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Versorgungsordnung
des Hilfswerkes der Diözese Aachen für die Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten

Vom 22. Februar 2002

(KlAnz. 2002, Nr. 60, S. 126), zuletzt geändert am 26. Februar 2008
(KlAnz. 2008, Nr. 66, S. 103)

Die Verwaltungsrichtlinien des Hilfswerkes für die Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten vom 20. März 1953 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 1953, Nr. 87, S. 50), geändert am 1. November 1957 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. November 1975, Nr. 262, S. 180) und am 23. November 1976 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Dezember 1976, Nr. 225, S. 169) werden in Anlehnung an die Versorgungsregelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zum Abbau der Überversorgung und zur Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungszeiten geändert und erhalten folgende Fassung:
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§ 1
Verwaltung

Das Hilfswerk der Diözese Aachen für die Altersversorgung der Kirchlichen Laienangestellten (Hilfswerk) ist eine unselbständige Einrichtung des Bistums.
Die Finanzierung erfolgt jährlich über den Haushaltsplan des Bistums im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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§ 2
Leistungsberechtigte

  1. Das Hilfswerk gewährt auf Antrag Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer1# der Kirchengemeinden und des Bistums mit Ausnahme des lehrenden Personals an den Bischöflichen Schulen. Ferner gewährt das Hilfswerk auf Antrag Leistungen an die Hinterbliebenen dieser Arbeitnehmer, soweit die Hinterbliebenen zum Bezug von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sind:
    1. wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatte oder
    2. soweit der Anspruch aus der Versicherung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hinter den Leistungen gemäß § 5 oder 5a zurückbleibt.
  2. Das Hilfswerk gewährt keine Leistungen, wenn das Beschäftigungsverhältnis, aus dem eine Leistung beantragt wird, nach dem 31. Dezember 1965 begründet wurde.
  3. Nicht zu den Leistungsberechtigten gehören Arbeitnehmer, denen eine Altersversorgung in Anwendung beamtenrechtlicher Versorgungsregelungen zugesagt wurde, sowie Beschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als der Hälfte eines vergleichbaren Vollbeschäftigten.
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§ 3
Voraussetzungen für Leistungen

Voraussetzungen für Leistungen aus dem Hilfswerk sind:
  1. Bezug einer Rente wegen Alters als Vollrente (§ 35 ff SGB VI) oder Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 SGB VI),
  2. mindestens 20-jährige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im kirchlichen Dienst im Sinne des § 2 Nr. 1 unbeschadet des § 4 a Nr. 1.
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§ 4
Höhe der Hilfswerkleistungen

  1. Als Hilfswerkleistung wird der Betrag gezahlt, um den die Summe aller Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung aus einer kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse oder eines vergleichbaren Versorgungswerkes oder anderen Leistungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung, an deren Zustandekommen der Arbeitgeber beteiligt war, hinter der nach § 5 berechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten beruhen, bleiben unberücksichtigt, soweit diese Zeiten nicht gleichzeitig Beschäftigungszeiten im kirchlichen Dienst sind. Kürzungen der anzurechnenden Versorgungsleistungen vermindern die Hilfswerkleistung in dem Umfang, wie die Versorgungsrente nach der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse vermindert wird oder vermindert wäre, wenn ein Anspruch auf Versorgungsrente bestände.
  2. Erreicht die Hilfswerkleistung nach Nr. 1 nicht den Garantiebetrag nach § 4a, ist dieser zu zahlen. Für den Leistungsberechtigten und den leistungsberechtigten Hinterbliebenen, dessen Hilfswerkleistung spätestens am 31. Dezember 1984 begonnen hat, wird der Garantiebetrag nach § 4a Nr. 2 gezahlt.
  3. Die Witwe bzw. der Witwer erhalten als Hilfswerkleistung 60 % der Gesamtversorgung, die sich für den Ehegatten ergeben hat oder ergeben hätte, wenn die Leistungsvoraussetzungen am Todestag eingetreten wären. Nr. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
  4. Die Hilfswerkleistung beträgt für die Halbwaise 12 %, für die Vollwaise 20 % der Gesamtversorgung, die sich für den Verstorbenen ergeben hat oder ergeben hätte, wenn die Leistungsvoraussetzungen am Todestag eingetreten wären.
  5. Treffen die Hilfswerkleistungen nach Nr. 3 und Nr. 4 zusammen, so dürfen sie die Hilfswerkleistung nicht übersteigen, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt des Beginns der Hilfswerkleistung für die Hinterbliebenen Anspruch auf Hilfswerkleistungen gehabt hätte. Überschreiten die Hilfswerkleistungen an die Hinterbliebenen die nach Satz 1 maßgebende Grenze, so werden die Hilfswerkleistungen im gleichen Verhältnis gekürzt.
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§ 4a
Garantiebetrag

