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Satzung „Stiftungsforum Kirche im Bistum Aachen“

Vom 15. Dezember 2008

(KlAnz. 2009, Nr. 90, S. 81)

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Präambel

Für die positive Entwicklung in der Zukunft haben Stiftungen von alters her im kirchlichen, kulturellen und sozialen Bereich eine große Bedeutung. Diese Tradition greift die Kirche im Bistum Aachen auf und will so mithelfen, die pastoralen und kirchlichen Aufgaben der Pfarren und des Bistums dauerhaft zu sichern.
Mit dem Stiftungsforum Kirche im Bistum Aachen werden nachhaltig die vielfältigen Aufgaben im kirchlichen Bereich gefördert. Den Stiftungsgedanken zu stärken und Stifterinnen und Stifter für ganz konkrete kirchliche Zwecke zu gewinnen, sind die Aufgaben des Stiftungsforums. Es soll Menschen, die der Kirche verbunden sind, Möglichkeiten zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement geben. Das Stiftungsforum Kirche im Bistum Aachen wird als Gemeinschaftseinrichtung auf- und ausgebaut, in der private Investitionen für kirchliche Aufgaben und Einrichtungen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gebündelt und kompetent verwaltet werden. Damit wird ein Fundament für eine nachhaltige Entwicklung in unserer Kirche gelegt.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtscharakter, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftungsforum Kirche im Bistum Aachen“.
( 2 ) Sie hat ihren Sitz in Aachen.
( 3 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
( 4 ) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr, wenn nicht der Vorstand etwas anderes bestimmt.
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§ 2
Geltende Rechtsvorschriften

Für die Stiftung gelten insbesondere
  1. die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113 bis 123 und 1254 bis 1310 CIC,
  2. die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW), insbesondere des 5. Abschnitts über die kirchlichen Stiftungen,
  3. die Vorschriften der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen (StiftO AC),
  4. die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC,
in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Jugend- und Altenhilfe sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke insbesondere die Grundvollzüge der Katholischen Kirche in Liturgie, Verkündigung und Diakonie.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung selbständiger kirchlicher Stiftungen, die die in Absatz 1 genannten Zwecke verfolgen, durch
  • die Beschaffung und Weitergabe finanzieller Mittel,
  • die Öffentlichkeitsarbeit für diese Stiftungen und die von ihnen verfolgten Anliegen und Zwecke, und
  • die Auslobung innovativer Projekte im Rahmen der genannten Stiftungszwecke.
  • Unterstützung von bedürftigen Menschen im Bistum Aachen
( 3 ) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Stiftungen und andere Zweckvermögen treuhänderisch verwalten sowie Zweckbetriebe fördern.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
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§ 5
Vermögen

( 1 ) Das Anfangsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
( 2 ) Das Grundstockvermögen soll im Interesse des dauerhaften Bestandes der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert erhalten sowie ertragreich angelegt werden. Es darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Werterhaltung beziehungsweise zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden; Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
( 3 ) Das Grundstockvermögen kann auf Beschluss des Vorstands ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes zur unmittelbaren Zweckverwirklichung in Anspruch genommen werden. Der Vorstand hat die Rückführung des Stiftungsvermögens innerhalb der folgenden Jahre sicherzustellen und dazu einen verbindlichen Rückführungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
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§ 6
Treuhandstiftungen

( 1 ) Treuhandstiftungen sind unselbständige Stiftungen, bei denen ein bestimmtes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen an die Stiftung mit der Anordnung zugewendet wird, dass das übertragene Vermögen deren Zweckbestimmung teilt, oder mit der Auflage, dass das übertragene Vermögen oder die Erträgnisse daraus für einen bestimmten kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
( 2 ) Zweckbindungen einer Stifterin / eines Stifters sind gewissenhaft zu beachten. Die übernommenen Verpflichtungen sind, soweit die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst dafür hinreichen, zu erfüllen.
( 3 ) Wer die unselbständige Stiftung mit einem Vermögen von zunächst mindestens 25.000,00 € ausstattet, kann bestimmen,
  1. dass die Treuhandstiftung unter einem von der Stifterin / dem Stifter bestimmten Namen zu führen ist,
  2. dass das zugewendete Vermögen getrennt vom übrigen Vermögen der Stiftung verwaltet wird,
  3. in welcher Weise das gestiftete Vermögen anzulegen ist,
  4. dass die Erträge der Treuhandstiftung unter Berücksichtigung der Vorschläge einer von der Stifterin / dem Stifter bestimmten Vertrauensperson zu verwenden sind, und
  5. dass vor Verwendung der Erträge die von der Stifterin / dem Stifter bestimmte Vertrauensperson anzuhören ist.
( 4 ) Vertrauensperson kann auch die Stifterin / der Stifter selbst sein. Der Vorstand kann über die Änderung der Vermögenshöhe nach Absatz 3 entscheiden.
( 5 ) Änderungen der Zwecke von Treuhandstiftungen sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke unmöglich wird oder nicht mehr sinnvoll erscheint, und wenn der Wille der Stifterin / des Stifters bzw. der von ihm bestimmten Vertrauensperson nicht entgegensteht.
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§ 7
Mittel

