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Ordnung der C-Prüfung im Bistum Aachen

Vom 23. April 2002

(KlAnz. 2002, Nr. 105, S. 187)

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1. Zweck der Prüfung

Die C-Prüfung dient als Nachweis für die Eignung zur einfachen kirchenmusikalischen Tätigkeit. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen entsprechen den Mindestanforderungen für diesen Dienst.
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2. Versetzungsprüfung

Im Rahmen der diözesanen kirchenmusikalischen Ausbildung mit C-Prüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine Versetzungsprüfung statt in den Fächern:
  • Chorleitung,
  • Liturgisches Orgelspiel,
  • Orgelliteraturspiel,
  • Klavierspiel,
  • Tonsatz,
  • Gehörbildung,
  • Chorpraktisches Klavierspiel.
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3. Anerkennung der Prüfung

Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. Die verlangten Prüfungsanforderungen stimmen mit den Anforderungen überein, die von der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz im November 1988 für die C-Prüfung vereinbart und im Jahre 1989 von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlen worden sind.
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4. Ort und Zeit der Prüfung

4.1
Prüfungsort ist die Katholische Hochschule für Kirchenmusik St. Gregorius Aachen, Weyhestr. 16, 52072 Aachen.
4.2
Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt, und zwar im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung am Ende des 2. Ausbildungsjahres.
In den Fächern, die jeweils nur im ersten Jahr unterrichtet werden, kann nach Ende dieses Jahres die Abschlussprüfung erfolgen.
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5. Einteilung der Prüfung

5.1
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil.
5.2
Die schriftliche Prüfung umfasst Klausurarbeiten in den Fächern
Tonsatz
1 Std.
Gehörbildung
1 Std.
5.3
Die praktisch-mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
Liturgik
15 Min.
Singen und Sprechen
15 Min.
Liturgiegesang
30 Min.
Chorleitung
40 Min.
Liturgisches Orgelspiel
20 Min.
Orgelliteraturspiel
20 Min.
Klavierspiel
15 Min.
Tonsatz
10 Min.
Gehörbildung
10 Min.
Chorpraktisches Klavierspiel
10 Min.
Musikgeschichte
10 Min.
Orgelkunde
10 Min.
Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte, die nicht überschritten werden sollten.
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6. Der Prüfungsausschuss und seine Tätigkeit

6.1
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem Leiter der Ausbildung1# als dem Vorsitzenden, zwei Regionalkantoren und einem weiteren Prüfer.
6.2
Der Prüfungsausschuss bestellt die Regionalkantoren und evtl. weitere Prüfer für die Fachprüfungen und legt die Prüfungstermine fest.
6.3
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss vertreten durch den Vorsitzenden und einem von ihm in Übereinstimmung mit dem Prüfungsausschuss bestellten Fachprüfer. Letzterer sorgt für die Aufsicht bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten. Der Verlauf der schriftlichen Prüfung wird einschließlich besonderer Vorkommnisse in einem Protokoll festgehalten.
6.4
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt in Übereinstimmung mit dem Prüfungsausschuss einen Regionalkantor bzw. evtl. weitere Prüfer zur Beurteilung der schriftlichen Arbeiten. In gleicher Weise wird ein Zweitkorrektor bestellt, der die Arbeiten unabhängig beurteilt. Bei abweichender Benotung entscheidet der Vorsitzende nach Beratung mit der Prüfungskommission.
6.5
Die praktisch-mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen, und zwar von den vom Vorsitzenden in Absprache mit dem Prüfungsausschuss beauftragten Regionalkantor bzw. evtl. weiteren Prüfern. Der Verlauf der praktisch-mündlichen Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten.
6.6
Können sich die Prüfer nicht auf eine Bewertungsnote einigen, wird dies im Protokoll vermerkt. Die Entscheidung trifft dann der Prüfungsausschuss.
6.7
Das Protokoll einer Prüfung muss enthalten:
  • die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und die Namen der Kandidaten,
  • das Prüfungsdatum,
  • die Gegenstände der Einzelprüfungen und die Bewertung,
  • die Schlussentscheidung der Prüfungskommission.
Das Protokoll ist von den Prüfern zu unterzeichnen.
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7. Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
  • in der Regel das vollendete 18. Lebensjahr,
  • eine den geforderten Prüfungsleistungen entsprechende Ausbildung,
  • Mitarbeit in kirchenmusikalischen Chorgruppen während der Ausbildungszeit.
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8. Berücksichtigung anderer Prüfungen

Kandidaten, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen musikalischen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können von der Prüfung in den entsprechenden Fächern befreit werden, die bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern sie den Anforderungen der C-Prüfung entsprochen haben. Der Antrag auf Befreiung ist mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
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9. Meldung zur Prüfung

