.4. Ort und Zeit der Prüfung
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Ordnung der C-Prüfung im Bistum Aachen – Teilqualifizierung Orgelspiel
Vom 29. November 2006
####1. Zweck der Prüfung
Die C-Prüfung dient als Nachweis für die Eignung zur einfachen kirchenmusikalischen Tätigkeit. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen entsprechen den Mindestanforderungen für diesen Dienst.
#2. Versetzungsprüfung
Im Rahmen der diözesanen kirchenmusikalischen Ausbildung mit C-Prüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine Versetzungsprüfung statt in den Fächern:
- Liturgisches Orgelspiel,
- Orgelliteraturspiel,
- Klavierspiel,
- Tonsatz,
- Gehörbildung.
3. Anerkennung der Prüfung
Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. Die verlangten Prüfungsanforderungen stimmen mit den Anforderungen überein, die von der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz im November 1988 für die C-Prüfung vereinbart und im Jahre 1989 von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlen worden sind.
#4. Ort und Zeit der Prüfung
- 4.1
- Der Prüfungsort wird jährlich festgelegt.
- 4.2
- Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt, und zwar im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres.In den Fächern, die jeweils nur im ersten Jahr unterrichtet werden, kann nach Ende dieses Jahres die Abschlussprüfung erfolgen.
5. Einteilung der Prüfung
- 5.1
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil.
- 5.2
- Die schriftliche Prüfung umfasst Klausurarbeiten in den FächernTonsatz1 Stunde,Gehörbildung1 Stunde.
- 5.3
- Die praktisch-mündliche Prüfung erstreckt sich auf die FächerLiturgik15 Minunten,Liturgisches Orgelspiel20 Minunten,Orgelliteraturspiel20 Minunten,Klavierspiel15 Minunten,Tonsatz10 Minunten,Gehörbildung10 Minunten,Musikgeschichte10 Minunten,Orgelkunde10 Minunten.Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte, die nicht überschritten werden sollten.
6. Der Prüfungsausschuss und seine Tätigkeit
- 6.1
- Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem/der Leiter/-in der Ausbildung als dem/r Vorsitzenden, zwei Regionalkantoren/-innen und einem/r weiteren Prüfer/-in.
- 6.2
- Der Prüfungsausschuss bestellt die Regionalkantoren/-innen und evtl. weitere Prüfer/-innen für die Fachprüfungen und legt die Prüfungstermine fest.
- 6.3
- Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss, vertreten durch den/r Vorsitzenden, und einem/r von ihm/r in Übereinstimmung mit dem Prüfungsausschuss bestellten Fachprüfer/-in. Letztere/r sorgt für die Aufsicht bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten. Der Verlauf der schriftlichen Prüfung wird einschließlich besonderer Vorkommnisse in einem Protokoll festgehalten.
- 6.4
- Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt in Übereinstimmung mit dem Prüfungsausschuss eine/n Regionalkantor/-in bzw. evtl. weitere Prüfer/-innen zur Beurteilung der schriftlichen Arbeiten. In gleicher Weise wird ein/e Zweitkorrektor/-in bestellt, der/die die Arbeiten unabhängig beurteilt. Bei abweichender Benotung entscheidet der/die Vorsitzende nach Beratung mit dem Prüfungsausschuss.
- 6.5
- Die praktisch-mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern/-innen abgenommen, und zwar von dem/der Vorsitzenden in Absprache mit dem Prüfungsausschuss beauftragten Regionalkantor/-in bzw. evtl. weiteren Prüfern/-innen. Der Verlauf der praktisch-mündlichen Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten.
- 6.6
- Können sich die Prüfer/-innen nicht auf eine Bewertungsnote einigen, wird dies im Protokoll vermerkt. Die Entscheidung trifft dann der Prüfungsausschuss.
- 6.7
- Das Protokoll einer Prüfung muss enthalten:
- die Namen der Mitglieder der Prüfungsausschuss und den Namen der/des Kandidaten/-in,
- das Prüfungsdatum,
- die Gegenstände der Einzelprüfungen und die Bewertung,
- die Schlussentscheidung der Prüfungsausschuss.
Das Protokoll ist von den Prüfern/-innen zu unterzeichnen.
7. Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- in der Regel das vollendete 18. Lebensjahr,
- eine den geforderten Prüfungsleistungen entsprechende Ausbildung,
- Mitarbeit in kirchenmusikalischen Chorgruppen während der Ausbildungszeit.
