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Diözesanstatuten des Bistums Aachen für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten

Vom 28. August 2014

(KlAnz. 2014, Nr. 141, S. 214)

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Die folgenden Diözesanstatuten setzen die „Rahmenstatuten für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Oktober 2011 für das Bistum Aachen um.1#
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1. Beruf und kirchliche Stellung

1.1
„Pastoralreferent/Pastoralreferentin“ bezeichnet einen hauptberuflichen pastoralen Dienst, der Männern und Frauen offen steht.
Taufe und Firmung, die allen Gliedern der Kirche die Teilnahme am gemeinsamen Priestertum der Gläubigen vermitteln, sind auch die sakramentale Grundlage für diesen Dienst.
Der Dienst von Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen steht unter der Leitung des Bischofs, der sie zum Dienst im Bistum bestellt und ihnen pastorale Arbeitsfelder und Einsatzstellen zuweist. Ihr Dienst ist dem jeweiligen für die Leitung des pastoralen Arbeitsfeldes bzw. der Einsatzstelle verantwortlichen Priester zugeordnet.
Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen sind berufen und bestellt, Kirche mit aufzubauen und Lebensbereiche der Gesellschaft im Geiste Jesu Christi mitzugestalten. Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen ergänzen den Dienst des kirchlichen Amtes mit eigener Sachkompetenz in ihnen verantwortlich übertragenen pastoralen Arbeitsfeldern. Ihre spezifische Aufgabe ist es, mit den Menschen nach Wegen zu suchen, wie das Evangelium jeweils in Kirche und Gesellschaft gelebt und bezeugt werden kann. Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Ihre Eigenverantwortung ist begründet in der Eigenständigkeit der ihnen zugeteilten pastoralen Arbeitsfelder sowie in der durch Ausbildung und Berufserfahrung erworbenen Kompetenz.
Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen tragen zur Entfaltung der pastoralen Arbeit der Kirche und zu einer professionellen Ausdifferenzierung ihres Wirkens bei. Das Zeugnis ihres ganzen Lebens erweist ihr pastorales Wirken als glaubwürdig. Für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen gilt wie für alle pastoralen Berufsgruppen, dass sie ihren Dienst ausüben in Gemeinschaft mit allen Gliedern des Volkes Gottes, in der Verbindung mit den anderen pastoralen Berufen und mit dem Bischof.
1.2
Wo es erforderlich ist, kann ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin neben den ihm/-ihr eigenen Aufgaben mit der Übernahme der einen oder anderen Aufgabe des kirchlichen Amtes betraut werden. Diese soll sich möglichst an den ihm/-ihr übertragenen pastoralen Arbeitsfeldern orientieren.
1.3
Die Berufsbezeichnung „Pastoralreferent/Pastoralreferentin“ gilt für Laien im pastoralen Dienst mit theologischem Hochschulabschluss und erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung. Während der Berufseinführung lautet die Berufsbezeichnung „Pastoralassistent/Pastoralassistentin“.
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2. Berufliche Aufgabenbereiche

2.1
Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen werden auf der Ebene der Kirche am Ort in Gemeinschaften der Gemeinden eingesetzt, wo sie ihren seelsorglichen Dienst in pastoralen Sachgebieten, in der Pastoralentwicklung der Gemeinschaften der Gemeinden und in ausgewählten Einrichtungen, in denen Menschen einer seelsorglichen Begleitung und Betreuung bedürfen, vollziehen. Mit diesen Einsätzen ist stets auch verbunden, Wege zu eröffnen, wie Gemeinschaften der Gemeinden in den Lebensräumen der Menschen die Präsenz von Kirche gewährleisten und Lebensbereiche der Gesellschaft im Geiste Jesu Christi mitgestalten. Pastorale Sachgebiete gehen auf spezielle situations- und lebensraumbezogene Erfordernisse ein und lassen aufgrund ihrer Entwicklung und Bedeutung eine Eigenständigkeit erkennen, die einer spezifischen pastoralen bzw. theologischen Antwort bedürfen.
Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen werden ebenso eingesetzt auf der mittleren Ebene und auf der Diözesanebene in ausgewählten Seelsorgebereichen, in denen ihre theologische Kompetenz und pastoralpraktische Erfahrung erforderlich sind.
Schließlich werden Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Entwicklung und Erprobung innovativer pastoraler Projekte auf dem Hintergrund sich verändernder kirchlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eingesetzt.
2.2
Die pastoralen Arbeitsfelder und Einsatzstellen für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen im Bistum Aachen sind im Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesen. Die Auswahl der konkreten Aufgabenbereiche richtet sich nach den Strukturen und Erfordernissen der Pastoral und berücksichtigt die Eignung aufgrund von persönlichen sowie durch Aus- und Fortbildung und durch Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen.
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3. Voraussetzungen für den Dienst

