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Richtlinie zur Vergabe von Sonder- und Projektmitteln
für Kirchenmusiker ohne spezielle kirchenmusikalische Ausbildung (Vergütungsgruppe K VIII)
im Bistum Aachen

Vom 11. April 2007

(KlAnz. 2007, Nr. 114, S. 97)1#

Für einfache kirchenmusikalische Dienste können nach den Vergütungsgruppen des TvÖD und den formulierten Eingruppierungshilfen auch Personen eingestellt werden, die über keine gesonderte kirchenmusikalische Ausbildung (Hochschulabschluss A, B, Diplom oder nebenberufliche C-Ausbildung, Teilqualifizierung) verfügen. Voraussetzung hierfür ist ein Eignungsnachweis, der für das Bistum Aachen wie folgt geregelt ist.
Übersicht
A.
Allgemeines
B.
Orgel
C.
Chorleitung
D.
Kinderchorleitung
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A. Allgemeines

Der kirchenmusikalische Eignungsnachweis ist Mindestvoraussetzung für die Anstellung nebenberuflicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in den Kirchengemeinden / Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen.
Für die Tätigkeit im gottesdienstlichen Orgelspiel, in der Chorleitung und in der Kinderchorleitung ist dabei jeweils ein besonderer Eignungsnachweis abzulegen.
Der Antrag auf Abnahme eines Eignungsnachweises ist formlos an das Bischöfliche Generalvikariat, Fachbereich Kirchenmusik, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, zu richten.
Ihm sind beizufügen:
  1. Kurzer Lebenslauf.
  2. Formlose schriftliche Bestätigung der musikalischen Ausbildung durch die Lehrerin oder den Lehrer.
Das Bischöfliche Generalvikariat, Fachbereich Kirchenmusik, beauftragt die zuständige Regionalkantorin oder den zuständigen Regionalkantor mit der Abnahme der Prüfung.
Das Bischöfliche Generalvikariat, Fachbereich Kirchenmusik, stellt den Eignungsnachweis aus.
Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
In folgenden Fällen kann der Eignungsnachweis ohne Prüfung durch das Bischöfliche Generalvikariat, Fachbereich Kirchenmusik, zuerkannt werden:
a.
wenn die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers durch entsprechende Ausbildungsnachweise und Zeugnisse genügend belegt werden können oder
b.
wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zehn Jahre in kirchenmusikalischer Tätigkeit bewährt hat. In diesem Fall sind ein Antrag des Kirchenvorstandes / Kirchengemeindeverbandes an das Bischöfliche Generalvikariat sowie eine fachliche Befürwortung seitens der Regionalkantorin oder des Regionalkantors erforderlich.
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B. Prüfungsanforderungen des Eignungsnachweises
für das gottesdienstliche Orgelspiel

Die Prüfung findet in der Regel während eines Gottesdienstes statt. Neben der Begleitung der Gemeindegesänge sollen möglichst drei leichtere Orgelstücke, darunter ein freies sowie zwei Choralvorspiele gespielt werden.
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C. Prüfungsanforderungen des Eignungsnachweises
für Chorleitung

Die Prüfung findet in der Regel in einer Chorprobe statt. Dabei wird ein bereits einstudierter Satz wiederholt. Ein Kirchenlied (einstimmig) und ein leichter drei- oder vierstimmiger Chorsatz werden der Bewerberin oder dem Bewerber vier Wochen vor dem Prüfungstermin aufgegeben und sind in der Prüfung mit dem Chor zu erarbeiten.
Der Eignungsnachweis für Chorleitung gilt nicht als Eignungsnachweis für Kinderchorleitung.
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D. Prüfungsanforderungen des Eignungsnachweises
für Kinderchorleitung

Die Prüfung findet in der Regel in einer Probe mit einem Kinderchor statt. Dabei wird ein bereits einstudiertes Lied wiederholt. Zu erarbeiten sind zwei dem Kinderchor unbekannte Lieder. Diese werden nach Rücksprache mit der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der lokalen Arbeitsmöglichkeiten vier Wochen vor der Probe gestellt.
Der Eignungsnachweis für Kinderchorleitung gilt nicht als Eignungsnachweis für Chorleitung.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist zum 11. April 2007 unterzeichnet worden.