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Geschäftsordnung der Deutschen Bischofskonferenz

In der Fassung vom 23. September 2003

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Kapitel I: Die Vollversammlung

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§ 1
Einberufung und Leitung der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ordentliche Vollversammlungen finden wenigstens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Vollversammlungen können bei Vorliegen dringender Gründe vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Außerdem muss der Vorsitzende eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder ihm diesen Wunsch schriftlich mitteilen.
  2. Die Termine für die ordentlichen Vollversammlungen werden in der Regel in der Herbst-Vollversammlung jeweils für das kommende Jahr festgelegt. Der Termin für eine außerordentliche Vollversammlung muss mindestens eine Woche vor dem ersten Konferenztag den Mitgliedern der Bischofskonferenz bekanntgegeben werden.
  3. Der Ort der Vollversammlung wird jeweils vom Vorsitzenden bestimmt. Mindestens einmal im Jahr findet die Vollversammlung in Fulda statt.
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§ 2
Teilnahme an der Vollversammlung

  1. An der Vollversammlung nehmen alle Mitglieder der Bischofskonferenz sowie der Sekretär und sein Stellvertreter teil. Emeritierte Bischöfe werden zu den Vollversammlungen eingeladen. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
  2. Der Apostolische Nuntius in Deutschland wird zur Eröffnungssitzung der Vollversammlung eingeladen. Die Eröffnungssitzung ist der mit einem Gottesdienst oder einem gemeinsamen Gebet eingeleitete erste Abschnitt der Vollversammlung.
  3. Vertreter anderer Bischofskonferenzen können jeweils aufgrund eines Beschlusses des Ständigen Rates vom Vorsitzenden als Gäste eingeladen werden.
  4. Die Sekretäre der Bischöflichen Kommissionen und die Leiter kirchlicher Einrichtungen sowie weitere Sachverständige können in Ausnahmefällen eingeladen werden. Von der Teilnahme an der die Beschlussfassung einleitenden Beratung sind sie in der Regel ausgeschlossen. Über die Zulassung von Sachverständigen entscheidet die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden der Bischofskonferenz oder auf Vorschlag der zuständigen Kommission.
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§ 3
Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung der Vollversammlung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Er berücksichtigt dabei die Vorschläge der Kommissionen und der Mitglieder. Sieht der Vorsitzende keine Möglichkeit, einen Vorschlag zu berücksichtigen, so wird der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung verständigt.
    Die Möglichkeit, durch Beschluss der Vollversammlung gemäß Art. 9 des Statuts einen solchen Vorschlag oder weitere Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, bleibt davon unberührt.
  2. Sechs Wochen vor der ordentlichen Vollversammlung geht den Mitgliedern ein erster Entwurf der Tagesordnung zu, drei Wochen vor der ordentlichen Vollversammlung wird die Tagesordnung mit der Einladung zugestellt.
  3. Die antragstellende Kommission bzw. das antragstellende Mitglied teilt den Wortlaut des Antrages und die Begründung samt den eventuell erforderlichen Unterlagen drei Wochen, mindestens aber zwei Wochen vor der Vollversammlung allen Mitgliedern der Bischofskonferenz - in der Regel über das Sekretariat - schriftlich mit. Über Anträge, die den Mitgliedern nicht zwei Wochen vor Beginn der Vollversammlung schriftlich zugegangen sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.
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§ 4
Abstimmungen und schriftlich eingeholte Voten

  1. Beschlüsse der Vollversammlung kommen in der Regel durch Abstimmungen gemäß den Vorschriften der Art. 11 bis 14 des Statuts zustande.
  2. Tagesordnungspunkte, deren Beratung nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied ausdrücklich verlangt wird, gelten nach Vorlage und Verlesen der Beschlusstexte und nach Zustimmung durch die Vollversammlung als behandelt.
  3. Wenn ausnahmsweise im Dringlichkeitsfall gemäß Art. 15 des Statuts ein Beschluss durch Einholen schriftlicher Voten erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Anwesenheit sowie die je nach Abstimmungsgegenstand unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse entsprechend. An die Stelle der Anwesenheit tritt die schriftliche Abgabe der Stimme. Die Aufhebung eines bei einer Vollversammlung gefassten Beschlusses im Wege schriftlicher Abstimmung ist nur möglich, wenn wenigstens zwei Drittel aller gemäß Art. 5 des Statuts stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und keine Gegenstimme vorliegt. Im Wege schriftlicher Abstimmung gefasste Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Vollversammlung aufzunehmen.
  4. Beschlüsse sind mit dem Tag der Beschlussfassung zu datieren.
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§ 5
Protokoll