3.1
Persönliche und soziale Voraussetzungen sind
  • die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit,
  • Urteilsvermögen in Bezug auf die eigene Person und die berufliche Tätigkeit, Fähigkeit zur Wahrnehmung von Verantwortung,
  • Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Diensten und
  • Bereitschaft und Fähigkeit zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen sowie gesellschaftliche und kirchliche Fragestellungen.
3.2
Kirchliche und geistliche Voraussetzungen sind
  • persönlicher Glaube,
  • Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift,
  • Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der Kirche,
  • Teilnahme am Leben der Kirche und gottesdienstlichen und sakramentalen Formen,
  • Bemühen um eine geistliche Lebensordnung,
  • Erfahrung in ehrenamtlichen Aufgaben.
3.3
Fachliche Voraussetzungen werden erworben
  • durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang Magister Theologiae an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder nach Absprache in einem anderen theologischen Studiengang,
  • durch die Teilnahme an Veranstaltungen zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den Beruf,
  • sowie den erfolgreichen Abschluss der zweiten Bildungsphase durch die zweite Dienstprüfung.
3.4
Voraussetzung für den Dienst als Pastoralreferent/Pastoralreferentin sind im Glauben angenommene und gestaltete Lebensformen. Die verschiedenen Lebensformen bezeugen miteinander in je spezifischer Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zu den Menschen.
3.5
Vor der Übernahme des pastoralen Dienstes muss der Ehepartner/die Ehepartnerin über diesen Dienst und seine besonderen Anforderungen informiert sein. Im Übrigen gelten die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 20. Juni 2011 sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ vom 28. September 1995.
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4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

Die Bildung der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen gliedert sich in drei Phasen: die Ausbildung, die Berufseinführung, die Fortbildung. Dafür gilt die „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 10. März 1987 sowie die sich darauf beziehenden diözesanen Ordnungen, Ausführungsbestimmungen und Richtlinien in ihren jeweils gültigen Fassungen.
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5. Grundsätze für Anstellung, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Dienstausübung

