Bistum Aachen
.Ordnung zur Emeritierung der Priester im Dienst des Bistums Aachen
§ 1
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###§ 4
§ 5
Ordnung zur Emeritierung der Priester im Dienst des Bistums Aachen
– Emeritierungsordnung (EmO) –
Vom 1. Dezember 2025
####Präambel
Es liegt im Wesen des geistlichen Amtes des Priesters, sich ganzheitlich in den Dienst Gottes und seiner Kirche zu stellen. Dies ist aufgrund des „untilgbaren Prägemals“ der Weihe (vgl. c. 1008 CIC) nicht auf ein bestimmtes Lebensalter begrenzt. So besteht zeitlebens eine Verbundenheit des Priesters mit der Kirche, die sich auch in gegenseitiger Verantwortung spiegelt.
Teil des Hirtenamtes des Bischofs ist es, sich zugleich um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge anvertraut sind (vgl. c. 383 CIC), sowie auch die Priester seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten (vgl. c. 384 CIC). Ihm kommt es zu, ihr geistliches Leben zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie ihre geistlichen und dienstlichen Verpflichtungen richtig erfüllen können.
Dazu ist es notwendig, die persönliche Situation des Priesters, sein Lebensalter und insbesondere seine gesundheitliche Verfassung bei der Beauftragung mit pastoralen Ämtern und Diensten angemessen zu berücksichtigen. So kann es bei langfristiger Dienstunfähigkeit eines Priesters auch notwendig sein, ihm durch eine Versetzung in den Ruhestand bei gleichzeitiger Entbindung von seinem Amt und von der damit verbundenen Verantwortung jene Entlastung zu verschaffen, die zu einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit beitragen kann.
Die folgenden Regelungen schaffen für alle Beteiligten Transparenz, wie lange ein Priester pastorale Ämter und Dienste mit bischöflichem Auftrag wahrnehmen kann und wann ein Diözesanpriester in den Ruhestand versetzt wird bzw. werden kann.
###§ 1
Regelruhestand
- Nach c. 538 § 3 CIC ist ein kanonischer Pfarrer mit Vollendung seines 75. Lebensjahres gehalten, dem Bischof das Pfarramt zur Verfügung zu stellen. Mit der Annahme des Amtsverzichts spricht der Bischof die Entpflichtung aus. Bei Diözesanpriestern erfolgt zugleich die Ruhestandsversetzung, bei Weltpriestern aus anderen Bistümern und bei Ordenspriestern ist damit das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums verbunden.
- Wenn ein Priester mit einem anderen Amt als dem eines kanonischen Pfarrers oder mit einer anderen Aufgabe beauftragt ist, erfolgt spätestens bei Vollendung des 75. Lebensjahres die Entpflichtung; des Amtsverzichts bedarf es nach CIC nicht. Bei Diözesanpriestern erfolgt die Ruhestandsversetzung, bei Weltpriestern aus anderen Bistümern und bei Ordenspriestern das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums.
- Ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 70. Lebensjahr vollendet, ist es dem Priester ohne Angabe von Gründen möglich, sich von seinen Aufgaben entpflichten und in den Regelruhestand versetzen zu lassen. Diese Absicht ist vom Priester frühzeitig, in der Regel 6 Monate vor beabsichtigtem Ruhestandseintritt, verbindlich zu erklären.
- Bei Vorliegen entsprechender Gründe kann der Bischof auf Antrag des Priesters ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 67. Lebensjahr vollendet, die Versetzung in den vorzeitigen Regelruhestand – mit Nennung eines konkreten Zeitpunktes des Wirksamwerdens – beschließen.
§ 2
Ruhestand bei Schwerbehinderung
- Bei einer nachgewiesenen und anerkannten Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), kann ein Priester auf seinen Antrag hin ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 63. Lebensjahr vollendet, in den regulären Ruhestand bei Schwerbehinderung versetzt werden.
- Eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bei Schwerbehinderung ist für Priester im Sinne des Absatz 1 auf seinen Antrag hin ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 60. Lebensjahr vollendet, möglich.
§ 3
Dienstunfähigkeit, Ruhestand bei Dienstunfähigkeit
- Hat ein Priester innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate infolge ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit keinen Dienst getan und besteht nach ärztlicher Einschätzung keine Aussicht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, so kann mittels einer amtsärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit überprüft werden.Die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit wird durch die Hauptabteilung Personal initiiert. Auch der Priester kann eine Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bei der Hauptabteilung Personal beantragen, die dann über die Durchführung entscheidet. Die Kosten für das amtsärztliche Gutachten trägt das Bistum Aachen.Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (Amtsärztlicher Dienst der Kommunen) festgestellt und bescheinigt wurde.Es ist zu prüfen, ob der Priester durch Änderung oder Einschränkung seiner beauftragten und zugewiesenen priesterlichen Aufgaben- bzw. Tätigkeitsgebiete sowie pastoralen Ämter und Dienste seine Dienstfähigkeit erhalten kann. Etwaige im amtsärztlichen Gutachten vorgeschlagene Änderungen oder Einschränkungen in den Aufgaben-/Tätigkeitsgebieten sowie den pastoralen Ämtern und Diensten des Priesters sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Prüfung umfasst alle im Bereich des Bistums Aachen eingerichteten Stellen, die einem Priester übertragen werden können. Dieser so angepasste Einsatz kann zeitlich befristet oder auch unbefristet erfolgen.
- Ist eine Änderung oder Einschränkung der beauftragten und zugewiesenen Aufgaben-/Tätigkeitsgebiete sowie pastoralen Ämter und Dienste im Sinne des Absatz 1 nicht möglich, so ist der Priester in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit zu versetzen und von seinen ihm übertragenen Aufgaben-/Tätigkeitsgebieten sowie pastoralen Ämtern und Diensten aus gesundheitlichen Gründen zu entpflichten. Für Diözesanpriester erfolgt die Ruhestandversetzung (befristet oder unbefristet) nach den Bestimmungen der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung, für Weltpriester aus anderen Bistümern und Ordenspriestern erfolgt in der Regel das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums.
- Der Priester ist verpflichtet zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Beantragt der Priester nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit die Beauftragung für den aktiven pastoralen Dienst, so ist diesem Antrag zu entsprechen, wenn seine volle Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Nachuntersuchung festgestellt wurde und nicht zwingende dienstliche Gründe dem entgegenstehen (Reaktivierung).
§ 4
Subsidiarstätigkeit im Ruhestand
Ein nach § 1 oder § 2 dieser Emeritierungsordnung in den Ruhestand versetzter Priester kann mit seinem Einverständnis bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres als Subsidiar mit pastoralen Diensten beauftragt werden. Über das 75. Lebensjahr hinaus ist eine Beauftragung als Subsidiar im Einzelfall möglich, wenn ein Bedarf in einem pastoralen Aufgabenbereich besteht und wenn der Priester bereit und dazu in der Lage ist, diesen Auftrag wahrzunehmen. Beauftragungen als Subsidiar, die über das 75. Lebensjahr hinausgehen, werden auf ein Jahr befristet. Eine jährliche Verlängerung ist nach Prüfung möglich, längstens jedoch bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres.
###§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Sie ersetzt die Ordnung zur Emeritierung von Priestern im Bistum Aachen vom 4. Oktober 2006 (KA 2006, Nr. 236), zuletzt geändert am 25. Oktober 2019 (KA 2019, Nr. 480), die damit ihre Gültigkeit zum 31. Dezember 2025 verliert.