,
  2. auf Antrag des Domkapitulars nach Vollendung des 70. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen.
( 2 ) Emeritierte Dompröpste und Domkapitulare behalten folgende Rechte
  1. Sie behalten ihren Platz im Chor.
  2. Sie tragen weiterhin die übliche Chorkleidung.
  3. Das Anrecht auf eine Grabstelle in der Gruftkapelle des Domes bleibt bestehen.
( 3 ) Für die nichtresidierenden Domkapitulare, die ein Pfarramt bekleiden, tritt die Emeritierung beim Ausscheiden aus dem Pfarramt ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts (1) und des Abschnitts (2), Ziffer 1.-3.
( 4 ) Dem Bischof steht es frei, die Domvikare zu entpflichten; die Entpflichtung erfolgt spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
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Artikel 7 (Besoldung und Versorgung)

( 1 ) Der Dompropst, die residierenden und nichtresidierenden Domkapitulare und die Domvikare erhalten Dienstbezüge nach einer vom Diözesanbischof festgesetzten Regelung.
( 2 ) lm Fall der Emeritierung behalten der Dompropst und die residierenden Domkapitulare den Anspruch auf eine mietfreie Dienstwohnung.
( 3 ) lm Übrigen findet die Priesterbesoldungs- und -Versorgungsordnung in der jeweils geltenden Fassung und alle anderen Bestimmungen, die die wirtschaftliche Versorgung betreffen, auch auf die Mitglieder des Domkapitels Anwendung, wie sie allgemein für die Diözesanpriester des Bistums Aachen gelten.
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III. Aufgaben des Domkapitels

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Artikel 8 (Liturgie und Pastorat)

( 1 ) Der Gottesdienst ist würdig zu feiern gemäß der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils und nach der Ordnung der liturgischen Bücher.
( 2 ) Täglich wird eine heilige Messe gefeiert, die für die Wohltäter des Domes zu applizieren ist. An Sonntagen und hohen Festtagen wird sie in feierlicher Form gehalten.
( 3 ) Die vom Domkapitel öffentlich zu feiernden Teile des Stundengebetes werden von diesem nach Billigung durch den Diözesanbischof verpflichtend festgelegt (vgl. Art. 4 (3)).
( 4 ) Die Bedeutung des Domes als Bischofskirche verlangt, dass der Verkündigung des Wortes Gottes und der Spendung der Sakramente gebührender Raum und große Sorgfalt geschenkt werden.
( 5 ) Eigene seelsorgliche Angebote und andere Veranstaltungen des Domkapitels sollen eine Ergänzung der allgemeinen pfarrlichen Pastoral sein.
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Artikel 9 (Aufgaben bei Sedisvakanz)

( 1 ) Gemäß c. 422 CIC teilt der dienstälteste Weihbischof oder, falls es ihn nicht gibt, gemäß Beschluß der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 502 § 3 CIC das Kapitel den Tod des Diözesanbischofs gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Rechts über die Nuntiatur dem Heiligen Stuhl sowie der Landesregierung und der gesamten Diözese mit.
( 2 )
  1. Im Falle der Sedisvakanz erfolgt die Wahl des Diözesan-Administrators gemäß c. 421 § 1 CIC in Verbindung mit c. 119 CIC. Hierbei wirken die nichtresidierenden Domkapitulare nicht mit.
  2. Der zum Diözesan-Administrator Gewählte muss alsbald seine Wahl dem Heiligen Stuhl über die Nuntiatur mitteilen.
( 3 )
  1. Die Wahl des neuen Bischofs und deren Vorbereitung steht gemäß dem Feierlichen Vertrag, Art. 6, dem Domkapitel zu. Wahlrecht haben der Dompropst, die residierenden und nichtresidierenden Domkapitulare.
  2. Die Wahlberechtigten sind schriftlich einzuladen.
  3. Der Wahlakt erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen des CIC, insbesondere des c. 119 § 1. Die der Wahl folgenden Akte richten sich nach den im vorstehend genannten Art. 6 vorgeschriebenen Regelungen.
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Artikel 10 (Teilnahme an der Verwaltung der Diözese)