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen soweit sie von der Zuwenderin / vom Zuwender nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; die Vorschriften über unselbständige Stiftungen bleiben unberührt.
( 2 ) Es dürfen Rücklagen entsprechend den Vorschriften des 3. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der AO gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und sowie für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
( 3 ) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen Mittel der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus einer / einem Vorsitzenden, einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bischof von Aachen für 5 Jahre bestellt und abberufen. Bei der Berufungsentscheidung können die Personen berücksichtigt werden, die als Stifterin / Stifter oder Zustifterin / Zustifter mit einem signifikanten Beitrag zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben.
( 4 ) Die erneute Berufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so tritt das neue Mitglied in die laufende Amtszeit ein.
( 5 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist in der Regel ehrenamtlich.
( 6 ) Ein Mitglied des Vorstandes kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seiner / seinem Ehegatten, einem(r) Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Stiftungsvorstand ohne Mitwirkung der / des persönlich Beteiligten.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
( 2 ) Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
  1. die Geschäftsführung der Stiftung einschließlich der Verwaltung der Treuhandstiftungen,
  2. die Aufstellung des Budgets der Stiftung,
  3. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge der von der Stiftung verwalteten Treuhandstiftungen gegenüber den von den Stifterinnen und Stiftern bestimmten Vertrauenspersonen,
  4. die Erstellung der Rechenschaftsberichte der von der Stiftung verwalteten Treuhandstiftungen an die von den Stifterinnen und Stiftern bestimmten Vertrauenspersonen,
  5. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge der Stiftung und etwaiger zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen,
  6. die Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks).
( 3 ) Der Vorstand kommt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung erfolgt in der Regel durch die / den Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch die stellvertretende / den stellvertretenden Vorsitzende(n). Die Einladung erfolgt wenigstens 14 Tage vor der anberaumten Sitzung. Es gilt das Datum des Poststempels. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss zu einer Vorstandsitzung innerhalb von 30 Tagen durch die / den Vorsitzende(n) oder bei Verhinderung durch die / den stellvertretenden Vorsitzende(n) eingeladen werden.
( 4 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10
Beschlüsse

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung der Mehrheit zählen die Personen, die sich der Stimme enthalten haben, nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden, bei Verhinderung, der / des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
( 2 ) Die Niederschriften sind nach Unterzeichnung durch die / den Vorsitzende(n) oder bei Verhinderung durch die / den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) innerhalb von vier Wochen den Vorstandmitgliedern zuzustellen. Mit der Unterschrift der Protokollführerin / des Protokollführers und der / des Vorsitzenden oder bei Verhinderung der / des stellvertretenden Vorsitzenden erhält die Niederschrift ihre Rechtsgültigkeit.
( 3 ) Beschlüsse können im schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen und die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Zustimmung kann generell oder auch für eine kalendermäßig festgelegte Zeit erfolgen. Das Beschlussergebnis wird durch die Sprecherin / den Sprecher auf Grundlage derjenigen Stimmen festgestellt, die innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe der Stimme bei ihm eingegangen sind; nicht eingegangene Stimmen gelten als Enthaltung. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt.
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§ 11
Geschäftsführung

Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer wird vom Bischof benannt und vom Vorstand berufen. Sie / Er führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie / Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie / Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
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§ 12
Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Der Vorstand kann über Satzungsänderungen beschließen, soweit er sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse für geboten hält. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
( 2 ) Änderungen des Stiftungszwecks, die Auflösung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder nicht mehr sinnvoll erscheint.
( 3 ) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 dürfen nur auf einer Sitzung erfolgen; sie erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht; sie sind dem Finanzamt und der staatlichen Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Bei wesentlichen Änderungen des Satzungszweckes, dem Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder der Auflösung der Stiftung ist die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts einzuholen.
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§ 13
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Diözese Aachen. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks und der Zwecke der unselbständigen Stiftungen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Jugend- und Altenhilfe oder des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zu verwenden.
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§ 14
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung untersteht der kirchlichen Stiftungsaufsicht nach den jeweils geltenden Vorschriften. Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat Aachen. Die Anzeige- und Genehmigungspflichten gegenüber der kirchlichen und staatlichen Stiftungsaufsicht sind zu beachten.
( 2 ) Die Stiftung soll in das öffentliche Stiftungsverzeichnis nach § 12 StiftG NRW eingetragen werden.
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§ 15
Allgemeine Bestimmungen

Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Aachen, 15. Dezember 2008
L.S. + Heinrich Mussinghoff
Bischof von Aachen