8. Berücksichtigung anderer Prüfungen
Kandidaten/-innen, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen musikalischen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können von der Prüfung in den entsprechenden Fächern befreit werden, die bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern sie den Anforderungen der C-Prüfung entsprochen haben. Der Antrag auf Befreiung, ist mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
#9. Meldung zur Prüfung
- 9.1
- Findet die Prüfung im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung statt, so ist keine Anmeldung zur Prüfung notwendig. Zur Prüfung im Fach “Orgelliteraturspiel“ ist eine Liste von 15 im Laufe des Studiums erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad, beginnend mit den drei für die Prüfung vorbereiteten Werken, vorzulegen.
- 9.2
- Gegebenenfalls ist der Antrag auf Befreiung von Fächern, die bereits im Rahmen einer anderen Prüfung Gegenstand der Prüfung waren, mit den erforderlichen Nachweisen beizufügen.
- 9.3
- Dem Gesuch um Zulassung zu einer C-Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, sind folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:
- das ausgefüllte Anmeldeformular,
- zwei aktuelle Passfotos,
- Lebenslauf mit Angaben über die Schul- und Fachausbildung,
- Beglaubigte Abschrift oder Kopie des letzten Zeugnisses der allgemeinbildenden Schule,
- Bescheinigungen über die Ausbildung als Nachweis der für die Prüfung notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse,
- Unterlagen über bereits abgelegte Teilprüfungen,
- Liste von 15 erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad, beginnend mit den drei für die Prüfung vorbereiteten Werken,
- Stellungnahme des Heimatpfarrers,
- Polizeiliches Führungszeugnis.
Die entsprechenden Anträge sind an den/die Leiter/-in der kirchenmusikalischen Ausbildung, Fachbereich Kirchenmusik, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, zu richten.
10. Zulassung zur Prüfung
- 10.1
- Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Verweigerung der Zulassung ist zu begründen.
- 10.2
- Im Falle einer Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, werden die Kandidaten/-innen zwei Monate vor Beginn der Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit schriftlich benachrichtigt.
- 10.3
- Mit der Zulassung teilt der Prüfungsausschuss den Kandidaten/-innen zwei Monate vor Beginn der Prüfung mit, welche Aufgaben für das Fach Liturgiegesang vorzubereiten sind.
- 10.4.
- Die Zulassung ist nur möglich, wenn
- drei Monate vor Beginn der Prüfung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,
- alle geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden können,
- in der im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung vorausgegangenen Versetzungsprüfung Leistungen erbracht wurden, die ein Bestehen der Prüfung erwarten lassen.
11. Prüfungsanforderungen
- 11.1
- Liturgik (15. Min.)
- Theologie und Spiritualität,
- Aufbau und musikalische Gestaltung von Eucharistiefeiern und anderen Gottesdiensten,
- Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres,
- Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien.
- 11.2
- Liturgisches Orgelspiel (20 Min.)
- Begleitsätze aus dem Orgelbuch, auch vom Blatt,
- Improvisierte Vor-, Zwischen- und Nachspiele.
- 11.3
- Orgelliteraturspiel (20 Min.)
- Nachweis eines Repertoires von zwölf weiteren Stücken.
- 11.4
- Klavierspiel (15 Min.)
- 11.5
- Tonsatz
- schriftlich (Klausur 60 Min.)
- vierstimmiger Kantionalsatz zu einem Kirchenlied,
- zweistimmiger Cantus-firmus-Satz,
- praktisch (10 Min.)
- Spielen erweiterter Kadenzen,
- Harmonisieren eines Kirchenliedes,
- Spielen eines bezifferten Basses,
- Analysieren modulatorischer Vorgänge.
- 11.6
- Gehörbildung
- schriftlich (Klausur 60 Min.)Musikdiktate:einstimmig,zweistimmig,vierstimmig,erweiterte Kadenz,
- praktisch (10 Min.)
- Bestimmen von Intervallen, Akkordverbindungen und Rhythmen,
- Intonationsangaben,
- Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme.
- 11.7
- Musikgeschichte (10 Min.)
- Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke,
- Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen.
- 11.8
- Orgelkunde (10 Min.)
- Technische Anlage,
- Bauformen und Klang der Orgelpfeifen,
- Namen, Einteilung und Anwendung der einzelnen Register in der Orgelliteratur,
- Pflege der Orgel.