Das vom Sekretär erstellte Protokoll wird jeweils nach Arbeitsabschnitten verlesen und von den Mitgliedern genehmigt. Es wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und allen Mitgliedern der Bischofskonferenz innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vollversammlung zugestellt.
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Kapitel II: Der Ständige Rat

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§ 6
Einberufung

  1. Der Ständige Rat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Es sind jährlich mehrere Termine vorzusehen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Sitzung einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Bischofskonferenz ihm diesen Wunsch schriftlich mitteilt.
  2. Die Termine für Sitzungen des Ständigen Rates werden auf der vorletzten Sitzung des laufenden Jahres für das folgende Jahr festgelegt. Der Termin einer außerordentlichen Sitzung des Ständigen Rates muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben werden.
  3. Der Ort der Sitzungen des Ständigen Rates wird vom Vorsitzenden bestimmt.
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§ 7
Zuziehung von Sachverständigen

In Ausnahmefällen können Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten des Ständigen Rates eingeladen werden. § 2 Ziff. 4 der Geschäftsordnung ist analog anzuwenden.
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§ 8
Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Rates wird vom Vorsitzenden gemäß den Bestimmungen in § 3 Ziff. 1 der Geschäftsordnung festgelegt.
  2. Vier Wochen vor der Sitzung des Ständigen Rates geht allen Mitgliedern der Bischofskonferenz ein erster Entwurf der Tagesordnung mit der Einladung zu. Zwei Wochen vor der Sitzung wird die endgültige Tagesordnung mit den notwendigen Unterlagen allen Mitgliedern der Bischofskonferenz zugesandt. Über Anträge, die den Mitgliedern nicht zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich zugegangen sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.
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§ 9
Abstimmungen und Beschlüsse

  1. Beschlüsse kommen gemäß den Vorschriften der Art. 23 bis 25 des Statuts zustande; soweit das Statut nichts anderes bestimmt, ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Tagesordnungspunkte, deren Beratung nicht durch ein Mitglied ausdrücklich verlangt wird, gelten nach Vorlage und Verlesen der Beschlusstexte und nach Zustimmung durch den Ständigen Rat als behandelt.
  3. Die Beschlüsse sind mit dem Tag der Beschlussfassung zu datieren.
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§ 10
Protokoll

Das vom Sekretär erstellte Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und allen Mitgliedern der Bischofskonferenz unverzüglich zugestellt.
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Kapitel III: Der Vorsitzende

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§ 11
Vertretung der Bischofskonferenz

  1. Der Vorsitzende vertritt die Bischofskonferenz nach außen. Er ist dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ständigen Rates gebunden. Liegen zu einer bestimmten Frage keine Beschlüsse der Vollversammlung oder des Ständigen Rates vor, so ist der Vorsitzende gehalten, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen. Ist das nicht möglich, so ist wenigstens das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission anzustreben.
  2. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Bischofskonferenz von sich aus Erklärungen abgeben. Er unterrichtet die Mitglieder der Bischofskonferenz.
  3. Der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden, wenn bei rechtmäßiger Verhinderung dieser ihn mit seiner Vertretung betraut oder er auch daran gehindert ist.
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Kapitel IV: Die Bischöflichen Kommissionen

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§ 12
Einrichtung und Untergliederung

  1. Die Mitglieder, der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende einer jeden Kommission werden für fünf Jahre von der Vollversammlung aus ihren Mitgliedern gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt gemäß Art. 12 des Statuts geheim. Jedes Mitglied der Bischofskonferenz gehört in der Regel einer Kommission an. Doppelmitgliedschaft ist möglich und dient den notwendigen Querverbindungen zwischen den Kommissionen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Mitgliedschaft in einer dritten Kommission möglich.
  2. Für bestimmte Sachgebiete können von der Vollversammlung innerhalb einer Kommission eine oder mehrere Unterkommissionen eingerichtet werden. Die Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden der Unterkommission erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Kommission durch die Vollversammlung. Die Unterkommission ist der Kommission verantwortlich.
  3. Für bestimmte Sachgebiete können von einer Kommission auch ständige oder zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Die Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden erfolgt durch die Kommission. Die Arbeitsgruppe ist der Kommission verantwortlich.
  4. Die Kommission kann ein bestimmtes Sachgebiet einem ihrer Mitglieder zur federführenden Bearbeitung im Rahmen der Verantwortung der Kommission übertragen.
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§ 13
Sekretär der Kommission