( 1 ) Der Dompropst und die Domkapitulare stehen dem Bischof als Berater zur Seite. Sie und die Domvikare sind gehalten, vom Bischof übertragene Dienste und Aufgaben zu übernehmen.
( 2 ) Durch Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 22. September 1983 zu c. 502 § 3 CIC sind die Aufgaben des Collegium consultorum dem Domkapitel übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben leitet der Bischof oder derjenige, der gemäß c. 502 § 2 CIC den Bischof vertritt, die Sitzung des Domkapitels. Die sich hieraus ergebenden Beispruchsrechte üben der Dompropst und die residierenden Domkapitulare gemäß den Regelungen des c. 127 CIC aus.
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Artikel 11 (Leitungs- und Verwaltungsaufgaben)

( 1 ) Der Dompropst und die residierenden Domkapitulare entsprechen in kollegialen Akten durch Beratung und Entscheidung in Kapitelssitzungen den ihnen obliegenden Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. Hierbei sind die einschlägigen Normen des CIC zu beachten.
( 2 ) Der Dompropst führt in den Kapitelssitzungen den Vorsitz. Domvikare und Fachleute können zur Beratung einschlägiger Verhandlungsgegenstände herangezogen werden.
( 3 ) Die regelmäßigen Kapitelssitzungen finden nach einem vom Kapitel festgesetzten Plan statt. Eine außerordentliche Sitzung findet statt auf Antrag des Diözesanbischofs, des Dompropstes oder von wenigstens drei Domkapitularen.
( 4 ) Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich unter Angabe des Termins und der Tagesordnung in der Regel mindestens eine Woche vorher.
( 5 ) Wenn bei einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, ist das Kapitel beschlussfähig. Seine Beschlussfassung richtet sich nach den Regeln des allgemeinen kirchlichen Rechts, (§§ c. 119 CIC), sie verpflichtet auch die Abwesenden. Was aber alle als einzelne betrifft, muss von allen gebilligt werden (c. 119 n. 3 CIC).
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Artikel 12 (Träger der Kapitelsaufgaben: Der Dompropst)

( 1 ) Vorsitzender des Domkapitels ist der Dompropst. Er erledigt die laufenden Geschäfte des Kapitels. Hierüber gibt er in den Kapitelssitzungen Rechenschaft. Er ist der Dienstvorgesetzte aller vom Domkapitel angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Es ist seine Aufgabe, das Kapitel zusammenzurufen, die Sitzungen zu leiten und für die Ausführung der Beschlüsse Sorge zu tragen.
( 3 ) Er überwacht die Einhaltung der Statuten und der rechtmäßigen Gewohnheiten.
( 4 ) Falls der Dompropst verhindert oder abwesend ist, vertritt ihn der dienstälteste residierende Domkapitular.
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Artikel 13 (Träger der Kapitelsaufgaben: Allgemein)

( 1 ) Der Bischof ernennt nach Anhören des Kapitels einen Bußkanoniker gemäß c. 508 1 CIC. Dieser soll zu festgesetzten Zeiten im Dom Beichtgelegenheit geben.
( 2 ) Den residierenden Domkapitularen und Domvikaren können durch Beschluss des Kapitels dauernd oder auf Zeit festumschriebene Aufträge innerhalb der diesem obliegenden Aufgaben zugeteilt werden. Die in dieser Weise Beauftragten sind dem Kapitel Auskunft und Rechenschaft schuldig.
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IV. Vermögensverwaltung

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Artikel 14

Das Domkapitel verwaltet unter der Aufsicht des Diözesanbischofs das ihm als juristischer Person in der Kirche anvertraute Eigentum und Vermögen (vgl. Art. 1 (3) und c.1276 CIC). Im Falle eines Fortfalls der gemeinnützigen (kulturellen) Aufgabenstellung im Sinne von Art. 1 (2) wird das Vermögen für die unter III. dieser Statuten beschriebenen Aufgaben des Domkapitels eingesetzt.
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V. Schlussbestimmungen

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Artikel 15

Jede künftige Änderung, Erweiterung oder Einschränkung dieser Statuten bedarf der Zustimmung des Domkapitels und der schriftlichen Genehmigung des Bischofs.
Diese Statuten erlangen mit dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Bischof Rechtskraft unter Aufhebung der Bestimmungen des Statuts vom 1. Januar 1994 und den Änderungen vom 22. April 2003 und 31. Dezember 2007.
Diese Statuten des Domkapitels sind in der Kapitelssitzung vom 25. September 2015 einstimmig verabschiedet worden und werden dem Bischof zur Genehmigung vorgelegt.
Hiermit genehmige ich diese vorgelegten Statuten und setze sie hierdurch in Kraft.
Aachen, 1.11.2015
+ Heinrich Mussinghoff
Bischof von Aachen