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Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien
für die zweite Bildungsphase Berufseinführung
der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten

Vom 17. April 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 90, S. 109)

Die Generalvikare der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen haben die nachfolgenden Richtlinien am 24. Januar 2012 beraten und zur Inkraftsetzung in ihren Diözesen empfohlen.
Mit der Inkraftsetzung der Richtlinien im Bistum Aachen treten die bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für das berufspraktische Jahr der Gemeindereferenten/-innen in Gemeinde und Schule vom 5. Juli 2001 außer Kraft.
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I. Allgemeines

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Vorbemerkungen

1.1
Mit erfolgreichem Abschluss des theologischen Studiums an der Katholischen Hochschule (Bachelor) ist die erste Bildungsphase beendet. Dieser gilt als erste Dienstprüfung. Es folgt eine dreijährige Berufseinführung, auch Assistenzzeit genannt (zweite Bildungsphase). Sie wird von der jeweils zuständigen (Erz-)Diözese verantwortet. Die Berufseinführung schließt mit der zweiten Dienstprüfung ab.
1.2
Die Berufseinführung soll in unmittelbarem Anschluss an das Studium abgeleistet und nicht unterbrochen werden. Sie wird spätestens drei Jahre nach Studienabschluss begonnen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Generalvikar der zuständigen (Erz-)Diözese. Die Berufseinführung kann zweigeteilt werden1#. Die Berufsbezeichnung lautet in dieser Phase Gemeindeassistentin bzw. Gemeindeassistent (im Folgenden GA).
1.3
Gibt es in einem (Erz-)Bistum auch andere Zugangswege für den Dienst der Gemeindereferentin und des Gemeindereferenten, so sollen die betroffenen Personen bei vergleichbarem Ausbildungsstand mit den Absolventinnen und Absolventen der Katholischen Hochschule zusammengeführt werden. Ferner sollen im Sinne der Einübung pastoraler Kooperation Kontakte zu anderen pastoralen Berufsgruppen in vergleichbaren Bildungsphasen hergestellt werden.
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Zielsetzung

1.4
Nach dem 1. Assistenzjahr soll die Qualifikation für die eigenständige Erteilung katholischen Religionsunterrichts erworben sein.
1.5
In der Berufseinführung lernen die GA die Grunddimensionen der Kirche kennen und werden für Pastoral und Religionsunterricht ausgebildet. Die Berufseinführung soll ihnen ermöglichen, persönliche Befähigungen zu erkennen und sie in Beziehung zu pastoralen und religionspädagogischen Erfordernissen zu setzen. Die während des Studiums grundgelegte theologische, humanwissenschaftliche und spirituelle Bildung wird während der Berufseinführung weitergeführt und vertieft. Dabei ist die Verbindung von geistlichem Leben und Praxiserfahrung zu fördern.
1.6
Die Praxisanleitung erfolgt in beiden Bereichen unter Anleitung von Mentoren/-innen. Die GA machen sich mit den Aufgaben der hauptberuflichen Tätigkeit in der Pastoral vertraut, setzen sich mit ihnen konstruktiv auseinander und werden in begrenzten Aufgabenbereichen tätig. Dazu gehört auch die Kooperation mit anderen hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen. Zunehmend übernehmen sie eigenverantwortlich pastorale Schwerpunkte. Im Schulbereich werden die GA befähigt, Religionsunterricht, Kontakt- und Seelsorgestunden zu erteilen. Sie lernen auch die damit verbundenen pastoralen Aspekte kennen und sich in eine Schulgemeinschaft (Lehrende, Lernende, Eltern) einzubringen.
1.7
Während der Berufseinführung nehmen die GA an Studienveranstaltungen und Besinnungstagen teil, die der Einführung in das pastorale Handeln, der religionspädagogischen Ausbildung im schulischen Bereich sowie der berufsethischen und spirituellen Vertiefung dienen.
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II. Durchführung

