.

Darlehensgewährungen an Priester und
Ständige Diakone im Hauptberuf

Vom 24. September 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 119, S. 156), geändert am 15. November 2023 (KlAnz. 2024, Nr. 12, S. 36)

#
Priestern und Ständigen Diakonen im Hauptberuf, die vom Bistum Aachen besoldet werden und deren Bezüge vom Bistum versteuert werden, kann auf Antrag ein Darlehen nach Maßgabe der folgenden Regelungen gewährt werden.
  1. Einrichtungsdarlehen
    Kaplänen kann innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Priesterweihe ein Darlehen zur Einrichtung ihrer Wohnung in Höhe von maximal 2.600,- € gewährt werden.
  2. Kraftfahrzeugdarlehen1#
  3. Darlehen zur Anschaffung eines Fahrrades, E-Bikes/Pedelecs
    Geistlichen kann für die Anschaffung eines privaten Fahrrades oder E-Bikes/Pedelecs ein Darlehen in Höhe des Anschaffungspreises bis maximal 2.600,- € gewährt werden.
  4. Darlehen zur Behebung einer Notlage
    In begründeten Fällen kann nach Entscheidung des Generalvikars ein Darlehen zur Behebung einer nachgewiesenen Notlage des Geistlichen gewährt werden, für welches die Bestimmungen und Zinssätze der Deutschen Bundesbank für Kredite an private Haushalte für sonstige Kredite gelten.
Bei der Gewährung eines Darlehens sind die jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen zu beachten. Zurzeit können Arbeitgeberdarlehen bis zu einem Betrag von maximal 2.600,- € zinsfrei gewährt werden. Sofern im Ausnahmefall ein diesen Betrag übersteigendes Darlehen gewährt wird, sind vom Gesamtbetrag Zinsen nach den Bestimmungen und Zinssätzen der Deutschen Bundesbank für Kredite an private Haushalte für Konsumentenkredite zu erheben, solange das Gesamtdarlehen 2.600,- € übersteigt.
Anträge sind schriftlich unter Angabe des Grundes formlos an das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Personal, Abteilung Personalverwaltung, Fachbereich Geistliche zu richten.
Die Auszahlung erfolgt nach Eingang des unterschriebenen Schuldscheines. Das Darlehen ist monatlich mit mindestens 2,5 v. H. der Darlehenssumme zu tilgen. Tilgungsraten und Zinsen werden monatlich von den Bezügen des Geistlichen einbehalten.
Diese Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfügung über die Darlehensgewährung an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf zur Anschaffung eines dienstlich genutzten privaten Kraftfahrzeuges vom 9. November 2001 (veröffentlicht im Kirchlichen Anzeiger der Diözese Aachen vom 1. Dezember 2001. Nr. 221, Seite 319) außer Kraft.

#
1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Ziffer 2 der Verfügung „Darlehensgewährung an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf“ vom 24. September 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2020, Nr. 119, S. 156) wurde ersetzt durch die „Richtlinie über die Gewährung eines Entgeltvorschusses zum Erwerb eines Fahrzeugs vom 15. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 12, S. 36).