  1. Für die Kommissionen eines Bereichs wählt die Vollversammlung nach Maßgabe der Art. 13 Abs. 4 und Art. 32 des Statuts einen gemeinsamen Sekretär. Dieser wird vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz für fünf Jahre ernannt.
  2. Er ist zugleich Leiter des entsprechenden Bereichs im Sekretariat der Bischofskonferenz.
  3. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission und dem Sekretär der Kommission bestellt der Vorsitzende der Bischofskonferenz einen Geschäftsführer für die Kommission.
  4. Der Sekretär der Kommission untersteht der Weisung des Vorsitzenden der Kommission, der Geschäftsführer der Weisung des Sekretärs der Kommission.
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§ 14
Kommissionssitzungen

  1. Der Vorsitzende der Kommission lädt die Mitglieder der Kommission unter Angabe der Tagesordnung wenigstens vier Wochen vorher - sofern nicht durch besondere Umstände ein kurzfristiger Termin notwendig erscheint - zur Sitzung ein. Er bestimmt den Tagungsort und stellt die Tagesordnung nach den entsprechenden Vorschlägen der Mitglieder auf. Auch die übrigen Mitglieder der Bischofskonferenz können Vorschläge machen. Der Sekretär der Bischofskonferenz erhält die Einladung zu allen Kommissionssitzungen. Er und sein Stellvertreter können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Der Vorsitzende der Kommission trägt Sorge dafür, dass über jede Sitzung eine Ergebnisniederschrift angefertigt wird, die über das Sekretariat allen Mitgliedern der Bischofskonferenz zugeleitet wird.
    1. Die Kommission kann kraft besonderen Auftrags der Vollversammlung oder aus eigener Initiative mit Zustimmung des Vorsitzenden der Bischofskonferenz Erklärungen abgeben. Diese bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kommission.
    2. In dringenden Fällen können der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende der Kommission für diese Erklärungen abgeben. Dabei ist, soweit möglich, die Zustimmung der Kommission einzuholen und eine Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Bischofskonferenz und dem Sekretariat vorzunehmen.
    3. Erklärungen des Vorsitzenden einer Unterkommission kommen nur in sehr dringenden Fällen in Betracht. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden der betreffenden Kommission und des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz.
  3. Der Vorsitzende einer Kommission beantragt beim Vorsitzenden der Bischofskonferenz die Aufnahme der der Vollversammlung oder dem Ständigen Rat vorzulegenden Besprechungsergebnisse in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung oder Sitzung des Ständigen Rates.
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§ 15
Berater der Kommissionen

  1. Die Vollversammlung kann auf Vorschlag der Kommission ständige Berater der Kommission wählen. Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken kann der Kommission aus seinen Reihen einen Berater vorschlagen. Die Ernennung der Berater erfolgt durch den Vorsitzenden der Bischofskonferenz auf fünf Jahre. Wiederwahl und Wiederernennung sind nur einmal möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Vollversammlung. Die Zahl der Berater soll in der Regel vier bis sieben betragen.
  2. Die Kommission hat die Möglichkeit, neben den ständigen Beratern von Fall zu Fall weitere Fachleute zuzuziehen.
  3. Soweit die ständigen Berater und die fallweise zugezogenen Fachleute ihre durch die Mitarbeit entstehenden Kosten nicht über eine kirchliche Institution abrechnen können, werden die Kosten aus dem Haushalt des Verbandes der Diözesen Deutschlands getragen.
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§ 16
Geschäftsführung der Kommissionen

  1. Der Sekretär der Kommission steht dem Vorsitzenden der Kommission bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Insbesondere obliegt es ihm, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und die anfallende Nacharbeit zu leisten. Er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
  2. Der Geschäftsführer der Kommission unterstützt den Sekretär in allen Belangen der Kommission und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
  3. Die Geschäftsführung einer Unterkommission oder Arbeitsgruppe wird im zugeordneten Bereich wahrgenommen.
  4. Amtliche Kontakte zu gleichgerichteten Kommissionen anderer Bischofskonferenzen können von der Kommission nur im Einvernehmen mit der Vollversammlung aufgenommen werden.
  5. Die Archivalien der Kommission werden im Archiv des Sekretariats der Bischofskonferenz aufbewahrt. Das laufende Schriftgut verbleibt bei dem Vorsitzenden bzw. dem Sekretär.
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Kapitel V: Die Dienststellen

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§ 17
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz

  1. Das Sekretariat wird vom Sekretär der Bischofskonferenz geleitet, dem die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter im Sekretariat obliegt.
  2. Der Sekretär wird gemäß Art. 38 Abs. 2 des Statuts vom Stellvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
  3. Der Sekretär und sein Stellvertreter werden nach Maßgabe der Art. 8 Abs. 2b), 12, 13 Abs. 3 des Statuts auf die jeweilige Amtsdauer des Vorsitzenden gewählt.
  4. Dem Sekretär obliegt die Geschäftsführung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Seine diesbezüglichen Aufgaben sind in der Satzung und in der Geschäftsordnung des Verbandes geregelt.
  5. Der Sekretär ist verantwortlich für das Archiv der Bischofskonferenz1#, in dem alle Vorgänge und Unterlagen der Organe der Deutschen Bischofskonferenz und des Verbandes der Diözesen Deutschlands zu archivieren sind.
  6. Das Sekretariat gliedert sich in folgende Bereiche:
    1. Bereich Glaube und Bildung
    2. Bereich Pastoral
    3. Bereich Kirche und Gesellschaft
    4. Bereich Weltkirche und Migration2#
    5. Geschäftsstelle VDD
  7. Die Bereiche a) – d) sind den Bischöflichen Kommissionen zugeordnet, und zwar:
    1. Bereich Glaube und Bildung:
      Glaubenskommission
      Ökumenekommission
      Liturgiekommission
      Kommission für Erziehung und Schule
      Kommission für Wissenschaft und Kultur
    2. Bereich Pastoral:
      Pastoralkommission
      Kommission für Geistliche Berufe und kirchliche Dienste
      Kommission für Jugendpastoral
      Kommission für Ehe und Familie
    3. Bereich Kirche und Gesellschaft:
      Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen
      Publizistische Kommission
      Caritaskommission
    4. Bereich Weltkirche und Migration:
      Kommission für weltkirchliche Aufgaben
      Kommission für Migrationsfragen.
  8. Leiter des Bereichs im Sekretariat ist der Sekretär der entsprechenden Bischöflichen Kommissionen (vgl. § 13).
  9. Anstellungsträger für alle Mitarbeiter im Sekretariat ist der Verband der Diözesen Deutschlands. Diözesankleriker werden im Wege der Freistellung aus dem Dienst ihres Bistums, Ordensleute mit Gestellungsverträgen angestellt. Der Stellenplan unterliegt der Genehmigung des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
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§ 18
Kommissariat der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin)

  1. Aufgabenstellung und Arbeitsweise des Kommissariats der deutschen Bischöfe sowie die Zusammenarbeit mit den Organen und mit den anderen Dienststellen der Deutschen Bischofskonferenz regelt eine eigene Geschäftsordnung für das Kommissariat der deutschen Bischöfe. Der Leiter des Kommissariats und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung der Bischofskonferenz in entsprechender Anwendung von Art. 13 Abs. 3 des Statuts gewählt und vom Vorsitzenden für jeweils sechs Jahre ernannt.
  2. Soweit für bestimmte Bereiche Regelungen nur auf der Ebene der Bundesländer möglich sind, ist eine gegenseitige Information und Abstimmung zwischen den Kommissariaten der Bischöfe in den Bundesländern, dem Kommissariat der deutschen Bischöfe in Berlin und den sachlich betroffenen Kommissionen der Bischofskonferenz erforderlich.
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§ 19
Zuordnung kirchlicher Arbeitsstellen

  1. Die in einem Bereich bestehenden überdiözesanen kirchlichen Arbeitsstellen sind der jeweiligen Bischöflichen Kommission zugeordnet. Über die Zuordnung entscheidet, unbeschadet der unterschiedlichen Trägerschaft, auf Vorschlag der zuständigen Kommission die Vollversammlung.
  2. Die Kontakte der Arbeitsstellen zu der für sie zuständigen Kommission erfolgen über den jeweiligen Bereich im Sekretariat der Bischofskonferenz.
  3. Die Weisungsbefugnis für die zugeordneten Arbeitsstellen obliegt der jeweils zuständigen Bischöflichen Kommission der Bischofskonferenz. Die Arbeitsstelle ist der betreffenden Kommission gegenüber berichtspflichtig.
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§ 20
Zusammenarbeit der Dienststellen

Alle Dienststellen der Deutschen Bischofskonferenz sind an die Weisungen der Bischofskonferenz gebunden und zur Zusammenarbeit verpflichtet.
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Kapitel VI: Beauftragungen und Entsendungen

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§ 21
Beauftragte für besondere Aufgaben

