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Grundsätze zur Arbeitsweise der Kommissionen des Verbandes der Diözesen Deutschlands1#

i.d.F. des Beschlusses der Vollversammlung des
Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23.11.2020

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§ 1
Errichtung

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (nachfolgend: Verband) kann Kommissionen und Unterkommissionen einrichten, denen bestimmte Aufgaben zur dauernden Bearbeitung übertragen werden (vgl. § 13 Satzung des Verbandes).
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§ 2
Aufgabe

Die Kommissionen und Unterkommissionen haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Organe des Verbandes und die Verbandsmitglieder zu beraten und zu unterstützen, indem sie die Aufträge der Organe des Verbandes ausführen, aktuelle Entwicklungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit beobachten und bei Bedarf geeignete Maßnahmen anregen, vorbereiten und begleiten.
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§ 3
Mitgliedschaft und Vertretung

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied kann in jede Kommission je ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Absprachen, wonach mehrere Verbandsmitglieder für eine Amtszeit oder für einen Teil der Amtszeit durch ein gemeinsames Mitglied vertreten werden, sind möglich. In diesem Fall nimmt der Vertreter das Stimmrecht auch der vertretenen (Erz-)Diözese wahr. Die Vertretung ist durch die vertretene (Erz-)Diözese gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) In die Kommissionen und Unterkommissionen können je nach Bedarf auch Vertreter der Deutschen Ordensobernkonferenz, des Deutschen Caritasverbandes, des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, des Instituts für Staatskirchenrecht, des Katholischen Büros Berlin oder andere geeignete Personen als Mitglieder berufen werden. Nähere Einzelheiten sind in den Bestimmungen zu den einzelnen Kommissionen bzw. Unterkommissionen geregelt.
( 3 ) Die Mitglieder der Kommissionen werden von dem Verbandsrat in einer Blockwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Dauer der Evaluation beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Mitglieder müssen nicht den Organen des Verbandes angehören. Die Wahl erfolgt aufgrund einer Vorschlagsliste, die von der Geschäftsstelle des Verbandes unter Berücksichtigung der Vorschläge der Verbandsmitglieder erstellt wird. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist zu beachten, dass nur Personen vorgeschlagen werden, die im kirchlichen Dienst tätig sind.
( 4 ) Unbeschadet des Absatzes 1 S. 2 können sich Mitglieder der Kommissionen und Unterkommissionen im Verhinderungsfall nicht vertreten lassen.
( 5 ) Die Mitgliedschaft in den Kommissionen und Unterkommissionen endet mit Ablauf der Amtsperiode oder mit der Entpflichtung durch den Verbandsrat. Tritt ein Mitglied während der laufenden Amtsperiode in den Ruhestand oder scheidet es aus dem kirchlichen Dienst aus, endet die Mitgliedschaft in der Kommission oder Unterkommission von selbst. Nachberufungen erfolgen jeweils für den Rest der laufenden Amtsperiode.
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§ 4
Unterkommissionen

( 1 ) Jede Unterkommission ist jeweils einer Kommission zugeordnet.
( 2 ) Die Besetzung der Unterkommissionen erfolgt auf Vorschlag der Kommissionen durch den Geschäftsführer des Verbandes.
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§ 5
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen werden von den jeweiligen Mitgliedern aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählt.
( 2 ) Die Geschäftsführung der Kommissionen und Unterkommissionen liegt bei der Geschäftsstelle des Verbandes.
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§ 6
Stimmrecht

( 1 ) Alle Mitglieder der Kommissionen und Unterkommissionen sind bei Abstimmungen stimmberechtigt.
( 2 ) Die Vertreter des Verbandes (z. B. die Geschäftsführer der Kommissionen und Unterkommissionen, die Vertreter des Instituts für Staatskirchenrecht und des Katholischen Büros) und Gäste haben kein Stimmrecht.
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§ 7
Beschlussfassung

( 1 ) Kommissionen und Unterkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 8
Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Kommissionen und Unterkommissionen können im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Verbandes projektbezogene, zeitlich befristete Arbeitsgruppen einrichten.
( 2 ) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von der jeweiligen Kommission oder Unterkommission berufen, die auch über den Arbeitsauftrag und die Arbeitsweise befindet.
( 3 ) Kommissionen bzw. Unterkommissionen können bei Bedarf gemeinsame Arbeitsgruppen einrichten. Über Aufgabe, Besetzung und Berichtsweg der gemeinsamen Arbeitsgruppe entscheiden die Vorsitzenden der beteiligten Kommissionen bzw. Unterkommissionen im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Verbandes.
( 4 ) Die Regelungen für die Kommissionen und Unterkommissionen gelten für die Arbeitsgruppen sinngemäß.
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§ 9
Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen

( 1 ) Die Arbeitsweise der Kommissionen und Unterkommissionen bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem jeweiligen Geschäftsführer, soweit nachfolgend keine Regelungen getroffen werden.
( 2 ) Die Sitzungen werden vom Geschäftsführer der Kommission bzw. Unterkommission unter Mitwirkung der einzelnen Kommissionsmitglieder vorbereitet.
( 3 ) Die Kommissionen erhalten ihre Aufträge von den Organen des Verbandes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden der Kommission oder Unterkommission. Die Kommissionen und Unterkommissionen haben das Recht, Themen zur Bearbeitung vorzuschlagen. Die Kommissionen übermitteln ihre Anregungen, Beschlüsse und Stellungnahmen der Geschäftsstelle des Verbandes, die sie dem Verbandsrat vorlegt.
( 4 ) Die Unterkommissionen übermitteln ihre Anregungen, Beschlüsse und Stellungnahmen der jeweiligen Kommission, der sie zugeordnet sind. Die Kommission entscheidet, wie mit den Anregungen, Beschlüssen und Stellungnahmen zu verfahren ist.
( 5 ) Empfehlungen der Kommissionen und Unterkommissionen erhalten ihre Verbindlichkeit grundsätzlich durch die Beschlussfassung im Verbandsrat und/oder in der Vollversammlung.
( 6 ) Wenn die Notwendigkeit besteht, eine für den Verband oder die Verbandsmitglieder wichtige Maßnahme kurzfristig zu ergreifen, der reguläre Berichtsweg aus zeitlichen oder sachlichen Gründen nicht in Betracht kommt oder mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, können Stellungnahmen der Kommissionen bzw. Unterkommissionen auch ohne Vorbefassung in den Verbandsorganen, im Falle des Abs. 4 auch ohne Vorbefassung in der zugeordneten Kommission, nach Absprache mit dem jeweiligen Vorsitzenden der Kommission bzw. Unterkommission durch den Geschäftsführer des Verbandes an die Adressaten übermittelt werden. Über diese Vorgänge wird der Geschäftsführer dem Verbandsrat Bericht erstatten
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§ 10
Tagungshäufigkeit und Sitzungsort

( 1 ) Die Kommissionen und Unterkommissionen tagen in der Regel zweimal jährlich. Die Unterkommissionen „Clearing“ und „Gestellungsgelder“ tagen in der Regel einmal jährlich.
( 2 ) Die Sitzungen der Kommissionen, Unterkommissionen und der Arbeitsgruppen sollen möglichst in kirchlichen Häusern stattfinden.
( 3 ) Sitzungen der Kommissionen, Unterkommissionen und Arbeitsgruppen können auch als Online- oder Hybrid-Versammlung erfolgen.
( 4 ) Der Vorsitzende einer Kommission bzw. Unterkommission kann in Abstimmung mit dem Geschäftsführer bestimmen, dass Sitzungen als Online- oder Hybridversammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.
( 5 ) Wird zu einer Online- oder Hybrid-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Online- oder Hybrid-Versammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Anmeldung zur Online- oder Hybrid-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.
( 6 ) Während der Online- oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Wahrung des Datenschutzes durch Nutzung geeigneter technischer Mittel wie beispielsweise Abstimmungssoftware.
( 7 ) Der Geschäftsführer hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online- oder Hybrid-Versammlung Sorge zu tragen.
( 8 ) Im Übrigen sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.
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§ 11
Niederschriften

( 1 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer soll grundsätzlich der Geschäftsführer sein. Das Protokoll wird nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Kommission bzw. Unterkommission vom Protokollführer unterzeichnet und unverzüglich den Mitgliedern der Kommissionen und Unterkommissionen zugeleitet.
( 2 ) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Versand der Niederschrift keine Einwendungen in Textform geltend gemacht worden sind.
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§ 12
Teilnahmerecht von Dritten

( 1 ) Der Geschäftsführer des Verbandes oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen und der Unterkommissionen teilzunehmen.
( 2 ) In Einzelfällen können Sachverständige zu den Sitzungen der Kommissionen, Unterkommissionen und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden. Soweit dem Verband dabei Kosten erwachsen, ist das Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Verbandes herzustellen.
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§ 13
Katholisches Büro

Bei der Vorbereitung von Stellungnahmen zu staatlichen Gesetzgebungsvorhaben, die die (Erz-)Diözesen betreffen, soll das Katholische Büro die zuständigen Kommissionen und Unterkommissionen beteiligen.
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§ 14
Kosten