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Pastoraler Bereich

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2.1 Organisation

2.1.1
Die zuständigen (Erz-)Diözesen bestimmen die Einsatzorte, in denen die Berufseinführung durchgeführt wird.
2.1.2
Die Praxisanleitung erfolgt durch befähigte Mentoren/-innen, die von der (Erz-)Diözese im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer bestimmt werden.
2.1.3
Beim Einsatz vor Ort ist auf die Situation der Berufseinführung Rücksicht zu nehmen.
2.1.4
Die GA nehmen an den regelmäßigen Konferenzen und Dienstbesprechungen teil.
2.1.5
Während der Berufseinführung wird von den GA die Vorbereitung, Durchführung und Reflexion mindestens eines Projekts unter Anleitung erwartet.
2.1.6
Mindestens einmal vor der praktischen Prüfung nimmt die/der Beauftragte der (Erz-)Diözese (Ausbildungsleitung) an einer pastoralen Veranstaltung teil, die von den GA schriftlich vorbereitet, durchgeführt und anschließend reflektiert wird. Zudem bespricht die/der Beauftragte mit den jeweiligen GA und den Mentoren/-innen den Ausbildungsstand.
2.1.7
Die Teilnahme an vom (Erz-)Bistum vorgesehenen Veranstaltungen (mind. 300 Stunden in drei Jahren) und an den Besinnungstagen ist verpflichtend. Die Ausbildungsleitung der (Erz-)Diözese entscheidet über etwaige Ersatzveranstaltungen.
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2.2 Nachweise und Unterlagen

2.2.1
Folgende Nachweise werden der Ausbildungsleitung der (Erz-)Diözese von den GA fristgemäß vorgelegt:
(1)
Schriftliche Hausarbeit in mehrfacher Ausfertigung mit Erklärung der Mentorin/des Mentors (vgl.3.1) oder einer anderen pastoralen Mitarbeiterin/eines anderen pastoralen Mitarbeiters,
(2)
schriftlicher Entwurf zur praktischen Prüfung,
(3)
Nachweis über die besuchten Besinnungstage.
2.2.2
Die/der Mentor/-in erstellt vor Ende der Berufseinführung ein Gutachten über die Tätigkeiten der/des GA sowie über die theologischen, praktischen, personalsozialen, spirituellen und institutionellen Kompetenzen der/des GA. Diese Beurteilung wird der/dem GA – mit dem Recht auf Gegendarstellung – zur Kenntnis gebracht.
2.2.3
Die Ausbildungsleitung führt für jede/n GA eine Prüfungsakte. Sie enthält:
(1)
den Nachweis über die besuchten Veranstaltungen,
(2)
das Gutachten der Mentorin/des Mentors und, soweit vorhanden, eine Gegendarstellung der/des GA,
(3)
die schriftliche Hausarbeit und die Erklärung der Mentorin/des Mentors (vgl. 3.1) oder einer anderen pastoralen Mitarbeiterin/eines anderen pastoralen Mitarbeiters,
(4)
die Beurteilung und Benotung der schriftlichen Hausarbeit,
(5)
den schriftlichen Entwurf zur praktischen Prüfung,
(6)
das Protokoll und die Benotung der praktischen Prüfung,
(7)
das Protokoll und die Benotung des Abschlusskolloquiums.
Näheres regeln (erz-)diözesane Ausführungsbestimmungen.
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Schulischer Bereich

