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Ordnung für die Zusatzversorgung der Haushälterinnen von Priestern des Bistums Aachen

Vom 11. November 2002

(KlAnz. 2002, Nr. 192, S. 327), zuletzt geändert am 26. Juni 2018
(KlAnz. 2018, Nr. 90, S. 179)

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§ 1
Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk

  1. Im Bistum Aachen besteht ein Zusatzversorgungswerk für Haushälterinnen von Priestern.
  2. Das Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk wird vom Bischöflichen Generalvikariat verwaltet.
  3. Es gewährt den Haushälterinnen der Priester “im Bistum Aachen nach Maßgabe dieser Ordnung Leistungen. Seine Entscheidungen bedürfen der Schrittform.
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§ 2
Aufbringung der Mittel

Die Mittel für das Zusatzversorgungswerk werden durch Zuschüsse des Bistums aufgebracht.
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§ 3
Haushälterinnen

Haushälterin im Sinne dieser Ordnung ist die Mitarbeiterin, die den Haushalt eines Priesters in einer Vollbeschäftigung oder nach dem 1. Januar 2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden führt und von ihm angestellt ist. Eine Vollbeschäftigung liegt vor, wenn der regelmäßige Beschäftigungsumfang dem eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers im kirchlichen Dienst entspricht.
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§ 4
Leistungen

  1. Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung sind
    1. Zusatzversorgungswerk bei ihrer Einstellung durch den Priester sowie deren Bestätigung durch das Bischöfliche Generalvikariat und
    2. Bezug des Altersruhegeldes oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
    3. mindestens 5-jährige Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Priesters und
    4. Sie beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt sind, mit dem ersten des Monats, für den eine Leistung gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wird.
  2. Wird die Haushälterin, die wegen voller Erwerbsminderung Leistungen nach Absatz 1 erhält, wieder erwerbsfähig, so wird die Zahlung der Leistungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Rentenzahlung endet.
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§ 5
Beginn der Leistungen

  1. Die Zusatzversorgung wird auf Antrag gewährt. Sie beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt sind, mit dem ersten des Monats, der auf den Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Haushälterin folgt.
    Im Fall des § 7 der Ordnung wird die Zusatzversorgung frühestens von dem Zeitpunkt an gewährt, ab welchem die Haushälterin Altersruhegeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
  2. Der Antrag ist schriftlich unter Vorlage des Rentenbescheides an das Bischöfliche Generalvikariat zu richten. Für eine Übergangszeit bis zu zwölf Monaten genügt der Nachweis, dass der Antrag auf Gewährung einer der vorgenannten Renten gesteilt ist.
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§ 6
Höhe der Zusatzversorgung

  1. Für die Zeit der Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Priesters wird eine monatliche Zusatzversorgung gezahlt, deren Höhe sich nach Anlage 1 richtet. Zeiten mit gleichzeitigem Bezug eines eigenen Altersruhegeldes oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleiben unberücksichtigt.
  2. Für die Zeit der Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Priesters vor dem 1. Januar 1957 wird der Betrag nach Anlage 1 um 50 v.H. erhöht.
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§ 7
Anwartschaften

  1. Haushälterinnen, die vor Erreichen des Altersruhegeldes oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis als Haushälterin eines Priesters beenden und im übrigen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen, behalten eine Anwartschaft auf Leistung aus dem Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk.
  2. Die Höhe der Anwartschaft entspricht dem Betrag, der gemäß § 6 beim Ausscheiden Gültigkeit hatte.
  3. Über die erworbene Anwartschaft erhält die Haushälterin bei ihrem Ausscheiden einen Bescheid des Bischöflichen Generalvikariats.
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§ 8
Anrechnungen von Leistungen

  1. Auf Leistungen nach dieser Ordnung werden alle anderen Zusatzversorgungsleistungen aus Dienstzeiten als Haushälterin von Priestern anteilig angerechnet.
  2. Beim Wechsel aus dem Haushalt eines Priesters einer anderen (Erz-)Diözese in Nordrhein-Westfalen in den Haushalt eines Priesters des Bistums Aachen werden die in der anderen (Erz-)Diözese geleisteten Dienstjahre angerechnet. Die gesamte Zusatzversorgung wird von der (Erz-)Diözese in Nordrhein-Westfalen gewährt, in der die Haushälterin zuletzt als Haushälterin eines Priesters tätig war.
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§ 9
Verfahren

  1. Stellt ein Priester eine Haushälterin ein, so hat er diese unverzüglich beim Zusatzversorgungswerk schriftlich anzumelden. Dasselbe gilt bei jedem Wechsel in der Person der Haushälterin und bei deren Ausscheiden. Ein Priester kann für denselben Zeitraum nur eine Haushälterin beim Zusatzversorgungswerk anmelden. Die Anmeldung der Haushälterin ist schriftlich zu bestätigen.
  2. Die Bestätigung kann nur gegeben werden, wenn die aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses notwendigen Anmeldungen zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) nachgewiesen werden.
  3. Die Leistungen des Zusatzversorgungswerkes werden bis zum 1. eines jeden Monates im voraus bargeldlos überwiesen.
  4. Die Empfängerin der Zusatzversorgungsleistungen hat unaufgefordert alle Veränderungen in den Voraussetzungen und Änderungen, die sich auf die Höhe der Leistungen auswirken, sowie Änderungen ihrer Anschrift und der Bankverbindung dem Bischöflichen Generalvikariat unverzüglich mitzuteilen.
  5. Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung, so werden die Zahlungen mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt, eingestellt. Überzahlte Beträge sind zu erstatten.
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§ 10
Härteausgleich

Im begründeten Einzelfall (z.B. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 ist nicht erfüllt) kann eine widerrufliche Sonderleistung gewährt werden, um eine unzumutbare Härte auszugleichen.
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§ 11
Ausschlussfrist

  1. Ansprüche aus dieser Ordnung sind innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie entstanden sind, von der Haushälterin schriftlich zu beantragen. Bei einer späteren Antragstellung werden für Zeiten, die weiter als 6 Monate zurückliegen, keine Leistungen gewährt.
  2. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

  1. Für die Ansprüche von Haushälterinnen, die vor dem 1. Juli 2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt § 4 Absatz 1 Buchst, c) ausschließlich in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung.
  2. Bei den Haushälterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits Leistungen nach den bisherigen Bestimmungen des Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerkes beziehen, verbleibt es bei der festgesetzten Anspruchszeit.
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§ 13
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten die Ordnung für die Zusatzversorgung der Haushälterinnen von Priestern des Bistums Aachen vom 11. Juni 1999 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Juli 1999, Nr. 99, S. 125) und alle dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
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Anlage 1

Die monatliche Zusatzversorgung gemäß § 6 Absatz 1 dieser Ordnung beträgt für jedes volle Jahr der Tätigkeit als vollbeschäftigte Haushälterin im Haushalt eines Priesters ab dem 1. Juli 2018 12,36 €. Bruchteile eines Jahres werden für jeden vollen Kalendermonat mit einem Anteil von 1/12 berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigte Haushälterinnen erhalten die Zusatzversorgung nach den Sätzen 1 und 2 anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang.
Die Zusatzversorgungsleistung wird zukünftig jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erhöht.