5.1
Berufseinführung
Während der zweiten Bildungsphase – Berufseinführung – besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis als Pastoralassistent/Pastoralassistentin zum Zwecke der Ausbildung. Dazu wird gemäß KAVO NW ein Arbeitsvertrag geschlossen.
5.2
Dienst als Pastoralreferent/Pastoralreferentin
Eine Anstellung als Pastoralreferent/Pastoralreferentin setzt den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Dienstprüfung voraus. Die Voraussetzungen für den Dienst (siehe Abschnitt 3) müssen gegeben sein. Dazu wird gemäß KAVO NW ein Arbeitsvertrag geschlossen. Der Beschäftigungsumfang für die Anstellung beträgt in der Regel 100 % eines Vollzeitbeschäftigten, mindestens aber 50 %.
5.3
Bestellung
Die Bestellung zum pastoralen Dienst wird in geeigneter Form öffentlich vollzogen, in der Regel durch eine diözesane gottesdienstliche Beauftragungsfeier. Bestellung und Entpflichtung werden durch bischöfliche Urkunde dokumentiert.
5.4
Zuweisung oder Wechsel von Arbeitsfeld und Einsatzstelle
Die Zuweisung von Arbeitsfeld und Einsatzstelle erfolgt nach Entscheidung des Bischofs durch schriftliche Mitteilung des Bischöflichen Generalvikars bzw. eines von ihm Bevollmächtigten.
Der jeweils für die Leitung verantwortliche Priester gewährleistet bei Beginn und Ende der Tätigkeit in einer Einsatzstelle die Einführung bzw. Verabschiedung in geeignetem Rahmen.
Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin wird regelmäßig alle fünf Jahre durch die Hauptabteilung Pastoralpersonal zu Gesprächen eingeladen, um die berufliche Entwicklung sowie die aktuelle Situation und die Perspektiven des Einsatzes, z.B. Verbleib oder ggf. Wechsel in ein anderes pastorales Arbeitsfeld oder in eine andere Einsatzstelle, zu besprechen.
Über eine Veränderung oder einen Wechsel des Einsatzes aufgrund der pastoralen Erfordernisse oder auf Wunsch des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin entscheidet der Bischof.
5.5
Arbeitsplatzbeschreibung
Der Dienst des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin wird in einer Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt.
Die Arbeitsplatzbeschreibung
  • benennt die Einsatzstelle/n und das/die pastorale/n Arbeitsfeld/er mit dem entsprechenden Anteil des Beschäftigungsumfangs, den Beginn des Einsatzes, ggf. die Befristung, die Arbeitsstätte mit dem zugewiesenen Dienstraum und den Vorgesetzten,
  • beschreibt und gewichtet die Aufgabenbereiche des/r pastoralen Arbeitsfeldes/er und
  • führt darüber hinaus auf den Einsatz bezogene oder besondere Regelungen an.
Die Arbeitsplatzbeschreibung wird von der Hauptabteilung Pastoralpersonal erstellt unter Berücksichtigung diözesaner Vorgaben und Konzepte auf der Grundlage
  • einer Beschreibung der vorgesehenen Aufgabenbereiche in dem/den pastoralen Arbeitsfeld/ern und
  • der Absprachen mit dem für die Leitung des/r pastoralen Arbeitsfeldes/er verantwortlichen Priester und dem Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin.
Sie wird nach Kenntnisnahme des Vorgesetzten und des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin von dem durch den Dienstvorgesetzten dazu Beauftragten unterzeichnet.
Die Arbeitsplatzbeschreibung bedarf der Anpassung bzw. Aktualisierung bei Veränderungen des Einsatzes oder in einem übertragenen pastoralen Arbeitsfeld.
5.6
Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter
Dienstvorgesetzter des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin ist der Generalvikar.
Vorgesetzter ist in der Regel ein durch die Hauptabteilung Pastoralpersonal benannter und mit der Leitung des pastoralen Arbeitsfeldes bzw. der Einsatzstelle betrauter Priester.
Die Teilnahme an vom Vorgesetzten anberaumten Dienstbesprechungen zur gegenseitigen Information, Planung und Absprache von Arbeitsvorhaben ist verpflichtend.
5.7
Fortbildung
Die dritte Bildungsphase – Fortbildung – dient dem Ziel der Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst.
Der Anspruch auf und die Verpflichtung zur Fortbildung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin ergeben sich aus der „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. März 1987 und sind in der Anlage 25 der KAVO NW und in den diözesanen Ordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
5.8
Regelungen zur Dienstausübung
5.8.1
Regelmäßige Arbeitszeit
Die Gestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen richtet sich nach den pastoralen Erfordernissen. Innerhalb der Aufgabenbereiche, die den Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen eigenverantwortlich übertragen sind, legen sie die zeitliche Lage der Dienste selbst fest. Die Arbeitszeit ist vom Vorgesetzten im Benehmen mit dem Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin und den anderen pastoralen Diensten zu regeln.
Es gelten die Bestimmungen zur regelmäßigen Arbeitszeit in § 14 KAVO NW, worin auch die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist.
Bei Teilzeitbeschäftigung eines Pastoralreferenten/einer Pastoralreferentin sind ggf. besondere Absprachen erforderlich.
5.8.2
Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung
Für Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung gelten die Bestimmungen der KAVO NW.
Erholungsurlaub ist von dem Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin mit dem Vorgesetzten abzustimmen und vom Vorgesetzten zu gewähren, falls nicht unaufschiebbare dienstliche Gründe dem entgegenstehen. Die Dokumentation des in jedem Urlaubsjahr gewährten Erholungsurlaubs ist der Hauptabteilung Pastoralpersonal mitzuteilen.
Ein Antrag auf Arbeitsbefreiung ist über den Vorgesetzten an die Hauptabteilung Pastoralpersonal zu richten.
5.8.3
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag von dem Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin der Hauptabteilung Pastoralpersonal eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (§ 30 a KAVO NW)
5.8.4
Dienstreisen und Dienstgänge
Dienstreisen und Dienstgänge betreffen angeordnete oder genehmigte Fahrten/Reisen außerhalb oder am Dienstort, die der Erledigung von Dienstgeschäften im Rahmen der Beauftragung mit pastoralen Diensten dienen (KAVO NW, Anlage 15, § 2). Fahrten, die zur Erledigung der in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Aufgaben/Dienste dienen, gelten als genehmigt.
Näheres regelt die Anlage 15 KAVO mit den jeweils geltenden Hinweisen für das Bistum Aachen.
5.8.5
Arbeitsplatz und Rahmenbedingungen
Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin hat Anspruch auf Auslagenerstattung und einen zur Erfüllung seiner/-ihrer Aufgaben angemessenen Arbeitsplatz. (Vgl. KAVO NW Anlage 20, Nr. 9)
Näheres regelt die Verfügung über „Rahmenbedingungen für den Dienst von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen“ in der jeweils gültigen Fassung.
5.8.6
Regelungen für den Dienst in Einrichtungen
Bei der Gestaltung des Dienstes von Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen ist zu beachten, dass Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Schulen) eigenen rechtlichen Rahmensetzungen unterliegen. Im Hinblick auf die zeitliche Lage des Dienstes und des Erholungsurlaubs sind die Erfordernisse zu beachten, die sich aus der Eigenheit der Einrichtungen (z. B. Betriebszeiten, Schulferien) ergeben. Präsenzzeiten und Abwesenheiten aufgrund genehmigter Fortbildungen bzw. Arbeitsbefreiungen sind der Leitung der Einrichtung durch den Pastoralreferenten/die Pastoralreferentin zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit informiert der Vorgesetzte die Leitung der Einrichtung. Falls besondere Dienstanweisungen des Bistums für das Seelsorgepersonal in einer Einrichtung gelten, sind diese einzuhalten.
5.9
Meinungsverschiedenheiten im pastoralen Arbeitsfeld und Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
Bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten in einem pastoralen Arbeitsfeld ist der Vorgesetzte, ggf. auch die Hauptabteilung Pastoralpersonal einzubeziehen.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden.
Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen (KODA-Recht und MAVO-Recht) sind die kirchlichen Arbeitsgerichte zuständig. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem individuellen Arbeitsrecht (z.B. bei Kündigungen) ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten eröffnet.
5.10
Mitarbeitervertretung und Berufsgruppe
5.10.1
Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen sind Mitarbeiter/-innen des Bistums im mitarbeitervertretungsrechtlichen Sinne. Die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte regelt die Ordnung für die Mitarbeitervertretung im Bistum Aachen (MAVO) in der jeweils gültigen Fassung.
Für eine Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung und eine Teilnahme an den Mitarbeiterversammlungen erfolgt im notwendigen Umfang eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit.
5.10.2
Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen sind in der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen und Pastoralassistenten/-innen im Bistum Aachen zusammengeschlossen. Selbstverständnis, Aufgaben und Arbeitsweise der Berufsgruppe als berufsständischer Zusammenschluss sind durch die Satzung in der jeweils gültigen Fassung geregelt, die der Generalvikar als Grundlage für die Zusammenarbeit des Bistums mit der Berufsgruppe anerkannt hat.
Die Tätigkeit als Berufsgruppenvertreter/-in und eine Teilnahme an den satzungsgemäßen Veranstaltungen der Berufsgruppe gelten als Arbeitszeit.
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6. Beauftragung zur Mitwirkung in Aufgaben des kirchlichen Amtes