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2.3 Organisation

2.3.1
Die Durchführung der Berufseinführung im schulischen Bereich basiert auf der Vereinbarung zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes NRW und den (Erz-)Diözesen in Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1956 über die Erteilung des Religionsunterrichtes durch kirchlich ausgebildete Katecheten in der jeweils geltenden Fassung2#.
2.3.2
Für Organisation und Durchführung der Ausbildung, möglichst im ersten Assistenzjahr (vgl. 1.4), sind die (erz-)diözesanen Schulabteilungen zuständig. Ihnen obliegt auch die Verantwortung gegenüber staatlichen bzw. kommunalen Stellen. Die Festlegung der Einsatzschule geschieht in Abstimmung mit den Diözesanverantwortlichen für den pastoralen Bereich.
2.3.3
Die GA werden in der unterrichtspraktischen Ausbildung von einer Mentorin/einem Mentor angeleitet. Diese werden durch die Schulabteilung der (Erz-)Diözese im Einvernehmen mit der Schulleitung und der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde benannt.
2.3.4
Zunächst hospitieren die GA wöchentlich sechs Stunden. Die Hospitationsstunden können sich auch auf andere Fächer als das Fach Katholische Religionslehre erstrecken. Nach drei Wochen beginnen sie mit eigenen Unterrichtsversuchen. Nach sechs Wochen hospitieren sie zwei Stunden und erteilen selbst wenigstens vier Unterrichtsstunden pro Woche im Fach Katholische Religionslehre unter Anleitung.
2.3.5
Planung, Vorbereitung und Reflexion der selbst erteilten Unterrichtsstunden geschehen unter Anleitung. Die GA bereiten die Stunden schriftlich vor. Für mindestens zwei Stunden werden im Laufe der Ausbildung im schulischen Bereich ausführliche Unterrichtsentwürfe ausgearbeitet; die Planung für die übrigen Stunden wird in Form von Unterrichtsskizzen (Kompetenzen, Ziele, Verlauf) angelegt.
2.3.6
Mindestens zweimal vor der Prüfung besucht die/der Beauftragte der (Erz-)Diözese für den schulischen Bereich die GA im Unterricht und nimmt Rücksprache mit der Mentorin/dem Mentor.
2.3.7
Die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung der GA im Studium wird ergänzt durch die verpflichtende Teilnahme an religionspädagogischen Kursen. Diese haben den Umfang von mindestens 80 Stunden. Die/der Beauftragte der (Erz-)Diözese für den schulischen Bereich entscheidet über etwaige Ersatzveranstaltungen.
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2.4 Nachweise und Unterlagen

2.4.1
Folgende Nachweise und Unterlagen werden von den GA der (Erz-)Diözese fristgemäß vorgelegt:
(1)
Schriftliche Hausarbeit in mehrfacher Ausfertigung mit Erklärung der Mentorin/des Mentors (vgl. 3.4),
(2)
schriftlicher Entwurf zur Lehrprobe,
(3)
tabellarischer Lebenslauf.
2.4.2
Die abgeleisteten Hospitationsstunden und die Durchführung der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden werden am Ende der Ausbildung im schulischen Bereich von der Mentorin/dem Mentor testiert.
2.4.3
Die Mentorin/der Mentor erstellt ein Gutachten über die Unterrichtstätigkeit der/des GA, das dieser/m – mit dem Recht auf Gegendarstellung – zur Kenntnis gebracht wird. Aus dem Gutachten muss die Eignung für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes hervorgehen.
2.4.4
Die/der Beauftragte der (Erz-)Diözese für den schulischen Bereich führt für jede/n GA eine Prüfungsakte. Sie enthält:
(1)
den Nachweis über die besuchten Studienveranstaltungen,
(2)
das Gutachten der/des Mentorin/Mentors und, so weit vorhanden, eine Gegendarstellung der/des GA,
(3)
die schriftliche Hausarbeit mit der Erklärung der Mentorin/des Mentors (vgl. 3.4),
(4)
die Beurteilung und Benotung der schriftlichen Hausarbeit,
(5)
den schriftlichen Entwurf zur Lehrprobe,
(6)
das Protokoll und die Benotung der Lehrprobe,
(7)
das Protokoll und die Benotung des Abschlusskolloquiums.
Näheres regeln (erz-)diözesane Ausführungsbestimmungen.
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III. Prüfung und Abschluss