  1. Die Vollversammlung kann in begrenzten Fällen für bestimmte Aufgaben, die eine kontinuierliche Wahrnehmung erfordern, auf Vorschlag der zuständigen Kommission Beauftragte wählen. Ihre Beauftragung erfolgt durch den Vorsitzenden der Bischofskonferenz auf fünf Jahre; Wiederwahl und Wiederbeauftragung sind möglich.
  2. Der Beauftragte untersteht der Weisung der Bischofskonferenz. Er ist der Vollversammlung verantwortlich und berichtspflichtig.
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§ 22
Entsendung ständiger Vertreter

  1. Die Entsendung ständiger Vertreter in Gremien außerhalb der Bischofskonferenz gemäß Art. 8 Abs. 2 f) des Statuts erfolgt jeweils mit der Neubesetzung der Kommissionen, und zwar in der Regel für die Dauer von fünf Jahren, falls sich nicht von der Satzung des zu beschickenden Gremiums her ein anderer Termin oder eine andere Dauer als notwendig erweist.
  2. Sofern die Aufgaben eines solchen Gremiums in den Bereich einer Bischöflichen Kommission fallen, wird diese Kommission für die Entsendung gemäß Abs. 1 der Vollversammlung einen Vorschlag unterbreiten.
  3. Der in ein solches Gremium Entsandte erstattet dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission der Bischofskonferenz am Ende eines jeden Jahres einen Bericht über die die Bischofskonferenz berührenden Vorgänge und Entscheidungen in dem Gremium. Falls mehrere Vertreter der Bischofskonferenz in ein Gremium entsandt sind, stimmen diese sich ab, wer den Bericht erstattet. Der Vorsitzende der Kommission informiert über diesen Bericht die Kommission und gegebenenfalls auch die Vollversammlung. Besteht bei einem beschickten Gremium kein Zusammenhang mit dem Bereich einer Kommission, informiert der Vertreter der Bischofskonferenz jährlich die Vollversammlung über die Arbeit dieses Gremiums.
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Kapitel VII: Vertraulichkeit

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§ 23
Pflicht zur Verschwiegenheit

Mitglieder und Mitarbeiter, auch die Berater der Kommissionen und etwa zugezogene Sachverständige, sind zur Verschwiegenheit gemäß Art. 39 des Statuts verpflichtet.
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§ 24
Vertraulichkeit der Protokolle

Die durch Art. 39 des Statuts auferlegte Pflicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Beratungen und sonstiger Geschäftsvorgänge besagt:
  1. Die Protokolle der Organe der Bischofskonferenz sind vertraulich und dürfen weder im ganzen noch in Einzelpunkten weitergegeben werden. Gleichwohl gelten in der Regel folgende Ausnahmen:
    (1)
    Die Generalvikare, der Leiter des Kommissariats der deutschen Bischöfe in Berlin und der Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sowie der Leiter des Prüfungsamtes des Verbandes erhalten die Protokolle aller Organe der Bischofskonferenz.
    (2)
    Die Leiter der Hauptabteilungen in den Ordinariaten bzw. Generalvikariaten erhalten die ihren Arbeitsbereich betreffenden Protokolle durch den Generalvikar.
    (3)
    Die Leiter der Kommissariate der deutschen Bischöfe in den Ländern erhalten die Protokolle der Vollversammlung und des Ständigen Rates.
    (4)
    Die Berater der Kommissionen erhalten die Protokolle ihrer Kommission.
    (5)
    Weitere Ausnahmen können nur vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz genehmigt werden.
  2. Empfänger, die gemäß den in Abs. 1 genannten Ausnahmen Protokolle ganz oder teilweise erhalten, sind ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  3. Beschlüsse, die publiziert werden sollen, müssen als solche gekennzeichnet werden.
  4. Einzelne Äußerungen und Abstimmungsergebnisse in den Sitzungen der Organe der Bischofskonferenz dürfen nicht weitergegeben werden.
  5. In besonderen Einzelfällen kann ein Organ der Bischofskonferenz die Wiedergabe eines Beschlusses im Protokoll zurückstellen, bis es darüber anderweitig beschließt.
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§ 25
Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung in vorliegender Fassung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Sie kann von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert oder ergänzt werden, soweit nicht Bestimmungen der Geschäftsordnung durch das Statut der Deutschen Bischofskonferenz festgelegt sind.
Fulda, den 23. September 2003

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1 ↑ Durch Depositalvertrag wird das Archiv der Deutschen Bischofskonferenz und des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom Historischen Archiv des Erzbistums Köln verwahrt.
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2 ↑ Das Katholische Auslandssekretariat (KAS) ist Teil dieses Bereiches.