9.1
Findet die Prüfung im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung statt, so ist keine Anmeldung zur Prüfung notwendig. Zur Prüfung im Fach „Orgelliteraturspiel“ ist eine Liste von 15 im Laufe des Studiums erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad, beginnend mit den drei für die Prüfung vorbereiteten Werken, vorzulegen.
9.2
Gegebenenfalls ist auch der Antrag auf Befreiung von Fächern, die bereits im Rahmen einer anderen Prüfung Gegenstand der Prüfung waren, mit den erforderlichen Nachweisen beizufügen.
9.3
Dem Gesuch um Zulassung zu einer C-Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, sind folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:
  • das ausgefüllte Anmeldeformular,
  • 2 aktuelle Passfotos,
  • Lebenslauf mit Angaben über die Schul- und Fachausbildung,
  • Beglaubigte Abschrift oder Kopie des letzten Zeugnisses der allgemeinbildenden Schule,
  • Bescheinigungen über die Ausbildung als Nachweis der für die Prüfung notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse,
  • Unterlagen über bereits abgelegte Teilprüfungen,
  • Liste von 15 erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad, beginnend mit den drei für die Prüfung vorbereiteten Werken,
  • Nachweis, dass regelmäßig in kirchenmusikalischen Chorgruppen mitgearbeitet wurde,
  • Stellungnahme des Heimatpfarrers,
  • Polizeiliches Führungszeugnis.
9.4
Die entsprechenden Anträge sind an den Leiter der kirchenmusikalischen Ausbildung, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, zu richten.
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10. Zulassung zur Prüfung

10.1
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Verweigerung der Zulassung ist zu begründen.
10.2
Im Falle einer Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, werden die Kandidaten zwei Monate vor Beginn der Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit schriftlich benachrichtigt.
10.3
Mit der Zulassung teilt der Prüfungsausschuss den Kandidaten zwei Monate vor Beginn der Prüfung mit, welche Aufgaben für die Fächer Liturgiegesang und Chorleitung vorzubereiten sind.
10.4
Die Zulassung ist nur möglich, wenn
  • drei Monate vor Beginn der Prüfung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,
  • alle geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden können,
  • in der im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung vorausgegangenen Versetzungsprüfung Leistungen erbracht wurden, die ein Bestehen der Prüfung erwarten lassen.
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11. Prüfungsanforderungen

11.1
Liturgik (15. Min.)
  • Theologie und Spiritualität
  • Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeiern und anderen Gottesdiensten
  • Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres
  • Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien
11.2
Singen und Sprechen (15. Min.)
  • Vortrag von zwei geistlichen Liedern
  • Vortrag eines biblischen Textes
  • Grundkenntnisse der chorischen Stimmbildung
11.3
Liturgiegesang (30 Min.)
  • Gregorianischer Choral:
    • Vortrag eines Propriengesanges
    • Einüben eines Gesanges mit der Schola
    • Grundkenntnisse der Gregorianik
  • Deutscher Liturgiegesang:
    • Vortrag eines Kantorengesanges
    • Einüben eines Gemeindegesanges
    • Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen
11.4
Chorleitung (40 Min.)
  • Dirigieren eines dem Chor bekannten vierstimmigen polyphonen Satzes
  • Einstudieren einer dem Chor unbekannten Komposition
11.5
Liturgisches Orgelspiel (20 Min.)
  • Begleitsätze aus dem Orgelbuch, auch vom Blatt
  • Improvisierte Vor-, Zwischen- und Nachspiele
11.6
Orgelliteraturspiel (20 Min.)
  • Vortrag von mindestens drei für den Gottesdienst geeigneten Werken verschiedener Formen und Stilepochen, darunter ein polyphones Werk2#
  • Nachweis eines Repertoires von zwölf weiteren Stücken
11.7
Klavierspiel (15 Min.)
  • Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Werk3#
11.8
Tonsatz
  1. schriftlich (Klausur 60 Min.)
    • vierstimmiger Kantionalsatz zu einem Kirchenlied
    • zweistimmiger Cantus-firmus-Satz
  2. praktisch (10 Min.)
    • Spielen erweiterter Kadenzen
    • Harmonisieren eines Kirchenliedes
    • Spielen eines bezifferten Basses
    • Analysieren modulatorischer Vorgänge
11.9
Gehörbildung
  1. schriftlich (Klausur 60 Min.)
    Musikdiktate:
    einstimmig
    zweistimmig
    vierstimmig
    erweiterte Kadenz
  2. praktisch (10 Min.)
    • Bestimmen von Intervallen, Akkordverbindungen und Rhythmen
    • Intonationsangaben
    • Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
11.10
Chorpraktisches Klavierspiel (10 Min.)
  • Spielen einer in vier Systemen notierten Chorpartitur in heute üblicher Notation
  • Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in heute üblicher Notation
  • Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen
11.11
Musikgeschichte (10 Min.)
  • Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke
  • Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen
11.12
Orgelkunde (10 Min.)
  • Technische Anlage
  • Bauformen und Klang der Orgelpfeifen
  • Namen, Einteilung und Anwendung der einzelnen Register in der Orgelliteratur
  • Pflege der Orgel
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12. Bewertung der Prüfung

Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:
15 = 1 +
14 = 1
(sehr gut)
13 = 1-
12 = 2+
11 =2
(gut)
10 = 2-
9 = 3+
8 = 3
(befriedigend)
7 = 3-
6 = 4+
5 = 4
(ausreichend)
4 = 4-
3 = 5+
2 = 5
(mangelhaft)
1 = 5-
0 = 6
(ungenügend)
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13. Die Gesamtnote

Bei der Errechnung der Gesamtnote werden die Fächer (Gruppe 1)
  • Chorleitung
  • Liturgiegesang
  • Liturgisches Orgelspiel
  • Orgelliteraturspiel dreifach gewertet,
die Fächer (Gruppe 2)
  • Liturgik
  • Singen und Sprechen
  • Klavierspiel
  • Chorpraktisches Klavierspiel
  • Tonsatz
  • Gehörbildung zweifach,
die Fächer (Gruppe 3)
  • Musikgeschichte
  • Orgelkunde einfach.
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14. Bestehen des Examens

14.1
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fächer mit mindestens ausreichend bewertet werden.
14.2
Die Prüfung ist auch bestanden
  • bei einer Note mangelhaft in einem der Fächer der Gruppe 3,
  • bei einer Note mangelhaft in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz, Chorpraktisches Klavierspiel (aus der Gruppe 2),
  • wenn diese durch eine mindestens gute Leistung in einem der Fächer der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 ausgeglichen wird.
14.3
Die Prüfung gilt als nicht bestanden
  • bei einer ungenügenden Leistung,
  • bei mangelhaften Leistungen in zwei und mehr Fächern,
  • bei mangelhafter Leistung in einem der Fächer der Gruppe 1 bzw. in einem der Fächer Liturgik, Singen und Sprechen, Gehörbildung aus der Gruppe 2,
  • bei mangelhafter Leistung in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz, Chorpraktisches Klavierspiel aus der Gruppe 2, wenn diese nicht durch mindestens eine gute Leistung in einem der Fächer der Gruppe 1 bzw. der Gruppe 2 ausgeglichen wird.
Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten das Ergebnis der Prüfung bekannt. Auf Wunsch teilt er dabei auch die Ergebnisse in den einzelnen Fächern mit.
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15. Wiederholung der Prüfung

15.1
Bei bis zu zwei mangelhaften Bewertungen in den Fächern Musikgeschichte, Orgelkunde, Klavierspiel, Tonsatz, Chorpraktisches Klavierspiel können diese Fachprüfungen einmal wiederholt werden, frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach 12 Monaten.
15.2
Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren einmal wiederholt werden, frühestens nach Ablauf eines Jahres.
15.3
Eine Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Verbesserung der Ergebnisse ist nur möglich, wenn sie alle Fächer umfasst.
15.4
Jede Art der Wiederholungsprüfung ist in der Regel nur einmal möglich. In außergewöhnlichen Fällen kann der Prüfungsausschuss durch einstimmigen Beschluss eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
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16. Rücktritt von der Prüfung

16.1
Muss ein Kandidat wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktreten oder sie abbrechen, so bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bis dahin bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet.
16.2
Erklärt ein Kandidat vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss schriftlich den Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.
16.3
Falls ein Kandidat ohne ausreichende Begründung während der Prüfung zurücktritt oder einen Prüfungstermin versäumt, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
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17. Zeugnis

17.1
Alle Kandidaten erhalten über die bestandene Prüfung ein Zeugnis. Im Zeugnis sind Gesamt- wie Einzelnoten aufzuführen.
17.2
Nicht erwähnt werden eine Ablegung der Prüfung in Teilen, eine Nachprüfung oder eine Wiederholungsprüfung.
17.3
Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der Prüfung. Es wird vom Generalvikar und dem Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet und mit dem Siegel versehen.
17.4
Hat ein Kandidat die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, so wird dies auf Wunsch bescheinigt.
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18. Inkraftsetzung

Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 2002 in Kraft. Damit erlischt die Gültigkeit der Prüfungsordnung vom 19. März 1992.

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1 ↑ Meint auch immer die entsprechende weibliche Form
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2 ↑ Es muss nur in Orgel oder in Klavier ein polyphones Stück gespielt werden.
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3 ↑ Es muss nur in Orgel oder in Klavier ein polyphones Stück gespielt werden.