Der Abschluss der Berufseinführung erfolgt durch die zweite Dienstprüfung, für deren Durchführung die jeweilige (Erz-)Diözese zuständig ist. Im Laufe der drei Jahre haben die GA eine Prüfung im pastoralen und im schulischen Bereich abgelegt, die mindestens jeweils aus einer schriftlichen Hausarbeit, einer praktischen Prüfung/Lehrprobe und einem Abschlusskolloquium besteht.
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Pastoraler Bereich

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3.1 Schriftliche Hausarbeit

Die GA fertigen über ein durchgeführtes Projekt (vgl. 2.1.5) eine schriftliche Hausarbeit (etwa 20-40 Seiten) an, die Planung, Durchführung und Reflexion des Projektes darstellt. Mit dieser Arbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, theologische Kenntnisse und Gegebenheiten vor Ort miteinander in Beziehung zu setzen und daraus pastorale Perspektiven zu entwickeln.
Für die Abfassung der schriftlichen Hausarbeit sind die GA für die Dauer von drei Tagen von allen anderen dienstlichen Verpflichtungen zu entlasten. Der Termin für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit wird von der Ausbildungsleitung festgelegt und den GA rechtzeitig mitgeteilt.
Die Mentorin/der Mentor oder eine andere pastorale Mitarbeiterin bzw. ein anderer pastoraler Mitarbeiter erklärt schriftlich, dass die/der GA die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Berufseinführung angefertigt und das beschriebene Projekt durchgeführt hat. Die/der GA erklärt schriftlich, dass sie/er die Hausarbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat.
Die Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch zwei Beauftragte der jeweiligen (Erz-)Diözese. Weichen deren Beurteilungen um mindestens eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, wird ein Drittgutachten eingeholt, das die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung wird für den pastoralen Bereich das arithmetische Mittel aus beiden Noten ermittelt und als Prüfungsergebnis festgesetzt.
Abweichend von dieser Regelung kann die jeweilige (Erz-)Diözese grundsätzlich auf eine Notengebung verzichten. Die Beurteilung schließt dann mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
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3.2 Praktische Prüfung

3.2.1
In Anwesenheit der Ausbildungsleitung und der Mentorin/des Mentors (Prüfungsausschuss) führen die GA als praktische Prüfung eine Veranstaltung in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich durch. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Ausbildungsleitung inne. Nach Ermessen der (Erz-)Diözese kann der Prüfungsausschuss um zusätzliche Mitglieder erweitert werden.
3.2.2
Ein schriftlicher Entwurf mit Einführung, Begründung und Verlaufsskizze wird vorgelegt. Nach der Durchführung der Veranstaltung findet ein Reflexionsgespräch statt. Die praktische Prüfung (Entwurf, Durchführung, Reflexionsgespräch) schließt mit einer Note ab. Wird in der (Erz)Diözese auf eine Benotung verzichtet, erfolgt eine Bewertung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Über die praktische Prüfung wird ein Protokoll angefertigt.
3.2.3
Die praktische Prüfung darf nicht Bestandteil des der schriftlichen Hausarbeit zugrunde liegenden Projektes sein.
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3.3 Abschlusskolloquium

3.3.1
Über die Zulassung entscheidet der Generalvikar oder eine von ihm bestimmte Person anhand der vorliegenden Nachweise (vgl. 2.2.3). Die Zulassung wird versagt, wenn die Nachweise nicht vollständig sind und oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
3.3.2
Das Abschlusskolloquium wird in Einzelgesprächen durchgeführt und dauert max. 30 Minuten. Schwerpunkte, die die/der GA während der Berufseinführung gesetzt hat (z. B. durch die schriftliche Hausarbeit), können berücksichtigt werden.
3.3.3
Das Abschlusskolloquium findet vor einer Prüfungskommission statt. Ihr gehören an:
Der Generalvikar der jeweiligen ausbildenden (Erz-)Diözese oder eine von ihm ernannte Vertretung (Vorsitz) und die Ausbildungsleitung.
Näheres regelt der Generalvikar.
3.3.4
Das Abschlusskolloquium schließt mit einer Note oder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab. Das Ergebnis wird den GA mitgeteilt.
3.3.5
Über den Verlauf des Abschlusskolloquiums wird ein Protokoll angefertigt.
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Schulischer Bereich