( 1 ) Unterkunfts-, Tagungs- und Verpflegungskosten anlässlich der Sitzungen der Kommissionen, Unterkommissionen und Arbeitsgruppen trägt der Verband.
( 2 ) Reisekosten tragen die entsendenden Rechtsträger.
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§ 15 Kommissionen

Mit Wirkung zum 01. November 2019 werden folgende Kommissionen errichtet:
  1. Finanzkommission (FK)
  2. Personalwesenkommission (PWK)
  3. Steuerkommission (StK)
  4. Rechtskommission (RK)
  5. Kommission für allgemeine Verwaltung (VerwK).
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§ 16
Finanzkommission

( 1 ) Die Finanzkommission beobachtet und berät aktuelle Entwicklungen in allen Finanzangelegenheiten, die die kirchlichen Körperschaften betreffen. Hier obliegt insbesondere die Vorberatung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses. Sie stimmt die kirchlichen Interessen in Finanzfragen ab und vertritt diese gegenüber Dritten. Sie berät das Katholische Büro bei staatlichen Gesetzgebungsvorhaben.
( 2 ) Zum Mitglied der Finanzkommission soll berufen werden, wer in der (Erz-)Diözese als Finanzdirektor bzw. Hauptabteilungsleiter im Bereich Finanzen tätig ist. Dies gilt gleichermaßen für das Offizialat Vechta.
( 3 ) Der Finanzkommission sind die Unterkommission „Ethisch-nachhaltiges Investment“ und die Unterkommission „Clearing“ zugeordnet.
( 4 ) Die Unterkommission „Ethisch-nachhaltiges Investment“ hat die Aufgabe, die (Erz-)Diözesen und kirchlichen Initiativen in Fragen des ethisch-nachhaltigen Investments zu beraten, Materialien zum Thema ethisch-nachhaltiges Investment vorzubereiten sowie Möglichkeiten eines aktiven Aktionärstums zu prüfen und zu fördern. Jede (Erz-)Diözese kann ein stimmberechtigtes Mitglied in die Unterkommission entsenden. Die Mitglieder der Unterkommission sollen über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen im Bereich Finanzanlagen und ethisch-nachhaltiges Investment aufweisen.
( 5 ) Die Unterkommission „Clearing“ hat die Aufgabe, das jährliche Verfahren zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den (Erz-)Diözesen in Deutschland (Clearingverfahren) zu begleiten und die Ergebnisse der Clearing-Soll-Abrechnung im Hinblick auf Plausibilität zu beraten. Sie erarbeitet Empfehlungen zur Beschlussfassung des Clearing-Abrechnungsergebnisses in den Verbandsorganen. In die Unterkommission soll jede (Erz-)Diözese ein Mitglied entsenden. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Finanzkommission durch den Geschäftsführer des Verbandes berufen. Die Mitglieder der Unterkommission sollen über einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kirchenlohnsteuerverrechnung verfügen und in den (Erz-)Diözesen Entscheidungsverantwortung tragen.
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§ 17
Personalwesenkommission

