Bistum Aachen
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Ordnung über die Regelungen bei Urlaub und Abwesenheit vom Dienst für Priester und Diakone im Hauptberuf im Bistum Aachen
– Urlaubs- und Abwesenheitsordnung (UrlAbwO) –

Vom 1. Dezember 2025

(KA 2026, Nr. 12)

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Präambel

Jeder Priester und jeder Diakon im Hauptberuf im Bistum Aachen hat das Recht und die Pflicht, für seine seelische und körperliche Gesundheit zu sorgen (vgl. can. 283 § 2 CIC). Ihm steht geistliche Besinnung, Entspannung und Erholung zu. In seiner besonderen Fürsorge regelt der Bischof von Aachen diese dem Kleriker zustehenden Zeiten, wie folgt:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Regelung gilt für Priester und Diakone im Hauptberuf, die im Bistum Aachen oder einer anderen Teilkirche inkardiniert und im aktiven Dienst des Bistums Aachen tätig sind, sowie für Ordenspriester und -diakone, die im hauptberuflichen Dienst des Bistums Aachen stehen.
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§ 2
Urlaubsdauer

  1. Es besteht Anspruch auf 36 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr bei 6 Arbeitstagen pro Woche.
  2. Bei einer nachgewiesenen anerkannten Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), stehen dem Priester oder Diakon im Hauptberuf im Kalenderjahr weitere 6 Tage Zusatzurlaub zu. Die Regelungen der §§ 151 und 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werden analog angewendet.
  3. Bei weniger als 6 Arbeitstagen pro Woche verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Jahresurlaubsanspruch verringert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Priester oder Diakon im Hauptberuf nicht im aktiven Dienst steht.
  4. Der Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzutreten. Darüber hinaus nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verfallen.
  5. Keine Urlaubs- und Abwesenheitsphase im Sinne des § 5 dieser Ordnung darf dabei länger als insgesamt 4 Wochen am Stück sein. Für die Priester der Weltkirche besteht alle 3 Kalenderjahre ein Anspruch auf Heimaturlaub für bis zu 6 Wochen. Sofern Heimaturlaub in Anspruch genommen wird, reduziert dieser in seinem Umfang den Anspruch auf Erholungsurlaub nach Absatz 1 im jeweiligen Kalenderjahr.
  6. Krankheitstage während des Urlaubs, an denen die Dienstunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
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§ 3
Abstimmung bei Urlaub und Abwesenheit

  1. Um eine kontinuierliche Seelsorge und notwendige Erholungszeiten der Priester und Diakone im Hauptberuf sicherzustellen, stimmen Priester und Diakone im Hauptberuf ihre Urlaubs- und Abwesenheitszeiten rechtzeitig mit der zuständigen Leitung im Pastoralen Raum bzw. kategorialen Einsatzbereich und dem/der zuständigen Vorgesetzten ab.
  2. Eine abgestimmte Übersicht der geplanten Urlaubs- und Abwesenheitszeiten ist bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Hauptabteilung Personal vorzulegen.
  3. Die tatsächlich in Anspruch genommen Urlaubs- und Abwesenheitszeiten des Kalenderjahres innerhalb der Pastoralen Raumes bzw. kategorialen Einsatzbereich sind bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres in einer Dokumentation zu erfassen. Eine Kopie dieser Dokumentation ist der Hauptabteilung Personal zeitnah vorzulegen.
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§ 4
Sicherstellung der Vertretung bei Abwesenheit

Zur Sicherstellung der Seelsorge ist die gegenseitige Vertretung innerhalb des Pastoralen Raumes bzw. des kategorialen Einsatzbereiches zu gewährleisten. Sollte diese nicht möglich sein, ist nach der jeweils geltenden Ordnung für Vertretungen im priesterlichen Dienst zu verfahren.
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§ 5
Sonstige Zeiten der Abwesenheit

Als Erholungsurlaub der Priester und Diakone im Hauptberuf gelten nicht:
  1. die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Exerzitien und Supervisionen, die durch die Abteilung 2.3 genehmigt wurden.
  2. die Teilnahme an Wallfahrten, Studienfahrten oder Erholungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die im Rahmen der Einsatzstelle durchgeführt oder veranstaltet werden und aus seelsorgerischen Gründen notwendig ist, zusammengerechnet bis zu insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr – darüberhinausgehende Abwesenheitstage für die Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen gelten als Erholungsurlaub. Im Ausnahmefall kann, nach vorheriger Genehmigung durch die Hauptabteilung Personal, auch mehr als insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr für die Teilnahme an den vorgenannten Maßnahmen ohne Anrechnung als Erholungsurlaub freigestellt werden.
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§ 6
Freier Tag

  1. Jeder Priester und Diakon im Hauptberuf hat einen arbeitsfreien Tag pro Kalenderwoche. Die freien Tage können weder zusammengelegt noch dem Erholungsurlaub hinzugefügt werden. Der freie Tag kann zwingend nur innerhalb der jeweiligen Kalenderwoche in Anspruch genommen werden und nicht aufgespart und zu einem späteren Zeitpunkt einzeln oder kumuliert genommen werden.
  2. Der freie Tag dient der persönlichen Erholung. Auch an diesem Tag wird den Priestern die Zelebration der Heiligen Messe empfohlen (vgl. can. 904 CIC). Die Feier der Heiligen Messe an kirchlichen Festen und Hochfesten in den Pastoralen Räumen bzw. an den Einsatzorten darf nicht zugunsten des freien Tags ausfallen.
  3. In den Pastoralen Räumen koordiniert die Leitung im Pastoralen Raum bzw. im kategorialen Einsatzbereich in Abstimmung mit dem/der Vorgesetzten die freien Tage der Priester, Diakone im Hauptberuf und der anderen pastoralen Dienste und stellt eine kontinuierliche, seelsorgliche Erreichbarkeit sicher. Nach Weihnachten und Ostern können bis zu zwei weitere freie Tage in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Fassung vom 1. Dezember 1982 (KA 1982, Nr. 201) verliert damit ihre Gültigkeit.