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3.4 Schriftliche Hausarbeit

Die GA fertigen eine schriftliche Hausarbeit (etwa 30-40 Seiten) an, die eine unterrichtspraktische Fragestellung unter fachwissenschaftlichen, erziehungswissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Aspekten darstellt. In der Hausarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eng begrenzten und in sich abgeschlossenen Teil der unterrichtspraktischen Tätigkeit didaktisch-methodisch planen, durchführen und reflektieren zu können.
Für die Abfassung der schriftlichen Hausarbeit sind die GA für die Dauer von drei Tagen von allen anderen dienstlichen Verpflichtungen zu entlasten. Der Termin für die Abgabe der schriftlichen Hausarbeit wird von der/dem Beauftragten der (Erz-)Diözese festgelegt und zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben.
Die/der Mentor/in erklärt schriftlich, dass die/der GA die schriftliche Hausarbeit im Rahmen der (erz-)diözesanen Schulausbildung angefertigt und das beschriebene Projekt durchgeführt hat. Die/der GA erklärt schriftlich, dass sie/er die Hausarbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat.
Die Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch zwei Beauftragte der jeweiligen (Erz-)Diözese. Weichen deren Beurteilungen um mindestens eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, wird ein Drittgutachten eingeholt, das die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung wird das arithmetische Mittel aus beiden Noten ermittelt und als Prüfungsergebnis festgesetzt.
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3.5 Lehrprobe

3.5.1
Vor einer Prüfungskommission hält die/der GA im letzten Drittel der schulischen Ausbildung eine Lehrprobe. Die Schulabteilung (Kirchliche Schulbehörde) entscheidet über die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Diese umfasst mindestens zwei Personen. Den Vorsitz hat ein/e Beauftragte/r der (erz-)diözesanen Schulabteilung inne. Die staatliche Schulaufsichtsbehörde wird zur Lehrprobe eingeladen. Nach Ermessen der Schulabteilung kann die Prüfungskommission um zusätzliche Mitglieder erweitert werden.
3.5.2
Ein ausführlicher schriftlicher Unterrichtsentwurf wird vorgelegt. Nach der Durchführung findet ein Kolloquium zu inhaltlichen und methodischen Fragen der Unterrichtsstunde statt. Die Lehrprobe (Entwurf, Durchführung, Kolloquium) wird beurteilt und benotet. Über die Lehrprobe wird ein Protokoll angefertigt, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet wird.
3.5.3
Die Lehrprobe darf nicht Bestandteil der der schriftlichen Hausarbeit zugrunde liegenden Unterrichtsreihe oder des Unterrichtsvorhabens sein.
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3.6 Abschlusskolloquium

3.6.1
Über die Zulassung entscheidet der Generalvikar anhand der vorliegenden Nachweise (vgl. 2.4.4). Die Zulassung wird versagt, wenn die Nachweise nicht vollständig sind und/oder die Lehrprobe nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
3.6.2
Das Abschlusskolloquium (max. 30 Minuten) kann sich an die Lehrprobe anschließen oder zusammen mit dem Abschlusskolloquium im pastoralen Bereich stattfinden. Es wird in Einzelgesprächen durchgeführt. Schwerpunkte, die die GA während der Berufseinführung gesetzt haben (z. B. durch die schriftliche Hausarbeit), können berücksichtigt werden.
3.6.3
Das Abschlusskolloquium findet vor einer Prüfungskommission statt. Ihr gehören an:
Der Generalvikar der jeweiligen (Erz-)Diözese oder eine von ihm ernannte Vertretung (Vorsitz) und die/der Beauftragte für den Schulbereich oder eine weitere beauftragte Person aus dem Schulbereich.
Nach Ermessen kann die Prüfungskommission um weitere Mitglieder erweitert werden.
Die staatliche Schulaufsichtsbehörde kann am Abschlusskolloquium teilnehmen.
Näheres regelt der Generalvikar.
3.6.4
Die Prüfungskommission bewertet das Abschlusskolloquium mit einer Note, die den GA mitgeteilt wird.
3.6.5
Über den Verlauf des Abschlusskolloquiums wird ein Protokoll angefertigt und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
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IV. Feststellung der Prüfungsergebnisse