  1. Ein Leistungsberechtigter, der nach dem 21. Dezember 1974 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne § 2 Nr. 1 ausgeschieden ist, auf Grund dessen er
    1. seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen zu den Leistungsberechtigten im Sinne § 2 gehört oder
    2. – wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 12 Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte – seit mindestens 3 Jahren zu den Leistungsberechtigten im Sinne § 2 gehörte,
    erhält einen Garantiebetrag, der sich wie folgt errechnet:
    Der monatliche Garantiebetrag beträgt für jedes Jahr der Beschäftigungszeit im kirchlichen Dienst 0,4 % des Entgelts, das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 5 Nr. 1 gesamtversorgungsfähig gewesen wäre. Entgelt im Sinne der Nr. 1 ist das entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzte Entgelt.
    Als Garantiebetrag wird der Betrag gezahlt, um den die Summe aller Mindestrenten aus der Zusatzversorgung einer kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse oder eines vergleichbaren Versorgungswerkes oder anderen vergleichbaren Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, an deren Zustandekommen der Arbeitgeber beteiligt war, hinter dem nach Satz 1 berechneten Garantiebetrag zurückbleibt.
    War der Leistungsberechtigte teilzeitbeschäftigt, gilt § 8 Nr. 1 - 4 für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts sinngemäß.
  2. Ein Leistungsberechtigter, der die Voraussetzungen für die Zahlung des Garantiebetrages nach Nr. 1 nicht erfüllt, erhält einen Garantiebetrag, der wie folgt berechnet wird:
    Als monatlicher Garantiebetrag werden 0,03125 % der Summe der gesamtversorgungsfähigen Entgelte aller Beschäftigungsmonate gezahlt.
  3. Der Garantiebetrag beträgt wenigstens für den Monat 25,00 €.
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§ 5
Ermittlung der Gesamtversorgung

  1. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gesamtversorgung ist die monatliche Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und gesamtversorgungsfähige Zulage zuzüglich 1/12 der Sonderzuwendung/des Weihnachtsgeldes), die der Arbeitnehmer im Kalendermonat vor Eintritt des Versorgungsfalles erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht entfallen wäre (gesamtversorgungsfähiges Entgelt).
  2. Gesamtversorgung ist der sich aus den Nr. 4 oder 5 ergebende Prozentsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
  3. Dieser Prozentsatz beträgt nach einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren und mehr 75 % (Bruttoversorgungssatz). Bei kürzerer Beschäftigungszeit als 40 Jahre wird er für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 1,875 Prozentpunkte gekürzt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge werden nicht berücksichtigt.
  4. Die Gesamtversorgung ist auf derzeit 91,75 % des nach § 6 zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt (Nettoversorgungssatz). Bei kürzerer Beschäftigungszeit als 40 Jahre wird er für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 2,294 Prozentpunkte gekürzt.
  5. Als Beschäftigungszeit gilt die rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit im kirchlichen Dienst. Kindererziehungszeiten bleiben unberücksichtigt. Je 12 Monate Beschäftigungszeit sind ein Beschäftigungsjahr; bei einem verbleibenden Rest werden 7 und mehr Monate als ein Jahr berücksichtigt. Ein verbleibender Rest von weniger als 7 Monaten bleibt unberücksichtigt.
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§ 5a
Übergangsregelung

  1. Für Leistungsberechtigte, deren Hilfswerkleistung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen hat, gilt § 5 mit der Maßgabe, dass der Bruttoversorgungssatz bei 35 Beschäftigungsjahren und mehr 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts beträgt. Bei kürzerer Beschäftigungszeit wird der Bruttoversorgungssatz für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 1 Prozentpunkt gekürzt.
    Der Nettoversorgungssatz beträgt nach 35 Beschäftigungsjahren und mehr 91,75 % des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Bei kürzerer Beschäftigungszeit wird der Nettoversorgungssatz für jedes fehlende Beschäftigungsjahr um 1,15 Prozentpunkte gekürzt.
  2. Für Leistungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und spätestens am 31. Dezember 1975 bis zum Eintritt der Leistungsvoraussetzungen ununterbrochen in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, gilt Nr. 1 entsprechend.
  3. Für Leistungsberechtigte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, ist zusätzlich zu dem nach § 5 Nr. 3 und 4 zu ermittelnden Brutto- und Nettoversorgungssatz entsprechend Nr. 1 der Brutto- und Nettoversorgungssatz zu ermitteln, der sich ergeben hätte, wenn die Hilfswerkleistung am 31. Dezember 1991 begonnen hätte. Hierbei sind die Beschäftigungsjahre zu Grunde zu legen, die sich ergeben, wenn von der Beschäftigungszeit die Jahre, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Tag des erstmaligen Beginns der Hilfswerkleistung liegen, abgezogen werden. Für jedes Jahr der Beschäftigungszeit zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Tag des erstmaligen Beginns der Hilfswerkleistung ist der zusätzlich ermittelte Bruttoversorgungssatz um 1 Prozentpunkt bis zu 75 % und der zusätzlich ermittelte Nettoversorgungssatz um 1,15 Prozentpunkte bis zu 91,75 % zu erhöhen.
    Wirkt sich diese Berechnung für den Leistungsberechtigten günstiger als die nach § 5 Nr. 3 und 4 aus, ist sie der Berechnung der Hilfswerkleistung zu Grunde zu legen.
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§ 6
Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes

  1. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist zu errechnen, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
    1. bei einem am Tag des Beginns des Leistungsfalles nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Hilfswerkberechtigten sowie bei einem Hilfswerkberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse III/0 zu zahlen wäre,
    2. bei allen übrigen Hilfswerkberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Zahlung der Hilfswerkleistung als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, sowie
    3. die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem SGB III nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
    abgezogen werden.
  2. Lohnsteuer im Sinne der Versorgungsordnung ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags oder ähnlicher Zuschläge) ausgenommen die Kirchenlohnsteuer. Zu Grunde zu legen sind die allgemeinen Lohnsteuersätze.
  3. Arbeitnehmeranteile im Sinne dieser Ordnung sind die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Hilfswerksberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem SGB III versicherungspflichtig und mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre.
  4. Für die Krankenversicherungsbeiträge ist der nach § 106 II Sätze 2 bis 4 SGB VI jeweils maßgebende Beitragssatz zu Grunde zu legen.
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§ 7
Ruhen der Leistungen

Die Leistungen aus dem Hilfswerk ruhen:
  1. bei einer Lebensführung des Versorgungsempfängers, die einen schweren Loyalitätsverstoß im Sinne der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 26. November 1993 darstellt,
  2. bei Wiederheirat der Witwe oder des Witwers,
  3. solange anzurechnende Versorgungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 1 nicht gewährt werden oder
  4. in Höhe des Arbeitseinkommens, das die Einkünfte im Rahmen des § 8 SGB IV übersteigt.
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§ 8
Sonderregelung bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Für die Leistungsempfänger, die mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen sind, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten betragen hat, ist die Gesamtversorgung mit den sich aus den Nr. 2 - 5 ergebenden Maßgaben zu berechnen. Teilzeitarbeitsverhältnisse im Sinne von § 8 SGB IV bleiben unberücksichtigt.
  2. Für jeden Abschnitt der anrechenbaren Zeit im kirchlichen Dienst mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang wird ein Beschäftigungsquotient gebildet. Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma nach den üblichen Regeln zu runden und wird höchstens mit 1,00 berücksichtigt. Der Beschäftigungsquotient ist
    1. während der Vollbeschäftigung 1,00,
    2. bei Teilzeitbeschäftigung die Zahl, die sich ergibt, wenn die Zahl der für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden durch die Zahl der für die entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmer für denselben Zeitraum nach der KAVO/BAT maßgebenden durchschnittlichen, wöchentlichen regelmäßigen Arbeitsstunden geteilt wird,
    3. bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz 0,9.
  3. Aus den Beschäftigungsquotienten der Abschnitte nach Nr. 2 ist ein Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden.
    Gesamtbeschäftigungsquotient ist die Zahl, die sich ergibt, wenn
    1. der Beschäftigungsquotient eines jeden Abschnitts mit der Zahl der vollen Beschäftigungsmonate dieses Abschnitts vervielfacht wird,
    2. die Ergebnisse nach Buchstabe a) addiert werden,
    3. das Ergebnis nach Buchstabe b) durch die Zahl aller Beschäftigungsmonate nach Nr. 2 geteilt und
    4. das Ergebnis nach Buchstabe c) auf zwei Stellen nach dem Komma nach den üblichen Regeln gerundet wird.
  4. Liegen in dem nach § 5 Nr. 5 für das gesamtversorgungsfähige Entgelt maßgebenden Berechnungsgrundlage Beschäftigungsabschnitte mit einem Beschäftigungsquotienten unter 1,00, ist für diese Beschäftigungsabschnitte als Gesamtversorgungsfähiges Entgelt der Betrag zu Grunde zu legen, der sich ergibt, wenn das diesen Beschäftigungsabschnitten zugeordnete Entgelt durch den Beschäftigungsquotienten des jeweiligen Beschäftigungsabschnitts geteilt wird.
  5. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 6 ist dadurch zu errechnen, dass
    1. das unter Berücksichtigung von Nr. 4. nach § 5 Nr. 1 ermittelte gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wird,
    2. hieraus entsprechend § 6 ein fiktives Nettoarbeitsentgelt errechnet wird,
    3. das Ergebnis nach Buchstabe b) durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt wird.
  6. Der sich nach § 5 Nr. 4 – ohne die Begrenzung auf 75 vom Hundert – ergebende Bruttoversorgungssatz und der sich nach § 5 Nr. 5 ohne Begrenzung auf 91,75 vom Hundert ergebende Nettoversorgungssatzes sind entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen. Das Ergebnis ist nach den üblichen Regeln auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Dabei ist der Bruttoversorgungssatz mit höchstens 75 vom Hundert und der Nettoversorgungssatz mit höchstens 91,75 vom Hundert zu berücksichtigen.
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§ 9
Anpassung

