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Neue Bestimmungen zur kirchlichen Eheschließung
canones 1086 § 1 (Ehehindernis der Religionsverschiedenheit), 1117 (Eheschließungsform) und 1124 (Konfessionsverschiedenheit)

Vom 26. Oktober 2009

(Original veröffentlicht in AAS 102 (2010), S. 8-10, Erläuterung in
KlAnz. 2011, Nr. 24, S. 32)

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Durch das Motu proprio Papst Benedikt XVI. Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009, veröffentlicht in den AAS 102 (2010) 8 - 10 vom 8. Januar 2010, ist der Wortlaut der canones 1086 § 1 (Ehehindernis der Religionsverschiedenheit), 1117 (Eheschließungsform) und 1124 (Konfessionsverschiedenheit) CIC/1983 dahingehend verändert worden, dass die bisherige Berücksichtigung eines formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche (actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica) gestrichen wurde. Damit sind die eherechtlichen Sonderregelungen des CIC/1983 für Katholiken, die durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen sind, aufgehoben.
Folglich müssen nach dem 8. April 2010 wieder alle Katholiken, die in der katholischen Kirche getauft oder zu ihr übergetreten sind, – unbeschadet der Möglichkeit einer Dispens von der Formpflicht – die kanonische Eheschließungsform einhalten und ggf. die Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit einholen, wenn sie eine gültige Ehe eingehen wollen. Auch bedürfen sie ggf. einer Erlaubnis zur Schließung einer konfessionsverschiedenen Ehe.
Diese Neuregelung gilt für alle Katholiken, die nach dem 8. April 2010 eine Ehe schließen, unabhängig davon, ob sie vor der Eheschließung durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen sind (Kirchenaustritt). Sollten im Einzelfall bei der Zulassung zu einer Eheschließung Unklarheiten bestehen, wende man sich bitte umgehend an das Bischöfliche Generalvikariat, Stabsabteilung Recht, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (02 41) 45 22 32 oder 45 24 62.
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Anhang Textfassung der geänderten Canones

Motu proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2010 (in: AAS 102, 2010, 10):
Textus can. 1086 § 1 Codicis Iuris Canonici sic immutatur:
“Matrimonium inter duas personas, quarum altera sit baptizata in Ecclesia catholica vel in eandem recepta, et altera non baptizata, invalidum est”.
Textus can. 1117 Codicis Iuris Canonici sic immutatur:
“Statuta superius forma servanda est, si saltem alterutra pars matrimonium contrahentium in Ecclesia catholica baptizata vel in eandem recepta sit, salvis praescriptis can. 1127, § 2”.
Textus canonis 1124 Codicis Iuris Canonici sic immutatur:
“Matrimonium inter duas personas baptizatas, quarum altera sit in Ecclesia catholica baptizata vel in eandem post baptismum recepta, altera vero Ecclesiae vel communitati ecclesiali plenam communionem cum Ecclesia catholica non habenti adscripta, sine expressa auctoritatis competentis licentia prohibitum est.”
Deutsch (nichtamtliche Übersetzung)
Der Text des can. 1086 § 1 Codex des kanonischen Rechtes wird wie folgt geändert:
„Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist.“
Der Text des can. 1117 Codex des kanonischen Rechtes wird wie folgt geändert:
„Die oben beschriebene Eheschließungsform muss eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, unbeschadet der Vorschriften des can. 1127 § 2“.
Der Text des can. 1124 Codex des kanonischen Rechtes wird wie folgt geändert:
„Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.“
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Informationen über Veränderungen

In der Anmerkungstafel des Ehevorbereitungsprotokolls
Im Formular des Ehevorbereitungsprotokolls müssen keine Veränderungen vorgenommen werden. In der Anmerkungstafel muss in Anmerkung 11, dritte Zeile der Zusatz „und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist“ gestrichen werden.
Im Formblatt „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe wegen Formmangels“
Im Formblatt Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels müssen folgende Veränderungen vorgenommen werden.
Die Überschrift VI. muss künftig heißen: „Für Ehen, die nach dem 26. November 1983 und vor dem 8. April 2010 zivil /nichtkatholisch geschlossen worden sind:“
in VI. 1. dritte Zeile muss gestrichen werden: „(c.1117)“
in VI. 2. dritte Zeile muss gestrichen werden: „(c.1086 § 1)“