12. Bewertung der Prüfung
Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:
15 = 1 + | |
14 = 1 | (sehr gut) |
13 = 1- |
12 = 2+ | |
11 = 2 | (gut) |
10 = 2- |
9 = 3+ | |
8 = 3 | (befriedigend) |
7 = 3- |
6 = 4+ | |
5 = 4 | (ausreichend) |
4 = 4- |
3 = 5+ | |
2 = 5 | (mangelhaft) |
1 = 5- |
0 = 6 | (ungenügend) |
13. Die Gesamtnote
Bei der Errechnung der Gesamtnote werden die Fächer (Gruppe 1)
- Liturgisches Orgelspiel,
- Orgelliteraturspiel,
dreifach gewertet,
die Fächer (Gruppe 2)
- Liturgik,
- Klavierspiel,
- Tonsatz,
- Gehörbildung,
zweifach,
die Fächer (Gruppe 3)
- Musikgeschichte,
- Orgelkunde,
einfach.
#14. Bestehen der Prüfung
- 14.1
- Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fächer mit mindestens ausreichend (ab 4 Punkten) bewertet werden.
- 14.2
- Die Prüfung ist auch bestanden
- bei einer Note mangelhaft (1-3 Punkte) in den Fächern der Gruppe 3,
- bei einer Note mangelhaft (1-3 Punkte) in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz, Chorpraktisches Klavierspiel (aus der Gruppe 2),
wenn diese durch eine mindestens gute Leistung (ab 10 Punkten) in einem der Fächer der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 ausgeglichen wird. - 14.3
- Die Prüfung gilt als nicht bestanden
- bei einer ungenügenden Leistung (0 Punkte)
- bei mangelhaften Leistungen (1-3 Punkte) in zwei und mehr Fächern
- bei mangelhafter Leistung (1-3 Punkte) in einem der Fächer der Gruppe 1bzw. in einem der Fächer Liturgik, Gehörbildung aus der Gruppe 2
- bei mangelhafter Leistung (1-3 Punkte) in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz, aus der Gruppe 2, wenn diese nicht durch mindestens eine gute Leistung (ab 10 Punkten) einem der Fächer der Gruppe 1 bzw. der Gruppe 2 ausgeglichen wird.
Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Prüfung gibt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der Kandidaten/-in das Ergebnis der Prüfung bekannt. Auf Wunsch teilt er/sie dabei auch die Ergebnisse in den einzelnen Fächern mit.
15. Wiederholung der Prüfung
- 15.1
- Bei bis zu zwei mangelhaften Bewertungen (1-3 Punkte) in den Fächern Musikgeschichte, Klavierspiel, Tonsatz, können diese Fachprüfungen einmal wiederholt werden, frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach 12 Monaten.
- 15.2
- Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren einmal wiederholt werden, frühestens nach Ablauf eines Jahres.
- 15.3
- Eine Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Verbesserung der Ergebnisse ist nur möglich, wenn sie alle Fächer umfasst.
- 15.4
- Jede Art der Wiederholungsprüfung ist in der Regel nur einmal möglich. In außergewöhnlichen Fällen kann der Prüfungsausschuss durch einstimmigen Beschluss eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
16. Rücktritt von der Prüfung
- 16.1
- Muss ein/e Kandidaten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktreten oder sie abbrechen, so bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bis dahin bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet.
- 16.2
- Erklärt ein/e Kandidat/-in vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss schriftlich den Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.
- 16.3
- Falls ein/e Kandidat/-in ohne ausreichende Begründung während der Prüfung zurücktritt oder einen Prüfungstermin versäumt, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
17. Zeugnis
- 17.1
- Jede/r Kandidaten/-in erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis. Im Zeugnis sind Gesamt- wie Einzelnoten aufzuführen.
- 17.2
- Nicht erwähnt werden eine Ablegung der Prüfung in Teilen, eine Nachprüfung oder eine Wiederholungsprüfung.
- 17.3
- Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der Prüfung. Es wird vom Generalvikar des Bistums Aachen und dem/der Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet und mit dem Siegel des Bistums Aachen versehen.
- 17.4
- Hat ein/e Kandidaten die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, so wird dies auf Wunsch bescheinigt.
18. Inkraftsetzung
Diese Bestimmungen treten in Ergänzung zur Ordnung der C-Prüfung im Bistum Aachen vom 23. April 2002 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2002, Nr. 105, S. 187) zum 1. Dezember 2006 in Kraft