Die Hilfswerkleistung gemäß § 4 wird jährlich auf der Grundlage der Mindestanpassung gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) linear um 1 v.H. angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli des Jahres, bzw. zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden.
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§ 10
Verfahren

Der Antrag auf Leistung ist schriftlich an das Bischöfliche Generalvikariat zu richten.
Die Leistungen werden auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers überwiesen. Der Bezieher von Leistungen aus dem Hilfswerk hat dem Bischöflichen Generalvikariat sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen.
Ansprüche auf Hilfswerksleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
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§ 11
Ausschlussfristen

Ansprüche nach dieser Versorgungsordnung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Leistungsberechtigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen

  1. Ab dem 1. Januar 2002 erfolgt die Berechnung der Hilfswerkleistungen nach dieser Ordnung. Vermindert sich die Hilfswerkleistung gegenüber der nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Richtlinien festgesetzten Versorgungsleistung, so wird der Differenzbetrag in zehn gleichen Raten, beginnend mit dem 2. Januar 2002, sodann zum 1. Januar eines jeden Jahres, abgebaut. Der Ausgleichsbetrag wird bei jeder Anpassung der Hilfswerkleistung nach § 9 jeweils um den Betrag der Anpassung, höchstens um 1/10 des sich am 1. Januar 2002 ergebenden Differenzbetrages, sowie bei jeder Anpassung der i.S. von § 4 anzurechnenden Renten/Zusatzrenten um den Betrag der Bruttoanpassung bis zur vollständigen Aufzehrung vermindert.
  2. Für Beschäftigte, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung erstmals Versorgungsleistungen erhalten, wird die Versorgungsleistung jeweils zum Termin des Eintritts des Versorgungsfalles (Rentenfall) nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Richtlinien ermittelt. Der nach Ziffer 1 ermittelte Differenzbetrag wird für jedes volle Jahr ab dem 1. Januar 2002 und zum 1. Januar eines jeden Folgejahres jeweils um 1/10 gekürzt.
    Der verbleibende Ausgleichsbetrag wird jeweils um den Betrag der Anpassung der Hilfswerkleistung nach § 9, höchstens um 1/10 des nach Ziffer 1 ermittelten 10/10 umfassenden Differenzbetrages, sowie bei jeder Anpassung der i.S. von § 4 anzurechnenden Renten/Zusatzrenten um den Betrag der Bruttoanpassung bis zur vollständigen Aufzehrung vermindert.
  3. Der jeweils verbleibende Betrag ist als Ausgleichsbetrag neben der jeweiligen Hilfswerksleistung zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag wird bei Anpassung der Versorgungsleistung nicht angepasst.
  4. Diese Regelung gilt auch für vor Erreichen des Ruhestandes ausgeschiedene Angestellte, die mit Rentenbeginn auf Grund des Betriebsrentengesetzes Anspruch auf Leistungen nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Richtlinien haben.
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§ 13
Härtefallklausel

In besonderen Fällen, z.B. zur Linderung sozialer Not, kann auf Beschluss des Diözesanvermögensverwaltungsrates im Einzelfall auf Antrag eines Leistungsberechtigten im Leistungsbereich von dieser Ordnung abgewichen werden.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Versorgungsordnung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

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1 ↑ Die in dieser Ordnung für Personengruppen verwendete männliche Form umfasst auch die weibliche Personengruppe.