Die Beauftragung eines Pastoralreferenten/einer Pastoralreferentin zur Mitwirkung in Aufgaben des kirchlichen Amtes über die Erteilung der Missio canonica für den schulischen Religionsunterricht hinaus richtet sich nach den von der Vollversammlung der Deutschen Bischöfe erlassenen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung (hier insbesondere: Die deutschen Bischöfe „Zum gemeinsamen Dienst berufen“, Nr. 62, vom 8. Januar 1999).
Mit der bischöflichen Bestellung von Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen zum pastoralen Dienst im Bistum Aachen ist verbunden, dass ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin durch den Pfarrer bzw. Leiter eines Seelsorgebereichs, wo es erforderlich ist, mit dem Dienst als Kommunionhelfer/-in sowie mit der Leitung von Gottesdiensten betraut werden kann, in einem Einzelfall auch mit der Leitung eines Begräbnisgottesdienstes.
Eine längerfristige Beauftragung zum Dienst als Leiter/-in von Begräbnisgottesdiensten oder zum Predigtdienst erfolgt durch den Bischof. Hierzu ist ein Antrag durch den Pfarrer bzw. Leiter eines Seelsorgebereichs an das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Fachbereich Liturgie & Spiritualität erforderlich.
Eine Beauftragung zum Dienst der Spendung der Taufe erfolgt nur bei längerer priesterlicher Vakanz und nach Prüfung der pastoralen Notwendigkeit durch den Bischof. (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2003, Nr. 65, S. 99).
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7. Inkraftsetzung

Diese Diözesanstatuten treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig werden die „Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zum Rahmenstatut für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

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1 ↑ In diesen Diözesanstatuten sind zu Teilen Textpassagen den „Rahmenstatuten für Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen“ vom 1. Oktober 2011 entnommen. Aufgrund der erforderlichen Bezugnahme ist beim Zitieren auf eine Kenntlichmachung im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet worden.