4.1
Über die zweite Dienstprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
4.2
Bei einer Bewertung in Noten gilt:
4.2.1
Notenstufen:
sehr gut
(1,0-1,3)
gut
(1,7-2,3)
befriedigend
(2,7-3,3)
ausreichend
(3,7-4,3)
mangelhaft
(4,7-5,3)
ungenügend
(5,7-6,0)
Nicht ausreichend benotete Leistungen gelten als nicht bestanden.
4.2.2
Berechnung der Gesamtnote:
1,00-1,14 = 1,0
1,15-1,49 = 1,3
1,50-1,84 = 1,7
1,85-2,14 = 2,0
usw.
4.3
Die Prüfungsleistungen im pastoralen und schulischen Bereich (schriftliche Hausarbeit, praktische Prüfung/Lehrprobe, Abschlusskolloquium) werden jeweils einzeln ausgewiesen.
4.4
Die Prüfungsleistungen im jeweiligen Bereich werden gleichgewichtig zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung „bestanden“ bzw. die Gesamtnote „ausreichend“ zuerkannt werden kann.
4.5
Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden wurde, kann einmal wiederholt werden. Wird der Prüfungsteil auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die zweite Dienstprüfung endgültig nicht bestanden. Die jeweilige Prüfungskommission legt den Zeitpunkt der Wiederholung fest. Über den nicht bestandenen Prüfungsteil und über die Möglichkeit der Wiederholung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
4.6
Versäumnisse und Täuschungsversuche
4.6.1
Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfung behandelt.
4.6.2
Wird die schriftliche Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit behandelt.
4.6.3
Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der zuständigen Ausbildungsleitung im pastoralen bzw. schulischen Bereich geltend gemacht werden. Bei einer Entschuldigung mit Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Vorlage eines Attestes eines von der zuständigen (Erz-)Diözese beauftragten Arztes kann verlangt werden.
4.6.4
Im Falle einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs werden die Art und der Umfang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist in die Prüfungsakte zu übernehmen. Als Folge einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann zudem eine Wiederholung der zweiten Dienstprüfung ausgeschlossen werden. Die zuständige Prüfungskommission trifft diese Entscheidung und teilt sie dem Prüfling unter Angabe von Gründen unverzüglich mit.
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V. Widerspruch

Die GA haben das Recht, gegen die Bewertung einer oder mehrerer Teilleistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Bewertung beim Generalvikar der (Erz-)Diözese schriftlich Widerspruch einzulegen.
Nach Prüfung der Aktenlage und gegebenenfalls einer Anhörung der Beteiligten entscheidet der Generalvikar über die Zulässigkeit des Widerspruchs und eine eventuelle Korrektur der Bewertung von Teilleistungen und damit der Gesamtprüfung. Der Generalvikar kann Fachberater/-innen hinzuziehen.

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1 ↑ Arbeitsrechtlich sind in dieser Phase zwei befristete Arbeitsverträge möglich.
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2 ↑ Vereinbarungen mit der katholischen Kirche über die Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages, die Verwendung von Katecheten und die kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht Rd Erl. d. Kultusministeriums v. 18.2.1956 (ABl. KM. NW. Seite 35) BASS – 20-53 Nr. 1