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Geschäftsordnung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands1#

i.d.F. des Beschlusses der Vollversammlung des
Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23.11.2020

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I. Vollversammlung

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§ 1
Tagesordnung

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden der Vollversammlung im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsrates aufgestellt. Anträge von Verbandsmitgliedern sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie dem Vorsitzenden drei Wochen, in dringenden Fällen zwei Wochen, vor Tagungsbeginn zugegangen sind. Die Antragsteller haben den Wortlaut dieser Anträge innerhalb dieser Fristen dem Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen.
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§ 2
Leitung und Teilnahme

Der Vorsitzende der Vollversammlung leitet die Sitzung. Zu Beginn der Beratungen der Vollversammlung lässt er die Beschlussfähigkeit feststellen und die schriftlichen Vollmachten der Vertreter der Diözesanbischöfe oder der Koadjutoren bzw. der Diözesanadministratoren prüfen.
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§ 3
Beratung

( 1 ) Die Beratung eines Tagesordnungspunktes beginnt mit dem Aufruf desselben durch den Vorsitzenden. Anträge können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand gestellt werden. Sie können zurückgezogen werden, bevor sie zur Abstimmung gestellt sind.
( 2 ) Anträge zur Geschäftsordnung, zu denen auch Anträge auf Schluss der Beratung und Schließung der Rednerliste gehören, können jederzeit gestellt werden. Es kann nur eine Stellungnahme für und gegen solche Anträge zugelassen werden. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung sind die noch vorgemerkten Redner bekannt zu geben.
( 3 ) Der Vorsitzende schließt die Beratung nach Erledigung der Wortmeldungen.
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§ 4
Wahlverfahren

( 1 ) Wenn im Falle einer Wahl ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied die schriftliche Durchführung der Wahl beantragt, wird die Wahl geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wenn die Satzung des Verbandes nichts Abweichendes regelt, wer zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigt hat. Wird ein solches Ergebnis in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 2 ) Der Schriftführer (§ 7 Abs. 7 der Verbandssatzung) öffnet die Stimmzettel und zählt die abgegebenen Stimmen im Beisein des Vorsitzenden. Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt es der Vollversammlung bekannt.
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§ 5
Abstimmung

( 1 ) Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann der Vorsitzende dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Im Übrigen erfolgt die Abstimmung in der Regel offen durch Handerheben. Verlangt ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so muss diesem Verlangen entsprochen werden. Das Verfahren richtet sich nach § 4 dieser Geschäftsordnung.
( 2 ) Ist bei einem mit finanziellen Auswirkungen verbundenen Antrag nach § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung keine Einstimmigkeit zu erreichen, so ist zu versuchen, Einstimmigkeit dadurch zu erzielen, dass eine Mehrheit bereit ist, die dem Ausfall der ablehnenden Mitglieder entsprechende Mehrbelastung zu übernehmen, und dass die den Antrag ablehnende Minderheit demselben unter diesen Voraussetzungen zustimmt. Ist die Minderheit dann nicht für den Antrag zu gewinnen, so ist dieser abgelehnt.
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§ 6
Beschlussfassung im Umlaufverfahren

( 1 ) Der Vorsitzende der Vollversammlung kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsrates über Gegenstände dringlicher Art eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durchführen lassen.
( 2 ) Gegenstände dringlicher Art liegen dann vor, wenn die Notwendigkeit besteht, eine für den Verband wichtige Handlung kurzfristig zu erledigen und die Anberaumung einer Sitzung mit erheblichen Nachteilen für den Verband verbunden ist. Der Antrag muss in diesem Fall zeitgleich allen Verbandsmitgliedern in Textform zugehen. Geben in den Fällen, in denen Einstimmigkeit erforderlich ist, sämtliche Verbandsmitglieder, in den übrigen Fällen zwei Drittel der Verbandsmitglieder, innerhalb der gleichzeitig mitgeteilten angemessenen Frist eine zustimmende Erklärung in Textform ab, so ist der Antrag angenommen. Die auf diese Weise zustande gekommenen Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen.
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§ 6a
Online- oder Hybrid-Versammlungen

( 1 ) Der Sitzungsleiter der Vollversammlung kann bestimmen, dass Sitzungen der Vollversammlung des Verbandes auch als Online- oder Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.
( 2 ) Wird zu einer Online- oder Hybrid-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Online- oder Hybrid-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online- oder Hybrid-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.
( 3 ) Während der Online- oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Wahrung des Datenschutzes durch Nutzung geeigneter technischer Mittel wie beispielsweise Abstimmungssoftware.
( 4 ) Der Geschäftsführer hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online- oder Hybrid-Versammlung Sorge zu tragen.
( 5 ) Im Übrigen sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.
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II. Verbandsrat

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§ 7
Entsprechende Rechtsanwendung

Regelungen zur Vollversammlung gelten für den Verbandsrat sinngemäß, soweit die Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands nichts anderes vorschreibt.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.12.2020 in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt tritt die Geschäftsordnung vom 29.04.2019 außer Kraft.

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1 ↑ Zugunsten der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Regelwerks wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß für alle Geschlechter.