( 1 ) Die Personalwesenkommission ist zuständig für alle Fragen, die das Personalwesen in der Kirche betreffen einschließlich der arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Bezüge. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Befassung mit den Fragen der Personaladministration, -gewinnung und -entwicklung. Sie berät in diesen Angelegenheiten die Gremien des Verbandes, bildet eine Informations- und Austauschplattform für alle Fragen des kirchlichen Personalwesens, beobachtet die arbeitsrechtliche Entwicklung, berät das Katholische Büro bei staatlichen Gesetzgebungsvorhaben und wirkt bei der Gestaltung innerkirchlicher Ordnungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit.
( 2 ) Die Mitglieder der Personalwesenkommission sollen fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitbringen sowie über einschlägige Berufserfahrung im Personalwesen und Führungsverantwortung verfügen.
( 3 ) Neben den Vertretern der (Erz-)Diözesen gehören der Personalwesenkommission als stimmberechtigte Mitglieder ein Vertreter des Deutschen Caritasverbandes und ein Vertreter der Deutschen Ordensobernkonferenz an. Als nicht stimmberechtigtes Mitglied gehört der Personalwesenkommission ein Vertreter des Katholischen Büros an.
( 4 ) Der Personalwesenkommission ist die Unterkommission „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ und die Unterkommission „Gestellungsgelder“ zugeordnet.
( 5 ) Aufgabe der Unterkommission „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ ist es, aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beobachten, inhaltliche Schwerpunkte und Maßnahmen zu begleiten, Präventionskonzepte zu erarbeiten und fortzuentwickeln und grundsätzliche Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu bearbeiten. Die Unterkommission ist zugleich Kommunikations- und Koordinationsplattform für die diözesanen Koordinatoren und Führungskräfte und für die Vertreter der Berufsgenossenschaften (VBG, BGW und SVLFG). Die Unterkommission besteht aus insgesamt acht stimmberechtigten Mitgliedern, davon sechs Koordinatoren für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als Vertreter der sechs Regionen sowie zwei Mitgliedern der Personalwesenkommission. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Personalwesenkommission durch den Geschäftsführer des Verbandes berufen.
( 6 ) Die Unterkommission „Gestellungsgelder“ hat die Aufgabe, die Bedingungen für die Gestellungsverträge mit Ordensangehörigen festzulegen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie Empfehlungen und berichtet der Finanz- und Personalwesenkommission. Die Unterkommission besteht aus insgesamt acht stimmberechtigten Mitgliedern, von denen vier Mitglieder auf Vorschlag der Finanz- und Personalwesenkommission berufen werden. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Vertreter der Finanzkommission als Mitglied ernannt wird. Weitere vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Deutschen Ordensobernkonferenz durch den Geschäftsführer des Verbandes berufen. Die Mitglieder der Unterkommission sollen über fundierte Fachkenntnisse im Arbeits- und Ordensrecht verfügen, Führungserfahrung besitzen und einschlägige praktische Erfahrung im Umgang mit den rechtlichen Bestimmungen beim Einsatz von Ordensangehörigen haben.
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§ 18
Steuerkommission

( 1 ) Die Steuerkommission beobachtet und berät aktuelle Entwicklungen in der Steuergesetzgebung und Steuerrechtsprechung, die die kirchlichen Körperschaften betreffen. Sie berät die Gremien des Verbandes in diesen Angelegenheiten, stimmt die kirchlichen Interessen in steuerlichen Fragestellungen ab und vertritt diese gegenüber Dritten. Sie berät das Katholische Büro bei staatlichen Gesetzgebungsverfahren.
( 2 ) Die Mitglieder der Steuerkommission sollen über fundierte Kenntnisse des Steuerrechts verfügen und in den (Erz-)Diözesen Entscheidungsverantwortung tragen.
( 3 ) Der Steuerkommission gehört ferner ein Vertreter der Deutschen Ordensobernkonferenz an sowie als nicht stimmberechtigtes Mitglied ein Vertreter des Katholischen Büros. Der Geschäftsführer der Steuerkommission der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) sowie ein Vertreter der bayerischen Kirchensteuerämter können als ständige Gäste an den Sitzungen der Steuerkommission teilnehmen.
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§ 19
Rechtskommission

( 1 ) Die Rechtskommission berät die Gremien des Verbandes in allen rechtlichen Angelegenheiten, die durch diese Ordnung nicht einer anderen Kommission oder Unterkommission zugewiesen wurden.
( 2 ) Zum Mitglied der Rechtskommission soll berufen werden, wer als Leiter der Rechtsabteilung bzw. als Justiziar einer (Erz-)Diözese tätig ist.
( 3 ) Der Rechtskommission gehören ferner ein Vertreter der Deutschen Ordensobernkonferenz als stimmberechtigtes Mitglied und der Leiter des Instituts für Staatskirchenrecht sowie ein Vertreter des Katholischen Büros in Berlin als nichtstimmberechtigte Mitglieder an.
( 4 ) Der Rechtskommission sind die Unterkommission „Datenschutz- und Melderecht/IT-Recht“, die Unterkommission „Urheber-, Verlags- und Medienrecht“ sowie die Unterkommission „Kirchenvermögen, Grundstückswesen und Baurecht“ zugeordnet.
( 5 ) Die Unterkommission „Datenschutz- und Melderecht/IT-Recht“ hat die Aufgabe, aktuelle Entwicklungen im Bereich des staatlichen und kirchlichen Datenschutz-, Melde- und IT-Rechts zu beobachten und kirchliche Gesetzgebungsverfahren oder sonstige Maßnahmen in diesen Bereichen anzuregen, vorzubereiten und zu begleiten. Die Unterkommission besteht aus insgesamt acht stimmberechtigten Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder auf Vorschlag der Rechtskommission nach dem Regionalprinzip, je ein Mitglied auf Vorschlag des Deutschen Caritasverbandes bzw. der Deutschen Ordensobernkonferenz vom Geschäftsführer des Verbandes berufen werden. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören der Unterkommission außerdem ein Vertreter der Konferenz der Diözesanen Datenschutzbeauftragten an sowie ein Vertreter des Katholischen Büros. Ein Vertreter der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) kann als Gast an den Sitzungen der Unterkommission teilnehmen. Die Mitglieder der Unterkommission sollen über fundierte Kenntnisse im Bereich des Datenschutz-Melde- und IT-Rechts und/oder über praktische IT-Kenntnisse verfügen.
( 6 ) Die Unterkommission „Urheber-, Verlags- und Medienrecht“ hat die Aufgabe, aktuelle Entwicklungen im Bereich des Urheber-, Verlags- und Medienrechts zu beobachten und Maßnahmen in diesen Bereichen anzuregen, vorzubereiten und zu begleiten. Sie berät insbesondere die Geschäftsstelle des Verbandes bei der Aushandlung der Rahmen- und Pauschalverträge mit den Verwertungsgesellschaften. Die Unterkommission besteht aus insgesamt acht stimmberechtigten Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder auf Vorschlag der Rechtskommission nach dem Regionalprinzip, ein Mitglied auf Vorschlag der Deutschen Ordensobernkonferenz und ein Mitglied auf Vorschlag der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz (K IX) vom Geschäftsführer des Verbandes berufen werden. Der Unterkommission gehört außerdem ein Vertreter des Katholischen Büros als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. Ein Vertreter der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) kann als Gast an den Sitzungen der Unterkommission teilnehmen. Die Mitglieder der Unterkommission sollen über fundierte Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich des Urheber-, Verlags- und Medienrechts verfügen.
( 7 ) Der Rechtskommission ist die Unterkommission „Kirchenvermögen, Grundstückswesen und Baurecht“ zugeordnet. Sie hat die Aufgabe, aktuelle Entwicklungen im Bereich des Bau- und Grundstückswesens sowie des kirchlichen Vermögensrechts zu beobachten und Maßnahmen in diesen Bereichen anzuregen, vorzubereiten und zu begleiten. Die Unterkommission besteht aus insgesamt zwölf stimmberechtigten Mitgliedern, die auf Vorschlag der Rechtskommission vom Geschäftsführer des Verbandes berufen werden. Die Mitglieder der Unterkommission sollen fundierte Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich des Bau-, Miet-, Erbbau-, Pacht-, Agrar- und Umweltrechts verfügen. Des Weiteren sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Unterkommission Fachleute aus dem Bau- und Immobilienwesen (z. B. Baudirektoren, Bauingenieure und Immobilienfachleute) sein. Der Unterkommission gehört außerdem ein Vertreter des Katholischen Büros als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. Ein Vertreter der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) kann als Gast an den Sitzungen der Unterkommission teilnehmen.
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§ 20
Kommission für allgemeine Verwaltung

( 1 ) Die „Kommission für allgemeine Verwaltung“ soll übergeordnete Themen auf dem Gebiet der Verwaltung und IT der gesamten Kirche in Deutschland analysieren, beraten und geeignete Maßnahmen vorschlagen. Sie soll dabei bestehende Rahmenbedingungen sowie künftig erwartete Entwicklungen vorausschauend berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll sie insbesondere ein Datenpool zu Analyse- und Beratungszwecken vorhalten und pflegen sowie im Bedarfsfall technische Services und Funktionen ausarbeiten und bereitstellen.
( 2 ) Die Kommissions- und Arbeitsgruppenmitglieder sollen über fundierte Kenntnisse und einschlägige Berufserfahrungen in strategischen IT- und Verwaltungsthemen der Kirche verfügen und für diese Themen in den (Erz-) Diözesen Entscheidungsverantwortung tragen. Zum Mitglied der Kommission sollen vorrangig die Leiter der „Zentralen Dienste“ berufen werden, in denen viele Querschnittsaufgaben der (Erz-)Diözesen, insbesondere die der IT und Verwaltung, gebündelt sind. Ein Vertreter der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) kann als Gast an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.
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§ 21
Evaluationsklausel

Der Verband wird in drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Grundsätze die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der vorstehenden Regelungen einer Überprüfung unterziehen. Der Verbandsrat erstattet nach Anhörung der Kommissionen und Unterkommissionen Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Änderungen.
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§ 22
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.12.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die „Grundsätze zur Arbeitsweise der Kommissionen des Verbandes der Diözesen Deutschlands“ in der Fassung vom 29.04.2019 außer Kraft.

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1 ↑ Zugunsten der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Regelwerks wurde auf eine geschlechtergerechte Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.